§ 10 Energieeinsparverordnung

7. Juni 2016 Thema abonnieren
 Von 
Reaper194
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
§ 10 Energieeinsparverordnung

Hallo ,
Wir wollen ein Haus Kaufen und haben nun den Kaufvertrag geschickt bekommen.

in den Kauf vertarg befindet sich eine Sache die mir sehr komisch vorkommt.

es geht um foldenden Text.

"""Kosten und Steuern gesamtschuldnerisch haften und der jeweilige Eigentümer des Grundstücks für Rückstände an öffentlichen Lasten und Abgaben haftet,

- sich aus § 10 Energieeinsparverordnung für den jeweiligen Eigentümer eine Nachrüstpflicht im Hinblick auf die Heizungsanlage und die Wärmedämmung von Rohrleitungen und oberster Geschossdecke beheizter Räume ergeben kann. Dies ist den Vertragschließenden bekannt. Sollten derartige Verpflichtungen bestehen, werden diese von der Käuferin übernommen """


Sehe ich das richtig das ich fast das ganze Haus neu Bauen muss um die Heizungsrohre zu dämm? Das Haus ist von 1982 (Dachboden ist auch nicht Gedämmt)
Der Energie Ausweißt hat 83,65 kWh/(m²·a) als verbrauch.

Vielen Vielen dank für jede Hilfe.

MfG

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Hallo, lies Dir doch mal den § 10 der ENEV durch. Er ist meines Erachtens sehr praxistauglich geschrieben.

Der Dachboden muss nicht gedämmt sein. Es muss die letzte Geschoßdecke gedämmt sein oder gedämmt werden.

Heizungsrohre:

Eigentümer von Gebäuden müssen dafür sorgen, dass bei heizungstechnischen Anlagen bisher ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nach Anlage 5 zur Begrenzung der Wärmeabgabe gedämmt sind.


Es steht auch in Absatz (5):

Die Absätze 2 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können.


-- Editiert von hausfrau66 am 07.06.2016 15:23

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