kfw Studienkredit(Bearbeitungsgebühren) Ausnahme?

18. Mai 2014 Thema abonnieren
 Von 
FrankZ123
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 2x hilfreich)
kfw Studienkredit(Bearbeitungsgebühren) Ausnahme?

Hallo,

auch ich habe die Thematik der letzten Tage über die Gebühren vernommen.

In früheren Urteilen wurden die Gebühren(Prozentual der Kreditsumme) als zusätzliche Benachteiligung des Kreditnehmers gesehen. Begründet wurde dies mit einer möglichen vorzeitigen Rückzahlung.

Nun kenne ich das Urteil nur aus den Medien. Hier wird allgemein von einer Gebühr als Nachteil und somit unzulässig gesprochen.

Hintergrund ist mein Studienkredit den ich in Anspruch genommen habe. Die kfw erhebt eine Bearbeitungsgebühr und nennt dies Aufwandsentschädigung, 238€ unabhängig von Summe und Laufzeit.

Mir stellt sich die Frage, gilt das aktuelle Urteil als Bestätigung oder geht es weiter.

Nach Fall 1 scheint die Gebühr zulässig. Von einem Nachteil aufgrund der Prozente kann keine Rede sein, da pauschal. Ist jedoch die Gebühr allgemein als Nachteil zu sehen, sind die 238€ unzulässig.

Wer weiß mehr und kann aufklären?

Danke soweit.

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Nun kenne ich das Urteil nur aus den Medien. Hier wird allgemein von einer Gebühr als Nachteil und somit unzulässig gesprochen. <hr size=1 noshade>



Es gibt bisher eben nur die Pressemitteilung:

PM

In beiden entschiedenen Fällen ist es um Konsumentenkredite gegangen, nicht um Förderdarlehen. Das "Bearbeitungsentgelt" war %-ual abhängig von der Kreditsumme.

Die beiden beanstandeten Entgeltklauseln stellen ferner keine gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfreien Preisabreden, sondern vielmehr der Inhaltskontrolle zugängliche Preisnebenabreden dar. Ausgehend von der jeweils ausdrücklichen Bezeichnung als "Bearbeitungsentgelt" haben die Berufungsgerichte aus der maßgeblichen Sicht eines rechtlich nicht gebildeten Durchschnittskunden rechtsfehlerfrei angenommen, die beklagten Banken verlangten ein zusätzliches Entgelt zur Abgeltung ihres Bearbeitungsaufwandes im Zusammenhang mit der Kreditgewährung und der Auszahlung der Darlehensvaluta; dass im Verfahren XI ZR 170/13 ausweislich des Darlehensvertrages das Bearbeitungsentgelt für die "Kapitalüberlassung" geschuldet wird, steht dem bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung nicht entgegen.


Die Frage im Fall der KfW wird sein, ob es sich um eine "kontrollfreie Preisabrede" handelt, das wäre nach § 307 III 1 BGB nicht zu beanstanden.

Hinzu kommt, daß die 238 € am Ende nicht der KfW, sondern der finanzierenden Bank (Vertriebspartner) zufliessen. Als Entschädigung für den im Vergleich zum Verbraucherdarlehen höheren Beratungs- und Verwaltungsaufwand. Unabhängig von der Laufzeit, unabhängig von der Kreditsumme.

Entschieden ist das mit den neuen BGH-Urt. wohl nicht. Man müsste aber erst mal abwarten bis der volle Text veröffentlicht ist, bevor man sich hier unnötig Mühe macht.

Bisher hat die KfW selbst jedenfalls die Erstattung der 238 EUR abgelehnt. Ob sich daran jetzt etwas ändert, wird man sehen.

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