Zwangsversteigerung trozt Nichtigkeit des KV?

23. Dezember 2009 Thema abonnieren
 Von 
sunsunsun
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Zwangsversteigerung trozt Nichtigkeit des KV?

Hier mal eine kurze Chronologie:

1) Übertrag mehrer Grundstücke und einer Immobilie (Bauernhof) von der Schwester auf den Bruder mit Übernahme der Restschuld.

2) Bruder klagt auf Räumung der Immobilie

3) Bruder verliert die Klage auf Räumung vor dem Landgericht und auch in der Berufung vor dem OLG mit der Begründung, das der Vertrag nichtig sei, da eine zu hohe Differenz zwischen Grundstückswert und übernommenen Schulden existiert und eine Notlage ausgenutzt wurde. Das Gericht merkt an, das die Schwester ein Anrecht auf Berichtigung des Grundbuches hat.

4) Klage auf Berichtigung des Grundbuchs durch die Schwester wurde gestellt, jedoch durch Anwaltwechsel von seiten des Bruders kurz vor dem Termin wurde eine Verschiebung beantragt und bewilligt.

5) Zwischenzeitlich hat der Bruder einen EV abgegeben und die Zwangsversteigerung wurde angeordnet. Die Termine stehen.


Hier nun meine Frage:

Kann man unter Berücksichtigung der obigen Fakten eine Aussetzung der ZV erreichen?
Wenn die Berichtigung des Grundbuches vor dem Termin der ZV erfolgreich ist, muss der neue Eigentümer (Schwester) die ZV dulden, da ja die Kredite in der Zeit aufgenommen wurden, wo der Bruder per Grundbuch zwar Eigentümer war, das Gericht dies aber rückwirkend (durch Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrags) aufgehoben hat?

Die Schwester hat anwaltliche Beratung. Mich würden einfach nur Ihre Meinungen interessieren.

Vielen Dank!

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Allgemein ist zu sagen, daß
die Eigentümerin unter bestimmten Voraussetzungen die einstweilige Einstellung des Verfahrens für die Dauer von 6 Monaten beantragen kann; vgl. § 30a ZVG .
Außerdem kann nach § 765a ZPO (Vollstreckungsschutz) auf Antrag die Einstellung des Verfahrens erfolgen, wenn die Durchführung unter Würdigung der Schutzinteressen des betreibenden Gläubigers für die Eigentümerin eine besondere Härte bedeuten würde, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.
Ob diese Anträge erfolgversprechend sind, kann in diesem Laienforum leider nicht beurteilt werden

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