Hallo,
leider habe ich im Internet zu diesem Thema viele unterschiedliche Antworten erhalten und würde gerne zu meinen individuellen Fall eine Frage stellen.
Meine Frau und ich haben vor knapp 2 Jahren mit den Neubau eines EFH mit Garage in Bayern begonnen. Die Garage wurde über ca. 8m grenzbebaut. Abgeschlossen wurde das Haus ca. Dezember 2024.
Heute wurde durch das Vermessungsamt das Haus aufgenommen und festgestellt, dass an der vorderen Kante der Garage 1cm über die Grundstücksgrenze überbaut wurde. Am hinteren Ende der Garage ca. 3cm von der Grundstücksgrenze Platz gelassen wurde.
Unser Nachbar ist ein sehr unangenehmer Mensch und wir befürchten, dass er nach Kenntnis der Ergebnisse aus der Vermessung die Überbauung nun rügt und nicht akzeptieren wird.
Das Bauunternehmen hatte damals mit den Grenzsteinen, Laser und GPS vermessen und sogar 3cm platz zur Grundstücksgrenze gelassen. Vermutlich kam die teilweise Überbauung durch ungenauigkeiten in der Ausführung und ggf. eines zu dicken Putzes zustande.
Nun zur eigentlichen Frage..dadurch dass der Bau bereits abgeschlossen ist, aber erst nun ein Ergebnis zur Vermessung vorliegt, kann der Nachbar der Überbauung noch fristgemäß widersprechen oder liegen wir bereits in der Duldungspflicht?
Wie wäre hier weiter zu verfahren? Wir möchten ungerne Rückbauen, da hier natürlich riesen Kosten dahinter stecken werden. Einem finanziellen Ausgleich für den Nachbarn würden wir zustimmen.
Und wie sieht die Rechtssprechung die 1cm Überbauung über evtl. 2 Meter?
1cm Überbauung Neubau
5. Mai 2025
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Frage vom 5. Mai 2025 | 11:52
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
1cm Überbauung Neubau
Verbaut?
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#1
Antwort vom 5. Mai 2025 | 12:00
Von
Status: Student (2272 Beiträge, 500x hilfreich)
ZitatWie wäre hier weiter zu verfahren? :
Den Nachbar aktiv selbst informieren und sich entschuldigen.
Danach gemütlich abwarten.
P.S.: Die Überbaurente dürfte bei 0,01 m² gegen Null tendieren.
#2
Antwort vom 5. Mai 2025 | 12:42
Von
Status: Unbeschreiblich (37501 Beiträge, 6270x hilfreich)
Das ist nicht nötig, aber zulässig.Zitatund wir befürchten :

Das kann er.Zitatkann der Nachbar der Überbauung noch fristgemäß widersprechen :
Das wird auch nicht passieren müssen.ZitatWir möchten ungerne Rückbauen, :
Ich kenne dazu keine, nenne den Überbau aber ganz mutig ---> tolerabel.ZitatUnd wie sieht die Rechtssprechung die 1cm Überbauung über evtl. 2 Meter? :
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 5. Mai 2025 | 15:46
Von
Status: Schüler (293 Beiträge, 128x hilfreich)
Es besteht kein Handlungsbedarf, da der "Überbau" unterhalb der Standardabweichung für Koordinaten im Liegenschaftskataster liegt.ZitatWie wäre hier weiter zu verfahren? :
In NRW wird der Nachbar nicht über die Vermessungsergebnisse in Kenntnis gesetzt. Außerdem bleibt abzuwarten, ob sich bei der häuslichen Auswertung der Vermessungsdaten die Grenzüberschreitung bestätigt.Zitatnach Kenntnis der Ergebnisse aus der Vermessung :
#4
Antwort vom 22. Mai 2025 | 15:24
Von
Status: Student (2602 Beiträge, 417x hilfreich)
Zitatggf. eines zu dicken Putzes zustande. :
Dann ist die Lösung doch einfach...
Schlag den zu dicken Putz von der zum Nachbarn gerichteten Wand ab...
Du musst diese Wand ja dann nicht sehen sondern der Nachbar, dem dieser Putz zu dick war

Das wäre zumindest meine Herangehensweise wenn er wirklich dicke Arme macht.
-- Editiert von User am 22. Mai 2025 15:25
#5
Antwort vom 22. Mai 2025 | 17:58
Von
Status: Student (2272 Beiträge, 500x hilfreich)
ZitatDu musst diese Wand ja dann nicht sehen sondern der Nachbar, :
Der Außenputz soll in erster Linie den Schlagregenschutz der Fassade sichern.
Die Optik ist da nur von untergeordneter Bedeutung.
Im übringen wurde das Thema in #3 umfassend beantwortet.
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