Folgender Fall, die Mutter meiner Freundin ist eine Anrainerin eines Ackers:
Dieser Acker, für den es bereits einen Bebauungsplan gibt, soll bebaut werden und zwar 5x so dicht, wie bisher vorgesehen.
Eine Maklerin und ein Architekten haben sich mit dem Eigentümer des Ackers in Verbindung gesetzt und ihm einen Plan vorgelegt, wie man die Acker in Zukunft bebauen könnte. Nach der unverbindlichen Voranfrage an die Gemeinde sollten auch die angrenzenden Eigentümer mit ins Boot geholt werden, damit der Bebauungsplan insgesamt geändert werden könnte.
Der "Ackereigentümer" hat daraufhin die meisten Anrainer mit eingebunden und wollte ihnen die Pläne der Architektin vorlegen.
Es fand ein Treffen auf einem Anwesen eines Anrainers statt, um sich die Lage vor Ort einmal anzuschauen. Es wurde nach mehreren Treffen ein veränderter Bebauungsplan gezeichnet und verschiedene Änderungen bei der Gemeinde beantragt.
Zum Beispiel: Verdichtete Bebauung auf dem Acker, zweites Baufenster bei den bestehenden Häusern, veränderte Zufahren über Eigentümerstr. z.T. mit Zuwegungen aus bereitsbestehenden Garten und zum zweiten Baufenster auf bereits bestehenden Grundstücken.
Jetzt (!) möchte der Architekt gerne für diese Planungsarbeiten bezahlt werden. Was kann er wem in Rechnung stellen? Jetzt gibt es verschiedene Konstellationen:
1.
Sicher wahrscheinlich dem Ackereigentümer, der ja unfangreich bauen kann bzw. die Grundstücke teuerer verkaufen kann.
2.
Was den Anrainern, die ja jetzt ein 2. Baufenster haben und damit eine Wertsteigerung, wenn sie das Grundstück mal verkaufen. Gibt es dort eine Möglichkeit eine Rechnung zu stellen?
3.
Zwei der Anrainer bekommen kein zweites Baufenster, hatten jedoch Wünsche zur Ausfahrt aus dem Garten und haben auch den Antrag auf Änderung des Bebauungsplans bei der Gemeinde unterschrieben.
4.
Zwei weitere Anrainer haben weder unterschrieben, noch waren sie bei den Besprechungen dabei.
Alle Anrainer sind der Meinung, nichts zahlen zu müssen, weil der hauptsächliche Nutznießer der Eigentümer des Ackers ist.
Liegen die richtig oder nicht? Wenn nein, an welcher Stelle (Zeitpunkt) ist ein Vertrag zwischen den jeweiligen Grundstückseigentümer und dem Architekt zustande gekommen?
Der Architekt stellt sich auf den Standpunkt, dass in dem Moment, wo man aktiv Wünsche (auch nur bezüglich Änderungen) an ihn gestellt hat, ein Auftrag zustande gekommen ist, weil diese Planungsarbeit immer kostenpflichtig sind.
Da ist eine Rechnung im 4stelligen Bereich gekommen. Die Mutter hat das Geld nicht und Sie hat nur Nachteile von dem Plan, weil Sie auch eingewilligt hat, dass der Zuweg zu einem Teil der Grundstücke über ihren Grund geht. Muss Sie die Rechnung zahlen?
-- Editiert von HamptieV am 02.11.2018 13:45
Ab wann kommt ein kostenpflichtiger Auftrag zustande?
2. November 2018
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Frage vom 2. November 2018 | 13:40
Von
Status: Schüler (161 Beiträge, 113x hilfreich)
Ab wann kommt ein kostenpflichtiger Auftrag zustande?
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#1
Antwort vom 2. November 2018 | 14:20
Von
Status: Unbeschreiblich (119640 Beiträge, 39758x hilfreich)
ZitatWas kann er wem in Rechnung stellen? :
Er kann seinem Auftraggeber in Rechnung stellen, was dieser beauftragt hat.
Wer jetzt wie genau von dem Ergebnis einen Vorteil hat oder auch nicht, ist dabei nicht relevant.
ZitatEs wurde nach mehreren Treffen ein veränderter Bebauungsplan gezeichnet :
Nette Idee.
Nur das ein rechtskräftiger Bebauungsplan nur von der Gemeinde und auch nur nach gewissen Regeln geändert werden kann. Und zwar durch den Gemeinderat - kein unkomplizierter und ein langwieriger Prozess der oft nicht von Erfolg gekrönt ist.
#2
Antwort vom 2. November 2018 | 14:31
Von
Status: Schüler (161 Beiträge, 113x hilfreich)
ZitatZitat (von HamptieV): :
Was kann er wem in Rechnung stellen?
Er kann seinem Auftraggeber in Rechnung stellen, was dieser beauftragt hat.
Der Ackerbesitzer stellt sich auf den Standpunkt, dass er nur den Kontakt zum Architekten vermittelt hat und jeder Anrainer, der Wünsche geäußert hat, dadurch einen Auftrag erteilt hat und damit zum Auftraggeber wurde.
Dann müsste jeder, der ein 2. Baufenster hat, für das Haus, dass man dareinstellen kann, an den Architekten zahlen???
Oder anders formuliert: Ab wann wird man Auftraggeber?
-- Editiert von HamptieV am 02.11.2018 14:37
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#3
Antwort vom 2. November 2018 | 14:34
Von
Status: Schüler (161 Beiträge, 113x hilfreich)
ZitatZitat (von HamptieV): :
Es wurde nach mehreren Treffen ein veränderter Bebauungsplan gezeichnet
Nette Idee.
Nur das ein rechtskräftiger Bebauungsplan nur von der Gemeinde und auch nur nach gewissen Regeln geändert werden kann. Und zwar durch den Gemeinderat - kein unkomplizierter und ein langwieriger Prozess der oft nicht von Erfolg gekrönt ist.
Natürlich wurde der Plan eingereicht. Ob der durchgeht, steht auf einem anderen Blatt. Für diesen gezeichneten und eingereichten Plan will der Architekt jetzt Geld.
-- Editiert von HamptieV am 02.11.2018 14:38
#4
Antwort vom 2. November 2018 | 15:52
Von
Status: Unbeschreiblich (31998 Beiträge, 5631x hilfreich)
Moin, der B-Plan bestimmt bereits, wie dort gebaut werden darf. Änderungen sind selten durchzusetzen.ZitatDieser Acker, für den es bereits einen Bebauungsplan gibt :
Wer ist Antragsteller bei der Baubehörde? Der Acker gehört noch immer dem Acker-Eigentümer (zB Bauer Brakelmann), und der 1.B-Plan wurde seinerzeit garantiert mit ihm abgestimmt.ZitatEs wurde nach mehreren Treffen ein veränderter Bebauungsplan gezeichnet und verschiedene Änderungen bei der Gemeinde beantragt. :
Ja, natürlich. Er soll halt in den Vertrag schauen, dort stehts. Es ist aber keine Planungsarbeit (!), die nach HOAI abzurechnen wäre. Was hat er denn als Grundlage für seine Forderung angesetzt? Welche Vorschrift?ZitatJetzt (!) möchte der Architekt gerne für diese Planungsarbeiten bezahlt werden :
Keiner der Anrainer muss dem Architekt etwas zahlen. Aber nicht, weil evtl. nur der Acker-Eigentümer Nutznießer ist. Wohl eher, weil er mit keinem Anrainer einen Vertrag geschlossen hat.
Nö. Der Architekt ist evtl. jung und braucht das Geld. Aber er weiß, dass bereits ein B-Plan existiert. Eine recht kostengünstige Anfrage bei der Baubehörde kann schnell ergeben, ob überhaupt Änderungen des Verfahrens möglich sind, in welchem Umfang usw.ZitatDer Architekt stellt sich auf den Standpunkt, dass in dem Moment, wo man aktiv Wünsche (auch nur bezüglich Änderungen) an ihn gestellt hat, ein Auftrag zustande gekommen ist, weil diese Planungsarbeit immer kostenpflichtig sind. :
Wenn ja, kann er definierte Verträge mit Hinz und Kunz schliessen.
Da hinstellen ist erlaubt. So, wie das hier dargestellt ist, ist der Ackerbesitzer der Auftraggeber. DER will einen *intensivierten* B-Plan haben.ZitatDer Ackerbesitzer stellt sich auf den Standpunkt, :
So, wie es oft ist, wird der Architekt nur Lehrgeld zahlen.... Leider.
Was genau (welche Leistung) stellt der Architekt in Rechnung? Bitte was genau ?(die Summe ist nebensächlich)ZitatDa ist eine Rechnung im 4stelligen Bereich gekommen :
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