xxxx Postbank

1. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
Amokk
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 15x hilfreich)
xxxx Postbank

Ehemalige Forderung Deutsche Postbank AG sei Mai 2018 Postbank - eine Niederlassung der DB Privat- und Firmenkunden AG

Nach dem ich xxxx schriftlich mitgeteilt hatte, dass die Forderung gegen mich verjährt sei, schrieb er mir folgendes:

"Die gegen Sie bestehende Forderungen sind nicht verjährt. Nach § 497 Absatz 3 Satz 3 BGB ist die Verjährung der Ansprüche auf Kontokorrentabrechnung und Zinsen für die Dauer von 10 Jahren gehemmt. Das bedeutet, dass 10 Jahre nach Kündigung Ihrer o.g. Kontokorrentabrechnung die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren zu laufen beginnt.

Folglich werden meine Ansprüche gegen Sie erst nach 13 Jahren Kündigung der Kontokorrentabrechnung verjähren. Ich habe Sie daher aufzufordern, einen geeigneten Vorschlag zur Rückführung bla bla bla....."

Das erste mal wurde ich von der accredis im Juni 2009 in dieser Sache angeschrieben. Und das Konto wurde seitens der Postbank Monate vorher gekündigt.

Nun meine Frage, was soll ich xxxx antworten? Einen Mahnbescheid gibt es nicht, einen Vollstreckungsbescheid gibt es auch nicht. Weder von der Postbank, noch von accredis und schon gar nicht von xxxx . Ich würde nach wie vor einschätzen, dass die Sache verjährt ist, und zwar seit Juni 2012 wenn man das Schreiben der accredis aus Juni 2009 zu Grunde legt. Wenn ich richtig liege beginnt die Verjährungsfrist bereits mit der Kündigung der Postbank, und beginnt nicht neu, nur weil xxxx die Forderung aufgekauft hat.

Er macht auch jeden Monat eine automatisierte Eintragungen in meine Schufa über die Hauptforderung und Zinsen. In einem alten Schreiben aus 10.2010 schrieb er: " werde ich ohne weitere Ankündigung das gerichtliche Mahnverfahren einleiten und die Forderung zur Titulierung bringen." Auch dies ist nie erfolgt.

Also wäre ich Euch dankbar, wenn Ihr mir ein paar Antworten schreiben würdet, wie eine formulierte Rückmeldung in seine Richtung aussehen kann.

-- Editiert von Amokk am 01.09.2019 15:58

-- Editiert von Amokk am 01.09.2019 16:16

-- Editiert von Moderator am 02.09.2019 10:04

-- Editiert von Moderator am 02.09.2019 10:05

-- Editiert von Moderator am 02.09.2019 10:05

-- Thema wurde verschoben am 02.09.2019 10:05

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Hallo, was ist denn die Grundlage für die Hauptforderung (Dispo nicht zurückgezahlt, Konto nicht gedeckt usw.) ? Bei derartigen Geschäften gibt es die 10 jährige Hemmung.

Im Unterforum Bankrecht sind viele derartige Diskussionen nachzulesen.

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#2
 Von 
Amokk
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 15x hilfreich)

Zitat (von hausfrau66):
Hallo, was ist denn die Grundlage für die Hauptforderung (Dispo nicht zurückgezahlt, Konto nicht gedeckt usw.) ? Bei derartigen Geschäften gibt es die 10 jährige Hemmung.

Im Unterforum Bankrecht sind viele derartige Diskussionen nachzulesen.


Dass dies die Verbraucherinteressen erheblich beeinträchtigt, versteht sich von selbst.

Erfreulich ist daher, dass das OLG Hamm mit Urteil vom 29.12.2015 (Az.: 31 W 82/15 ) nunmehr entschieden hat, dass die von § 497 III 3 BGB erfassten Ansprüche spätestens nach 10 Jahren nach ihrer Entstehung verjähren, wenn die Hemmung nach § 497 III 3 BGB nicht rechtzeitig vor ihrem Ablauf durch einen anderen Hemmungstatbestand abgelöst worden ist. Zur Begründung führte es aus, dass sich dies zum einen aus dem Wortlaut des § 497 III 3 BGB , wonach die Hemmung „nicht länger als zehn Jahre" von der Entstehung des Anspruchs an dauert und zum anderen aus dem Verweis des § 497 III 3 BGB auf die Regelung des § 199 III Nr. 1 BGB ergebe. Nach § 199 III Nr. 1 BGB verjähren Schadensersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

Würde das nicht in meinem Fall auch bedeuten, dass die Sache verjährt ist? Es gab ja weder einen Mahnbescheid, noch ein Vollstreckungsbescheid noch ein Gerichtsverfahren, was die 10 Jahre um weitere 3 Jahre hemmen würde.

Was soll ich denn Herrn XXX schreiben?

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#3
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von Amokk):
Dass dies die Verbraucherinteressen erheblich beeinträchtigt, versteht sich von selbst.

Erfreulich ist daher, dass das OLG Hamm mit Urteil vom 29.12.2015 (Az.: 31 W 82/15 ) nunmehr entschieden hat, dass die von § 497 III 3 BGB erfassten Ansprüch..........................



Wenn man schon zitiert, sollten man wenigstens die Quelle angeben!!


https://www.anwalt.de/rechtstipps/verjaehrung-von-rueckzahlungsanspruechen-aus-verbraucherdarlehensvertraegen_079494.html


Zitat (von Amokk):
Ich würde nach wie vor einschätzen, dass die Sache verjährt ist, und zwar seit Juni 2012 wenn man das Schreiben der accredis aus Juni 2009 zu Grunde legt.



Und wie kommt man darauf?


Zitat (von Amokk):
Wenn ich richtig liege beginnt die Verjährungsfrist bereits mit der Kündigung der Postbank, und beginnt nicht neu, nur weil xxxx die Forderung aufgekauft hat.


Ändert nichts an der 10jährigen Hemmung.


Zitat (von Amokk):
Und das Konto wurde seitens der Postbank Monate vorher gekündigt.



Und das war wann genau? Wie war die genaue Frist nach Datum für die Rückzahlung?


Signatur:

Gruß Charly

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#4
 Von 
Amokk
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 15x hilfreich)

Die Forderung ist doch aus 2008. Da ist doch schon über 10 Jahre her. Also was soll das mit der Hemmung von 10 Jahren?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Steht doch in deinem ersten Beitrag. Die Verjährung ist 10 Jahre gehemmt (2008 - 2018), dann beginnt sie (erneut) zu laufen, also u.U. bis 31.12.2021.

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#6
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von Amokk):
wie eine formulierte Rückmeldung in seine Richtung aussehen kann.


Zitat (von Amokk):
Nach dem ich xxxx schriftlich mitgeteilt hatte, dass die Forderung gegen mich verjährt sei, schrieb er mir folgendes:


Du hast deinen Standpunkt doch schon klar gemacht. Was willst du da noch schreiben?

Du kannst jetzt warten bis der Mahnbescheid kommt, diesem widersprechen und warten ob er klagt.
Wenn er klagt, kannst du nur hoffen, dass das für dich zuständige Gericht die Sache genauso sieht wie
das OLG Hamm.

Denn der BGH sagt z.B.:


Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich bei § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB nF nicht um eine Sonderverjährungsvorschrift, sondern nach ihrem eindeutigen Wortlaut um eine Norm, die die Hemmung einer aufgrund anderer Vorschriften in Gang gesetzten Verjährung bewirkt. Die Rechtsfolge der Hemmung ist wie bei anderen Hemmungstatbeständen auch, dass gemäß § 209 BGB der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird.

https://www.iww.de/quellenmaterial/id/77342


und das OLG Dresden sagt:


so dass der Hemmungszeitraum in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird und diese ab Ende der Hemmung weiter läuft bzw. erst dann beginnt. Hätte der Gesetzgeber die Verjährung der von § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB erfassten Ansprüche in jedem Fall spätestens nach Ablauf von zehn Jahren ab Anspruchsentstehung enden lassen wollen, hätte er die dort genannte Frist nicht als Hemmungs-, sondern als Sonderverjährungsfrist ausgestaltet (so auch OLG Dresden, Urteil vom 29.6.2015 - 5 U 1982/15 ).



https://www.iww.de/quellenmaterial/id/193399

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Amokk
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 15x hilfreich)

Vielen Dank erst einmal für die Hilfe bei allen die hier einen Beitrag gepostet haben.

Ich habe wie geraten einmal abgewartet, was die SCHUFA macht und was Herr XXX macht. Von der SCHUFA habe ich die Rückmeldung bekommen, dass sie den Vorgang prüfen werden, und sich im Anschluss mit einer Entscheidung wieder schriftlich bei mir melden werden.

Von Herrn XXX habe ich wieder das gleiche Standardschreiben erhalten wie beim ersten Mal.

"Die gegen Sie bestehende Forderungen sind nicht verjährt. Nach § 497 Absatz 3 Satz 3 BGB ist die Verjährung der Ansprüche auf Kontokorrentabrechnung und Zinsen für die Dauer von 10 Jahren gehemmt. Das bedeutet, dass 10 Jahre nach Kündigung Ihrer o.g. Kontokorrentabrechnung die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren zu laufen beginnt.

Folglich werden meine Ansprüche gegen Sie erst nach 13 Jahren Kündigung der Kontokorrentabrechnung verjähren. Ich habe Sie daher aufzufordern, einen geeigneten Vorschlag zur Rückführung......

Bitte übersenden Sie uns bis zum XX.XX.2019 einen Vorschlag, wie Sie ihre Verbindlichkeiten zurückführen wollen."

Dieses Mal allerdings mit elektronischer Signatur des Herrn XXX. Vorher waren es immer original Unterschriften einer Mitarbeiterin von ihm.

Wie soll ich nun auf dieses erneute Standardformular reagieren? Im ersten Schreiben hatte ich ihn dazu aufgefordert eine konkrete Stellungnahme zu übermitteln worauf seine Forderungen überhaupt basieren. Es existiere kein Mahnbescheid etc. Kostenaufstellung der Forderung ebenfalls Fehlanzeige.

Ich hatte ihm angedroht, sollte er nicht entsprechend agieren, ich ihn wegen Betrug anzeigen würde, und ich ihn dazu auffordere, entsprechende weitere Eintragungen in der SCHUFA zu unterlassen, bzw. seine bisherigen Eintragungen umgehend wieder löschen zu lassen. Denn er meldet jeden Monat Zinsen auf die angebliche Hauptforderung an die SCHUFA und lässt diese dort eintragen. Mittlerweile ist das monatliche Eintragen der Zinsen schon ziemlich lang geworden.

Was soll ich nun machen und weiter agieren? Anzeigen wegen Betrug? Bei der Anwaltskammer Beschwerde einlegen?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von Amokk):
Was soll ich nun machen und weiter agieren?


Liest du eigentlich die Post`s und Link`s hier?


Zitat (von Amokk):
Anzeigen wegen Betrug?



Könnte spannend für dich werden.


gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Amokk
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 15x hilfreich)

Es liegt kein Mahnbescheid vor und auch kein vollstreckbarer Titel und das seit 2008. Also ist es doch verjährt oder etwa nicht?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von Amokk):
Also ist es doch verjährt oder etwa nicht?



Zitat (von charlyt4):
so dass der Hemmungszeitraum in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird und diese ab Ende der Hemmung weiter läuft bzw. erst dann beginnt.

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Amokk
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 15x hilfreich)

Die SCHUFA hat den Datensatz nach meinem Schreiben und Prüfung der Sachlage aus dem Datenbestand gelöscht. Ein Satz macht mich allerdings etwas stutzig:

"Wir behalten uns vor, die Daten bei Bekanntwerden weiterer Informationen wieder in den Datenbestand zu nehmen."

Hat jemand Erfahrung damit, dass die SCHUFA dann wieder in einem solchen Fall wieder Spökes eingetragen hat? Oder ist das jetzt clean und bleibt clean?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16165x hilfreich)

Keine Ahnung. Aber es ist genau das gemeint, was da steht. Dass sich die Gerichte da nicht endgültig einig sind, ob nun 13 Jahre in Summe oder doch nur die Höchstzeit von 10 Jahren, ist dein Risiko. Gleichzeitig ist es aber auch das Risiko des Gläubigers.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Amokk
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 15x hilfreich)

Wie gesagt, die SCHUFA hatte das mit dem Herrn XXX geklärt und dieser hatte wohl zugestimmt und die Daten wurden aus meinem Datensatz gelöscht. Für sage und schreibe 3 Wochen, dann war Herr XXX wieder flink und hat dieses Mal einen Gesamtbetrag eintragen lassen und schon wieder als Abwicklungskonto.
Er verfügt doch über keine Grundlage. Keinen Mahnbescheid. Keinen Vollstreckungsbescheid. Die 10 Jahre sind im übrigen schon lange um. Ich habe nun erneut Beschwerde bei der SCHUFA eingelegt,. da er gegen die BDSG verstoßen hat. Mal schauen ob das hilft.

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