Ab wann kommt ein kostenpflichtiger Auftrag zustande?

2. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
HamptieV
Status:
Schüler
(161 Beiträge, 113x hilfreich)
Ab wann kommt ein kostenpflichtiger Auftrag zustande?

Folgender Fall, die Mutter meiner Freundin ist eine Anrainerin eines Ackers:

Dieser Acker, für den es bereits einen Bebauungsplan gibt, soll bebaut werden und zwar 5x so dicht, wie bisher vorgesehen.

Eine Maklerin und ein Architekten haben sich mit dem Eigentümer des Ackers in Verbindung gesetzt und ihm einen Plan vorgelegt, wie man die Acker in Zukunft bebauen könnte. Nach der unverbindlichen Voranfrage an die Gemeinde sollten auch die angrenzenden Eigentümer mit ins Boot geholt werden, damit der Bebauungsplan insgesamt geändert werden könnte.

Der "Ackereigentümer" hat daraufhin die meisten Anrainer mit eingebunden und wollte ihnen die Pläne der Architektin vorlegen.

Es fand ein Treffen auf einem Anwesen eines Anrainers statt, um sich die Lage vor Ort einmal anzuschauen. Es wurde nach mehreren Treffen ein veränderter Bebauungsplan gezeichnet und verschiedene Änderungen bei der Gemeinde beantragt.

Zum Beispiel: Verdichtete Bebauung auf dem Acker, zweites Baufenster bei den bestehenden Häusern, veränderte Zufahren über Eigentümerstr. z.T. mit Zuwegungen aus bereitsbestehenden Garten und zum zweiten Baufenster auf bereits bestehenden Grundstücken.

Jetzt (!) möchte der Architekt gerne für diese Planungsarbeiten bezahlt werden. Was kann er wem in Rechnung stellen? Jetzt gibt es verschiedene Konstellationen:

1.
Sicher wahrscheinlich dem Ackereigentümer, der ja unfangreich bauen kann bzw. die Grundstücke teuerer verkaufen kann.

2.
Was den Anrainern, die ja jetzt ein 2. Baufenster haben und damit eine Wertsteigerung, wenn sie das Grundstück mal verkaufen. Gibt es dort eine Möglichkeit eine Rechnung zu stellen?

3.
Zwei der Anrainer bekommen kein zweites Baufenster, hatten jedoch Wünsche zur Ausfahrt aus dem Garten und haben auch den Antrag auf Änderung des Bebauungsplans bei der Gemeinde unterschrieben.

4.
Zwei weitere Anrainer haben weder unterschrieben, noch waren sie bei den Besprechungen dabei.

Alle Anrainer sind der Meinung, nichts zahlen zu müssen, weil der hauptsächliche Nutznießer der Eigentümer des Ackers ist.

Liegen die richtig oder nicht? Wenn nein, an welcher Stelle (Zeitpunkt) ist ein Vertrag zwischen den jeweiligen Grundstückseigentümer und dem Architekt zustande gekommen?

Der Architekt stellt sich auf den Standpunkt, dass in dem Moment, wo man aktiv Wünsche (auch nur bezüglich Änderungen) an ihn gestellt hat, ein Auftrag zustande gekommen ist, weil diese Planungsarbeit immer kostenpflichtig sind.

Da ist eine Rechnung im 4stelligen Bereich gekommen. Die Mutter hat das Geld nicht und Sie hat nur Nachteile von dem Plan, weil Sie auch eingewilligt hat, dass der Zuweg zu einem Teil der Grundstücke über ihren Grund geht. Muss Sie die Rechnung zahlen?


-- Editiert von HamptieV am 02.11.2018 13:45

Verbaut?

Verbaut?

Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119640 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von HamptieV):
Was kann er wem in Rechnung stellen?

Er kann seinem Auftraggeber in Rechnung stellen, was dieser beauftragt hat.

Wer jetzt wie genau von dem Ergebnis einen Vorteil hat oder auch nicht, ist dabei nicht relevant.



Zitat (von HamptieV):
Es wurde nach mehreren Treffen ein veränderter Bebauungsplan gezeichnet

Nette Idee.
Nur das ein rechtskräftiger Bebauungsplan nur von der Gemeinde und auch nur nach gewissen Regeln geändert werden kann. Und zwar durch den Gemeinderat - kein unkomplizierter und ein langwieriger Prozess der oft nicht von Erfolg gekrönt ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
HamptieV
Status:
Schüler
(161 Beiträge, 113x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von HamptieV):
Was kann er wem in Rechnung stellen?


Er kann seinem Auftraggeber in Rechnung stellen, was dieser beauftragt hat.


Der Ackerbesitzer stellt sich auf den Standpunkt, dass er nur den Kontakt zum Architekten vermittelt hat und jeder Anrainer, der Wünsche geäußert hat, dadurch einen Auftrag erteilt hat und damit zum Auftraggeber wurde.

Dann müsste jeder, der ein 2. Baufenster hat, für das Haus, dass man dareinstellen kann, an den Architekten zahlen???

Oder anders formuliert: Ab wann wird man Auftraggeber?

-- Editiert von HamptieV am 02.11.2018 14:37

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
HamptieV
Status:
Schüler
(161 Beiträge, 113x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von HamptieV):
Es wurde nach mehreren Treffen ein veränderter Bebauungsplan gezeichnet


Nette Idee.
Nur das ein rechtskräftiger Bebauungsplan nur von der Gemeinde und auch nur nach gewissen Regeln geändert werden kann. Und zwar durch den Gemeinderat - kein unkomplizierter und ein langwieriger Prozess der oft nicht von Erfolg gekrönt ist.


Natürlich wurde der Plan eingereicht. Ob der durchgeht, steht auf einem anderen Blatt. Für diesen gezeichneten und eingereichten Plan will der Architekt jetzt Geld.

-- Editiert von HamptieV am 02.11.2018 14:38

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von HamptieV):
Dieser Acker, für den es bereits einen Bebauungsplan gibt
Moin, der B-Plan bestimmt bereits, wie dort gebaut werden darf. Änderungen sind selten durchzusetzen.
Zitat (von HamptieV):
Es wurde nach mehreren Treffen ein veränderter Bebauungsplan gezeichnet und verschiedene Änderungen bei der Gemeinde beantragt.
Wer ist Antragsteller bei der Baubehörde? Der Acker gehört noch immer dem Acker-Eigentümer (zB Bauer Brakelmann), und der 1.B-Plan wurde seinerzeit garantiert mit ihm abgestimmt.
Zitat (von HamptieV):
Jetzt (!) möchte der Architekt gerne für diese Planungsarbeiten bezahlt werden
Ja, natürlich. Er soll halt in den Vertrag schauen, dort stehts. Es ist aber keine Planungsarbeit (!), die nach HOAI abzurechnen wäre. Was hat er denn als Grundlage für seine Forderung angesetzt? Welche Vorschrift?
Keiner der Anrainer muss dem Architekt etwas zahlen. Aber nicht, weil evtl. nur der Acker-Eigentümer Nutznießer ist. Wohl eher, weil er mit keinem Anrainer einen Vertrag geschlossen hat.
Zitat (von HamptieV):
Der Architekt stellt sich auf den Standpunkt, dass in dem Moment, wo man aktiv Wünsche (auch nur bezüglich Änderungen) an ihn gestellt hat, ein Auftrag zustande gekommen ist, weil diese Planungsarbeit immer kostenpflichtig sind.
Nö. Der Architekt ist evtl. jung und braucht das Geld. Aber er weiß, dass bereits ein B-Plan existiert. Eine recht kostengünstige Anfrage bei der Baubehörde kann schnell ergeben, ob überhaupt Änderungen des Verfahrens möglich sind, in welchem Umfang usw.
Wenn ja, kann er definierte Verträge mit Hinz und Kunz schliessen.
Zitat (von HamptieV):
Der Ackerbesitzer stellt sich auf den Standpunkt,
Da hinstellen ist erlaubt. So, wie das hier dargestellt ist, ist der Ackerbesitzer der Auftraggeber. DER will einen *intensivierten* B-Plan haben.
So, wie es oft ist, wird der Architekt nur Lehrgeld zahlen.... Leider.
Zitat (von HamptieV):
Da ist eine Rechnung im 4stelligen Bereich gekommen
Was genau (welche Leistung) stellt der Architekt in Rechnung? Bitte was genau ?(die Summe ist nebensächlich)

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.043 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen