treuhänderisch Geld verwalten bei Buchungsportal - Banklizenz nötig ?

12. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
guest-12319.04.2021 13:25:22
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 1x hilfreich)
treuhänderisch Geld verwalten bei Buchungsportal - Banklizenz nötig ?

Ein aktuelles IT-Projekt dreht sich um ein Buchungsportal, bei dem ähnlich wie bei anderen solchen Portalen ca folgender Geschäftsablauf geplant ist:

3 Beteiligte:
- Buchungsnehmer,
- Buchungsgeber,
- das Portal .

1.) Der Buchungsgeber stellt etwas zur Verfügung,
2.) der Buchungsnehmer findet das Angebot im Portal und bucht dieses über das Portal,
- dabei zahlt er Geld auf das Portal ein; dieses Geld ist überwiegend für den Buchungsnehmer bestimmt.
3.) In einer weiteren Phase des Geschäftes, zu einem Zeitpunkt wo sichergestellt ist dass beide zusammengekommen sind und das Geschäft läuft oder gelaufen ist wird an den Buchungsgeber das Geld ausgezahlt ... .

So ähnlich funktionieren bspw. viele der Tourismusportale, wo man bspw. FeWos buchen kann.

Der Betreiber des Portals nimmt also ständig Geld ein (von Buchungsnehmern) und gibt das verzögert weiter (an Buchungsgeber), nebenbei deckt er seine Kosten damit und macht Gewinn.

Was braucht man für juristische Voraussetzungen um das zu dürfen ? Es geht ja anscheinend fast in Richtung Bankbusines ... .
- Dürfte man das mit einer einfachen GmbH machen (?); oder gar mit einer GbR oder als Privatperson ?


Böse Bank?

Böse Bank?

Ein erfahrener Anwalt im Bankrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Bankrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119970 Beiträge, 39810x hilfreich)

Zitat (von Carlo von Banausen):
dabei zahlt er Geld auf das Portal ein;

Crypto-Währung? Denn "normales Geld" zahlt man ja auf ein Bankkonto ein und nicht auf ein Portal.



Zitat (von Carlo von Banausen):
wird an den Buchungsgeber das Geld ausgezahlt ... .

Warum? Unter 2. war es noch
Zitat (von Carlo von Banausen):
überwiegend für den Buchungsnehmer bestimmt.




Zitat (von Carlo von Banausen):
Es geht ja anscheinend fast in Richtung Bankbusines ... .

Da könnte man an "Zahlungsdienstleister" denken, da kämen dann Zahlungsdienstgesetzgebung zum tragen
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2018/fa_bj_1801_Zahlungsdienste.html


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.637 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.142 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen