§ 68 BauO NRW - Frist verstrichen = Bau Genehmigt?

14. April 2012 Thema abonnieren
 Von 
CityCobra
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 18x hilfreich)
§ 68 BauO NRW - Frist verstrichen = Bau Genehmigt?

Hallo zusammen!

Ich habe bereits Anfang Februar einen Antrag für ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren zwecks Errichtung einer Terrassenüberdachung beim zuständigen Bauamt eingereicht.
Nun warte ich seit ca. 2,5 Monaten auf die Genehmigung...
Möglich das die Behörde aufgrund Personalmangel etwas überlastet ist, zumindest wurde mir der Eingang der entsprechenden Unterlagen schriftlich bestätigt.
Im letzten Schreiben von Mitte März wurde mir mitgeteilt, der Antrag liegt zur Zeit bei der unteren Wasserbehörde zwecks Prüfung.
Ich habe nun gehört wenn das Bauamt nicht innerhalb einer bestimmten Frist die Zustimmung erteilt, gilt der Bauantrag automatisch als genehmigt.
Im § 68 BauO NRW steht etwas von 6 Wochen nach Antragsstellung, diese Frist wäre in meinem Fall bereits verstrichen.
Stimmt diese Aussage, oder gibt es kein rechtliches Hintertürchen um den Bau voranzutreiben?

Und eine weitere Frage:
Da es sich in unserem Fall um eine DHH handelt, haben wir uns von unseren Nachbarn eine schriftliche Einverständniserklärung geben lassen, aufgrund der Überschreitung der zuläsigen Baugrenze.
Dieses Recht haben wir den Nachbarn ebenfalls eingeräumt, weil diese ihre Terrassenüberdachung bereits vor uns errichtet haben.
Die Grundstücksmauer die auf Seite des Nachbarn steht, soll als gemeinsame Brandschutzmauer genutzt werden, die Erlaubnis dafür haben wir ebenfalls von den Nachbarn.
Kann das Bauamt von uns nun eine eigene zusätzliche Brandschutzmauer verlangen, und muss eine entsprechende Baulast zu unseren Vorteil vom Nachbarn auf seinem Grundstück erteilt werden?
Ich finde es unsinnig eine Mauer vor einer ausreichend dimensionierten bereits vorhandenen Mauer zu setzen.
Reicht es z.B. nicht aus dem Bauamt zu bescheinigen spätestens dann eine eigene Brandschutzmauer zu errichten, in dem (sehr unwahrscheinlichen) Fall das der Nachbar seine Terrassenüberdachung wieder abreisst?
Oder kann man in einem persönlichen Gespräch mit dem Bauamt eine weniger strenge Lösung finden?

Vielen Dank im Voraus für Eure Hilfe!

Mit freundlichen Grüßen,
CC

Verbaut?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1981 Beiträge, 1537x hilfreich)

Ist denn bei euch eine der in § 68 BauO NRW genannten Voraussetzungen für die 6 Wochen Frist erfüllt?

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0x Hilfreiche Antwort


#3
 Von 
CityCobra
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 18x hilfreich)

@florian3011:
Ich weiß nicht mehr wo ich es im Netz gelesen habe, aber auch ein Bekannter meiner Frau hat bereits von dieser Fristverjährung berichtet, daher würde ich nun gerne wissen ob es sich nur um ein Gerücht handelt?
Mich wundert nur das wir früher beim Bau der Terrassenüberdachung unserer Nachbarn keine Baulast auf unser Grundstück zugunsten des Nachbarn eintragen lassen mussten, aber von unserem Nachbarn wird dies nun offenbar zu unseren Gunsten gefordert.
Ich werde mich in der nächsten Woche mit dem Bauamt in Verbindung setzen, es besteht von meiner Seite Klärungsbedarf.

2x Hilfreiche Antwort


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