2 Wohnungen eine Tür

31. August 2016 Thema abonnieren
 Von 
Patrick90
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
2 Wohnungen eine Tür

Hallo,

ich habe mir eine Wohnung in einem 5 Familienhaus gekauft.

2 EG, 2 1.OG, eine im Dachgeschoss.

aus der Dachgeschosswohnung wurden nun "2 Wohnungen" gemacht.

Die Dachgeschosswohnung hat 1 "Haupteingangstür" mit klingel dann kommt ein kleiner Flur, mit zwei weitern Türen und der Fahrstuhltür.


Die Haupteingangstür hat einen Türspion, die anderen beiden in dem kleinen Flur zu den jeweiligen Wohnungen nicht.

Jetzt ist die frage, nach Teilungserklärung ist es immer noch ein 5 Familienhaus, aktuell wird alles durch 5 geteilt.

Ist es eine Wertminderung für die anderen 4 Wohnungen, da es jetzt eigentlich 6 sind?

Ist es durch die "Haupteingangstür" ein trick, durch den es bei einer 5 familienhaus bleibt?

Es handelt sich um einen Naubau, in den Wohnungen ist alles doppelt, elektrokasten, stromzähler, wasser, etc.

-- Editier von Patrick90 am 31.08.2016 18:42

Verbaut?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Da nutzen keine "Tricks".
Wenn das Haus 6 Wohnungen hat, dann IST es ein Wohnhaus mit 6 Wohneinheiten (umgangssprachlich: 6-Familien-Wohnhaus) - ganz egal wie es irgendwer nennt - und dann hat weiterhin entsprechenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu erfüllen .

Da die Teilungserklärung nur nach Baugenehmigungsunterlagen erstellt werden kann, wird also die Baugenehmigung ebenfalls nur für 5 Wohneinheiten vorliegen.
Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze ergibt sich aus der Anzahl der Wohneinheiten.
Außerdem kann die Anzahl der maximal zulässigen Wohneinheiten im Bebauungsplan geregelt sein.
Die zusätzliche Wohnung müsste durch die Bauaufsicht nachgenehmigt werden (z.B. um die Teilungserklärung entsprechend ändern zu können) - beide Verfahren kosten natürlich Geld und womöglich sind zusätzliche bauliche Maßnahmen erforderlich.

Am meisten scheint Dich aber der im WEG-Vertrag festgelegte ungerechte Umlageschlüssel nach Anzahl der Wohneinheiten zu stören. "Anzahl Wohneinheiten" ist m.E. grundsätzlich immer dann Unfug, wenn die Wohnungen nicht gleich groß sind (nicht von ungefähr hat der Gesetzgeber für WEG den "default"-Schlüssel Miteigentumsanteile bestimmt (diie orientieren sich i.d.R. an der Wohnfläche) bzw. im Mietrechts-BGB "Wohnfläche").
Die von Dir gewünschten "6 Wohneinheiten" würde nur zu neuen Ungerechtigkeiten führen.

Den Umlageschlüssel rein für die Betriebskosten kann die WEG neuerdings sogar einfach per Beschluss sachgerecht anpassen - so, dass in der Gesamtheit eine gerechte Kostenverteilung gewährleistet ist.
Der Umlageschlüssel für Instandhaltungen und entsprechende Rücklagen kann aber nur durch Änderung der Teilungserklärung erfolgen
http://www.fibucom.com/hausgeldabrechnung/1028-die-spielregeln-zur-aenderung-der-kostenverteilungsschluessel-in-der-hausgeldabrechnung.html
Dies wäre dann auch eher in der Rubrik "WEG-Recht" aufgehoben.

Rein interessehalber:
Ist die betroffene Wohnung etwa Deine - also einer der DG-Wohnungen?
Bzw. gehören beide kleinen DG-Wohnungen einem Eigentümer? (und Du wusstest etwa beim Kauf gar nichts von 2 statt 1 Wohnung?)

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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