nochmals Pfändungsschutzkonto beantragen

28. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
fb547765-10
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
nochmals Pfändungsschutzkonto beantragen

Ein Freund hatte ein Pfändungsschutzkonto einrichten lassen.
Er hat den Fehler gemacht, diese Zusatzvereinbarung des Pfändungsschutzes zu kündigen, obwohl noch ein Pfändungsbeschluss bestand.
Nun hat er für das gleiche Konto, bei bestehendem Pfändungsbeschluss versucht nochmals den Pfändungsschutz zu beantragen. Die Bank hat dieses bisher abgelehnt; mit der Begründung, dass schon ein Pfändungsschutzkonto bestünde. Nur ist dies falsch, da für das gleiche Konto, bei gleicher Bank, der vorhergehende Pfändungsschutz aufgehoben wurde.
Hat er Anspruch den Pfändungsschutz nochmals aufleben zu lassen? Wer kann hierzu aus Erfahrungswerten berichten und wie kann man mit der Bank damit umgehen?

-- Editiert von Moderator am 31.05.2020 00:16

-- Thema wurde verschoben am 31.05.2020 00:16

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2427 Beiträge, 719x hilfreich)

:forum:

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120246 Beiträge, 39858x hilfreich)

Zitat (von fb547765-10):
mit der Begründung, dass schon ein Pfändungsschutzkonto bestünde.

Und welches Konto genau hat die Bank da als P-Konto in ihren Unterlagen stehen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
fb547765-10
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Es wurde angefragt, aber die Bank kann dies nicht sagen. Sie verweist nur auf die Schufa. Die Schufa verwies auf die Bank, bei der das ehemalig gekündigte Pfänd-Schutz-Konto lief und welche die gleiche Bank ist, welche nun verwehrt. Es wurde für das gleiche Konto erneut beantragt. Hier richt es nach bankinterner Inkompetenz, da sie nicht in der Lage ist Ihre eigenen Daten zu überprüfen. Damit wurde meinem Freund auch die Teilnahme am Geschäftsverkehr verwehrt - es wurden keine Überweisungen mehr ausgeführt, obwohl Kontodeckung vorhanden war.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120246 Beiträge, 39858x hilfreich)

Zitat (von fb547765-10):
Sie verweist nur auf die Schufa.

Und was genau steht in der Schufa?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2332 Beiträge, 364x hilfreich)

Den Ball würde ich der Bank zurückspielen.
Entweder das Konto ist noch ein Pfändungsschutzkonto, dann darf der Pfändungsbeschluß nicht greifen.
Oder es ist kein Pfändungsschutzkonto, dann muss sie eins einrichten.
Wenn sie behautet, dass die Schufa da noch eins drinstehen hat, dann hat die Bank selbst ihre Pflichten nicht erfüllt und das Ende des Pfändungsschutzes eingemeldet.

Egal wie man es dreht, einen entstehenden Schaden muss die Bank ersetzen. Allerdings ist das abbezahlen von Schulden meines Wissens kein Schaden.

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