Ablehnung Freistellungsantrag für Carport und ähnlich gelagerte Sachverhalte - Klagen sinnvoll?

20. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
tknieper
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 0x hilfreich)
Ablehnung Freistellungsantrag für Carport und ähnlich gelagerte Sachverhalte - Klagen sinnvoll?

Hallo,

wir haben ein Reiheneckhaus, für das die laut Stellplatzsatzung erforderlichen zwei Stellplätze angelegt wurden (einmal stirnseitig an unserer Eckseite, einmal etwas weiter entfernt).

Da wir ein Carport vor das Haus stellen möchten, haben wir einen Befreiungsantrag gestellt (weder Stellplatz noch Carport sind dort gemäß Bebauungsplan zulässig).

Dieser wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die erforderlichen zwei Stellplätze bereits vorhanden sind und daher kein dritter Stellplatz zulässig ist. Außerdem wären Stellplätze im Vorgarten generell unzulässig.

Sowohl das Bauamt als auch der 1. Stadtrat, in dessen Dezernat das Bauamt fällt, behaupten, dass eine Klage keine Chance auf Erfolg hat, weil es keinen ähnlich gelagerten Sachverhalt gibt und die aktuell gebauten Carports, die als Beispiele herangezogen wurden, nicht genehmigt sind, von der Stadt aber seit mindestens 7 Jahren toleriert werden (seit wir dort wohnen).

Die Bebauungspläne enthalten diverse Abweichungen zum real gebauten Bestand, weil es sich hierbei z. B. um offiziell gebaute Wohnanlagen handelt, die durch Bauträger gebaut wurden, bei denen normalerweise alles genehmigt sein sollte (meistens Mehrfamilienhäuser). Auch die Stadt selber hat öffentliche Flächen anders gestaltet als geplant oder einfach den Bebauungsplan geändert, um dabei gegen die ursprüngliche Planung zu verstoßen.


Beispiele wahrscheinlich nicht genehmigte Themen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind:
- Es wurde ein Carport in den Garten gebaut (dort sind nur Gartenhütten erlaubt)
- Es wurde ein Stellplatz in den Vorgarten gebaut
- Es wurden zwei Stellplätze in den Garten gebaut, wo sie nicht gebaut hätten werden dürfen
- Es wurde auf einem genehmigten Stellplatz ein Carport errichtet
- Eine Garage wurde bei einer Doppelhaushälfte an die falsche Grundstücksgrenze gebaut
- Es wurde neben die Garage und den Stellplatz ein zweiter Stellplatz gebaut, der nicht zulässig ist, da die zwei erforderlichen Stellplätze bereits vorhanden sind
- Diverse Bepflanzungsvorgaben werden nicht eingehalten, auch erforderliche Dachbegrünungen von Carports wurden nicht ausgeführt

Beispiele für wahrscheinlich offiziell genehmigte Themen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind:
- Eine Garage neben einem Haus wurde genehmigt, obwohl diese beim Kauf des Hauses kategorisch ausgeschlossen wurde (Nachbarn haben zustimmen müssen)
- Öffentliche Stellplätze wurden an Stellen angelegt, an denen Grünflächen vorgesehen waren
- Der Bebauungsplan wurde für drei Reihenhäuser angepasst, um die Grundstücke vermarkten zu können, dabei wurde zugelassen, dass Stellplätze in den Vorgarten gebaut werden dürfen
- Bei einigen Objekten sind mehr Stellplätze/Garagen zulässig, als laut Stellplatzsatzung benötigt werden
- Unser zweiter Stellplatz befindet sich nicht auf dem textlich festgesetzten Parkdeck, sondern normal quer an einer Straße
- Stellplätze wurden 1 bis 2 Meter zu lang ausgeführt
- Kellerersatzräume wurden zu nah an die Straße gebaut im Vorgartenbereich
- Grundstückgrenzen der Baugrundstücke weichen von der realen Aufteilung ab
- Eine Grünfläche wurde von der Stadt nicht angelegt, stattdessen wurde ein zugeplasterter Mini-Wasserspielplatz gebaut
- Eine Grünfläche wurde kleiner als geplant angelegt und weniger Bäume gepflanzt, dafür wurde der Bebauungsplan angepasst

Auch in anderen Baugebieten/Bebauungsplänen gibt es diverse Abweichungen, die Stadt interessiert es auch nicht sonderlich, ob die Vorgaben eingehalten werden oder nicht, da sie uns schriftlich bestätigt hat, dass nicht alles genehmigt ist, aber trotzdem von Seiten der Stadt nichts unternommen wird.

Hat eine Klage vor dem Verwaltungsgericht in diesem Fall Aussicht auf Erfolg (andere Wege gibt es leider nicht, da auch der Widerspruch bereits abgelehnt wurde)?
Welche der Beispiele sind ähnlich gelagerte Sachverhalte?
Wie hoch ist der Streitwert, damit ich die daraus resultierenden Kosten berechnen kann?
Macht es Sinn, zuerst einen Stellplatz zu beantragen, da hier mehr ähnlich gelagerte Fälle existieren (evtl. z. B. die öffentlichen Stellplätze, die eigentlich Grünflächen sein müssten) und dann ein Carport zu beantragen?

Vielen Dank für eure Hilfe

Gruß Thomas

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27 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120178 Beiträge, 39842x hilfreich)

Zitat (von tknieper):
Hat eine Klage vor dem Verwaltungsgericht in diesem Fall Aussicht auf Erfolg

Klar. Auch 1% sind ja eine Aussicht auf Erfolg ...



Zitat (von tknieper):
Wie hoch ist der Streitwert, damit ich die daraus resultierenden Kosten berechnen kann?

Das erläutert einen der Rechtsanwalt.
Denn ohne spezialisierten Rechtsanwalt sind die Erfolgsaussichten mehr als gering.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
tknieper
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, dann sollte ich fragen, ob es eine realistische Chance auf Erfolg gibt :-)

Ich wollte halt abschätzen, welche Kosten auf mich zukämen, da ich keine Rechtsschutzversicherung habe.
Also würdest du eine Klage nur mit Anwalt empfehlen, obwohl es beim Verwaltungsgericht keinen Anwaltszwang gibt?

Schade, dass es eine Streitwerttabelle gibt, die aber sehr lückenhaft ist :-)

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#3
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7232 Beiträge, 1521x hilfreich)

Zitat:
Ja, dann sollte ich fragen, ob es eine realistische Chance auf Erfolg gibt :-)


Diese Frage kann dir aber keiner in diesem Meinungsforum beantworten. Vielleicht ziehst du über die Plattform hier einen Anwalt hinzu?

Zitat:
Also würdest du eine Klage nur mit Anwalt empfehlen, obwohl es beim Verwaltungsgericht keinen Anwaltszwang gibt?


Bei Verwaltungsrecht und den vielen Verordnungen würde ICH das empfehlen. Soll das Carport denn einen der Parkplätze überdachen oder soll ein dritter Parkplatz entstehen?

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32206 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von tknieper):
Die Bebauungspläne enthalten diverse Abweichungen zum real gebauten Bestand,
Andersherum wird ein Schuh daraus: Der B-Plan gibt die Bebauung vor. Trotzdem wurde anders gebaut, teils mit Genehmigung, teils ohne.
Wie schon vom Bauamt und Dezernatsleiter erwähnt, sind diese Beispielbebauungen ohne Genehmigung erfolgt, werden aber toleriert. Es werden also nicht genehmigte Veränderungen nicht mit Rückbau und Strafzahlung geahndet.

Zitat (von tknieper):
Auch in anderen Baugebieten/Bebauungsplänen
Auch hier: Nicht die B-Pläne weichen ab, sondern es wurde einfach nicht nach den Vorgaben gebaut/verändert. Es wird aber auch dort toleriert.

Was wollt ihr einklagen? Eine Baugenehmigung für einen 3. Stellplatz als Carport? Einen Befreiungsantrag durchsetzen?
Nach dem Motto: Weil die anderen das gemacht haben, wollen wir das auch machen?
Diese Klage dürfte mE keinen Erfolg haben. Ich halte sie auch für vollkommen unsinnig.
Aber klagen ist schliesslich nicht verboten.

Zitat (von tknieper):
(weder Stellplatz noch Carport sind dort gemäß Bebauungsplan zulässig).
Wenn pro Haus 2 Stellplätze erforderlich sind, wo müsste dann der an eurer Stirnseite eigentlich sein? Hat der Bauträger evtl. eine besondere Genehmigung erhalten?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
tknieper
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 0x hilfreich)

Es soll ein dritter Stellplatz mit Carport entstehen. Laut Textfestsetzung sind auf dem Grundstück nur zwei Stellplätze erlaubt.

Trotzdem gibt es diverse legale Abweichungen davon, z. B. wurde der Bebauungsplan angepasst, um Grundstücke vermarkten zu können und es dürfen bis zu vier Stellplätze angelegt werden. Der Plan weicht also von den Textfestsetzungen ab. Einmal wurde eine Befreiung für eine Garage neben einem Haus erteilt, wo sie nicht vorgesehen war, ist aber ein eigenes Flurstück und keinem Haus zugeordnet.
Außerdem gibt es diverse vermutlich illegale Carports und Stellplätze, die aber niemanden bei der Stadt stören und quasi geduldet werden.
Kann man jahrelange Duldung (ich habe eine schriftliche Info, dass das Bauamt davon Kenntnis hat) als ähnlich gelagerten Sachverhalt sehen?

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#6
 Von 
tknieper
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von tknieper):
Die Bebauungspläne enthalten diverse Abweichungen zum real gebauten Bestand,
Andersherum wird ein Schuh daraus: Der B-Plan gibt die Bebauung vor. Trotzdem wurde anders gebaut, teils mit Genehmigung, teils ohne.
Wie schon vom Bauamt und Dezernatsleiter erwähnt, sind diese Beispielbebauungen ohne Genehmigung erfolgt, werden aber toleriert. Es werden also nicht genehmigte Veränderungen nicht mit Rückbau und Strafzahlung geahndet.

Zitat (von tknieper):
Auch in anderen Baugebieten/Bebauungsplänen
Auch hier: Nicht die B-Pläne weichen ab, sondern es wurde einfach nicht nach den Vorgaben gebaut/verändert. Es wird aber auch dort toleriert.

Was wollt ihr einklagen? Eine Baugenehmigung für einen 3. Stellplatz als Carport? Einen Befreiungsantrag durchsetzen?
Nach dem Motto: Weil die anderen das gemacht haben, wollen wir das auch machen?
Diese Klage dürfte mE keinen Erfolg haben. Ich halte sie auch für vollkommen unsinnig.
Aber klagen ist schliesslich nicht verboten.

Zitat (von tknieper):
(weder Stellplatz noch Carport sind dort gemäß Bebauungsplan zulässig).
Wenn pro Haus 2 Stellplätze erforderlich sind, wo müsste dann der an eurer Stirnseite eigentlich sein? Hat der Bauträger evtl. eine besondere Genehmigung erhalten?


Wir wollen einen dritten Stellplatz als Carport, weil wir dann das Auto direkt vor dem Haus (neben den stirnseitigen Stellplätzen, bei denen laut B-Plan auch Carports zulässig sind) stehen haben. Dafür brauchen wir den Befreiungsantrag.

Die acht Häuser haben jeweils einen Stellplatz stirnseitig, und einen weiteren ca. 200 m entfernt an einer Erschließungsstraße. Dafür brauchte der Bauträger keine besondere Genehmigung, es entspricht Alles dem Plan.

-- Editiert von tknieper am 20.05.2019 11:24

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32206 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von tknieper):
weil wir dann das Auto direkt vor dem Haus.... stehen haben.
Und dafür habt ihr einen wichtigen Grund, den ein Gericht anerkennen soll?
Zitat (von tknieper):
(weder Stellplatz noch Carport sind dort gemäß Bebauungsplan zulässig).
Ach so, verstehe. Also direkt vor dem Haus ist kein Carport zulässig.

Warum wollt ihr nicht einen zulässigen Carport auf den stirnseitigen Stellplatz bauen?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#8
 Von 
tknieper
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 0x hilfreich)

Grund ist vor Allem, dass wir häufig Besucher haben und die öffentlichen Stellplätze im Wohngebiet derart knapp sind, dass wir damit die öffentlichen Stellplätze entlasten können. Dass der Stellplatz direkt vor dem Haus ist, ist dann ein angenehmer Nebeneffekt. Außerdem liegt das Carport dann direkt neben den Stellplätzen, wo Carports zulässig sind und fügt sich optimal ins Stadtbild ein. Nur interessieren diese Argumente die Stadt leider nicht, genauso wenig wie das illegale Parken im Wohngebiet, Politessen sieht man hier nur, wenn mal jemand bei der Stadt anruft und sich beschwert.

Wir würden auch einen Carport auf den stirnseitigen Stellplatz bauen, dieser ist allerdings eine gemeinsame Fläche mit den Nachbarn und muss über die WEG abgestimmt werden. Ich habe auch die Kosten angefragt, die liegen dann bei ca. 6.500 Euro pro Nase und das ist den Nachbarn zu viel Geld, daher kriege ich es nicht durch.
Außerdem würde ich dadurch keinen Besucherstellplatz haben, wo Besucher legal zu akzeptabel kurzen Laufwegen bei uns parken können.

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#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32206 Beiträge, 5658x hilfreich)

Mit diesen Gründen zu klagen?---- naja, man kann das Klagen nicht verbieten.
Ich sehe weniger als 1% Erfolg.

Zitat (von tknieper):
Außerdem liegt das Carport dann direkt neben den Stellplätzen, wo Carports zulässig sind und fügt sich optimal ins Stadtbild ein.
Nun ja, dass sich ein Carport direkt vor dem Haus im Vorgarten optimal in ein Stadtbild einfügt, magst du so sehen.
Zitat (von tknieper):
Außerdem wären Stellplätze im Vorgarten generell unzulässig.
Zum Glück. Dann überzeuge doch das Gericht vom Gegenteil.
Zitat (von tknieper):
Außerdem würde ich dadurch keinen Besucherstellplatz haben, wo Besucher legal zu akzeptabel kurzen Laufwegen bei uns parken können.
Ich kenne die Parkprobleme in Reihenhaus-Bebauungen. Ich kenne sie auch mitten in der Großstadt. Dass wegen eines weiter entfernt liegenden Parkplatzes niemand mehr Besucher empfangen kann, habe ich noch nie gehört.
Aber Bequemlichkeit geht oft über alles, auch das ist mir bekannt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#10
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3092x hilfreich)

Weil andere Sachen haben/machen, die nicht oder nicht so erlaubt sind, hilft Ihnen das nicht weiter. "Es gibt keine Gleichbehandlung im Unrecht", heißt es nicht von ungefähr.

Viele Grüße!

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#11
 Von 
tknieper
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 0x hilfreich)

Um es vielleicht mal kurz zu erläutern. Das Carport würde neben dem Reiheneckhaus stehen, zu ca. 60% hinter dem Vorgarten, zu 40% im Vorgarten und die Begrünungsvorgaben der Stellplatzsatzung wären eingehalten (50% der Carportfläche vom Anteil im Vorgarten sind im Vorgarten zu begrünen und das Carport kriegt ein Gründach).

100 Meter weiter sind drei Reihenhäuser, die einen zugepflasterten Vorgarten haben, ohne einen Hauch Grün, nur mit Stellplätzen im "Vorgarten". Alles legal laut angepasstem Bebauungsplan, aber auch auf Privatgrund.

Aber die Kommunen haben halt mehr Rechte als wir, wenn es um die Vermarktung von Bauland geht.

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#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32206 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von tknieper):
Alles legal laut angepasstem Bebauungsplan,
Der B-Plan wurde angepasst? Wann und vom wem?
Außerdem: Der B-Plan setzt natürlich fest, was auf Privatgrund gemacht werden darf. Er gilt für alle Flächen, die sich in diesem B-Plan-Gebiet befinden.

Kurz gefragt:
So viele andere haben entgegen des B-Planes gebaut, verändert, anders gepflanzt usw. Die Kommune hat das großteils wahrscheinlich nicht genehmigt, toleriert es aber seit Jahren. Nimmt es also stillschweigend hin. Sie verlangt wahrscheinlich seit Jahren auch nicht den Rückbau, um dem B-Plan zu genügen.
WARUM willst du klagen?
Zitat (von tknieper):
Aber die Kommunen haben halt mehr Rechte als wir, wenn es um die Vermarktung von Bauland geht.
Wie jetzt? Auf Privatgrund wurde von Privatleuten mehrfach gegen den B-Plan verstoßen, aber die Kommune hat mehr Rechte? Verstehe ich nicht wirklich.
Was hat dein Carport-Problem mit der Vermarktung von Bauland zu tun? Du hast doch das Haus und 2 Stellplätze. Du willst doch auf deinem Privatgrund noch mehr privaten Stellplatz haben, oder habe ich das völlig falsch verstanden?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120178 Beiträge, 39842x hilfreich)

Zitat (von tknieper):
Also würdest du eine Klage nur mit Anwalt empfehlen, obwohl es beim Verwaltungsgericht keinen Anwaltszwang gibt?

Ja, denn Verwaltungsrecht / Baurecht ist keine einfache Kost, das kann auch nicht jeder Anwalt wirklich gut.



Zitat (von Anami):
WARUM willst du klagen?

Einzige Möglicheit, denn man hat schlafende Hunde geweckt. Wenn er jetzt baut, ist die Abrissverfügung da, noch bevor er vom Baumarkt mit dem Material zurück ist ...



Zitat (von Anami):
die Kommune hat mehr Rechte? Verstehe ich nicht wirklich.
#
Wenn die Komune was nicht erlaubtes bauen will wird der B-Plan nötigenfalls angepasst.
Wenn die Private was nicht erlaubtes bauen will ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#14
 Von 
tknieper
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich fühle mich halt benachteiligt, dass alle machen, was sie wollen, und dann möchte ich mal und darf nicht. Ich wollte es halt nur offiziell machen, da der 1. Stadtrat noch relativ neu ist, damit nicht doch irgendwann eine Rückbauaufforderung kommt.
Zumal jetzt vorsätzlich gegen den B-Plan verstoßen würde, wenn dich doch bauen würde. Der Zug ist jetzt leider abgefahren.

Und die Kommunen haben meiner Meinung nach mehr Rechte, weil sie ursprünglich mal einen Bebauungsplan festlegen, der ja das Ziel hat, ein schönes Stadtbild zu generieren. Wenn sie dann aber merken, dass sich auf diese Weise die Grundstücke nicht vermarkten lassen, wird einfach der B-Plan entgegen der ursprünglichen Planung angepasst, was zu einem anderen Stadtbild führt. Wenn ich aber mal vom B-Plan in ähnlicher Weise abweichen möchte, darf ich es leider nicht.

Gibt es eigentlich bei B-Plänen auch so etwas wie Verjährung, das Auto steht nämlich schon seit ein paar Jahren vorm Haus (ja, ich weiß, ich bin auch nicht besser als die Anderen :-)), oder kann ein Rückbau oder eine Strafe auch nach vielen Jahren noch geltend gemacht werden?

-- Editiert von tknieper am 21.05.2019 07:10

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#15
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7232 Beiträge, 1521x hilfreich)

Zitat:
Und die Kommunen haben meiner Meinung nach mehr Rechte, weil sie ursprünglich mal einen Bebauungsplan festlegen, der ja das Ziel hat, ein schönes Stadtbild zu generieren. Wenn sie dann aber merken, dass sich auf diese Weise die Grundstücke nicht vermarkten lassen, wird einfach der B-Plan entgegen der ursprünglichen Planung angepasst, was zu einem anderen Stadtbild führt.


Kann ich so als Mitglied eines Gemeinderates nicht bestätigen. In der Regel ist es so, dass Bauherren nicht bauen wie vorgeschrieben und um Klagen, Prozesse und den teuren Rückbau zu vermeiden, wird toleriert.

Zitat:
Gibt es eigentlich bei B-Plänen auch so etwas wie Verjährung, das Auto steht nämlich schon seit ein paar Jahren vorm Haus (ja, ich weiß, ich bin auch nicht besser als die Anderen :-)), oder kann ein Rückbau oder eine Strafe auch nach vielen Jahren noch geltend gemacht werden?


Verjährung gibt es nur, wenn überhaupt nicht gebaut wird. Aber man kann durchaus eine B-Plan Änderung beantragen. Auch dies machen viele Kommunen. Nehmen Sie Ihre Nachbarn ins Boot und beantragen Sie die Änderung. Dadurch werden auch die geduldeten "Falschbauten" legal - es profitieren alle davon.

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#16
 Von 
tknieper
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 0x hilfreich)

Mit dem B-Plan anpassen meinte ich, dass er vor der Vermarktung angepasst wurde, da sonst statt drei Reihenhäusern nur ein MFH hätte gebaut werden können. Dann hat die Kommune den B-Plan angepasst und die Grundstücke verkauft.

Und wie geht so eine Anpassung des B-Plans? Man nimmt alles Illegale auf und kann dann mit dem Bauamt zusammen den Plan anpassen? Dann würden die mein Carport doch trotzdem nicht mit aufnehmen, oder?

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#17
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32206 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von tknieper):
dass er vor der Vermarktung angepasst wurde,
Ein B-Plan wird nicht angepasst. Ein B-Plan kann geändert werden. Ja, das kommt vor.

Wie geht eine Änderung des B-Plans?
Das ist ein kompliziertes und langwieriges baurechtliches Verfahren, welches für dein Problem überhaupt nicht relevant ist.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#18
 Von 
tknieper
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 0x hilfreich)

Und wenn es einen B-Plan gibt sowie eine Textfestsetzung als separates Dokument, und jetzt wird der B-Plan angepasst und entspricht nicht mehr den Vorgaben aus der Textfestsetzung, wäre das dann ein Formfehler?

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32206 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von tknieper):
und jetzt wird der B-Plan angepasst
Nein. Auch jetzt wird der B-Plan nicht ---angepasst--.
Er kann verändert werden. Dann ergäbe das einen geänderten B-Plan mit neuen Festsetzungen.
Vergiss doch bitte mal *angepasster B-Plan*.
Wenn entgegen des dann gültigen B-Plans gebaut würde, wäre das kein Formfehler. Der B-Plan in seiner Form wäre ja gültig/Gesetz.
Den Fehler hätten dann Bewohner/Eigentümer gemacht. Die hätten gegen die Auflagen aus dem B-Plan verstoßen. Wie und ob die Kommune ordnungsrechtlich dagegen vorgeht, kommt drauf an. Das sind dann kommunale Entscheidungen.

Bitte überlege noch einmal, WAS du mit einer evtl. Klage eigentlich erreichen willst.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#20
 Von 
tknieper
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, ok, aber wenn jetzt der B-Plan verändert wird und z. B. Stellplätze im Vorgarten vorsieht, und die Grundstücke werden dann bebaut, so dass die Eigentümer die Stellplätze dort errichten, in den mitgeltenden Textfestsetzungen steht aber immer noch, dass Stellplätze im Vorgarten nicht zulässig sind, was ist dann richtig?
Das beißt sich doch, obwohl Beides gültig ist. Und haben die Eigentümer dann falsch oder richtig bebaut?

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32206 Beiträge, 5658x hilfreich)

Bist du dir sicher, dass du einen B-Plan in allen Teilen richtig lesen und interpretieren kannst?
Alle Teile sollten sich nicht widersprechen.

Die Eigentümer haben gebaut, wie sie wollten. Die Kommune toleriert das.

Zitat (von Anami):
Bitte überlege noch einmal, WAS du mit einer evtl. Klage eigentlich erreichen willst.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#22
 Von 
tknieper
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 0x hilfreich)

So wie ich das lese, hat eine Klage m. E. wohl relativ wenig Chance auf Erfolg. Trotzdem würde ich gerne wissen, ob man der Kommune nicht wenigstens einmal mitteilen sollte, wie unkonform sie sich verhalten.

Und klar, Verwaltungsrecht ist schwierig und B-Pläne komplex, aber für mich definieren der B-Plan und die Textfestsetzung etwas anderes. Im Vorgarten textlich verboten, aber trotzdem eingezeichnet passt halt nicht.

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#23
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32206 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von tknieper):
So wie ich das lese, hat eine Klage m. E. wohl relativ wenig Chance auf Erfolg.
Ja. Hat sich in 20 Beiträgen nicht geändert.
Du kannst deiner Kommune alles mitteilen, was du möchtest. Selbstverständlich ist das erlaubt. Sachlich und höflich--- niemand hat etwas dagegen.
Zitat (von tknieper):
aber für mich definieren der B-Plan und die Textfestsetzung etwas anderes.
Beides gehört zusammen. Es gibt keinen B-Plan ohne Textfestsetzungen ...und umgekehrt.
Wenn du Widersprüche feststellst, teil das deiner Kommune gern mit.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#24
 Von 
tknieper
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 0x hilfreich)

Sachlich und höflich bin ich immer, Emotionen bringen einen häufig nicht weiter.

Ich finde es halt grundsätzlich etwas unfair, wenn sich viele Leute nicht an etwas halten, man selber möchte dann Alles richtig machen und macht es über nen Antrag, und dann darf man nicht.

Hätte ich einfach gebaut, wäre auch nie eine Strafe oder Ähnliches gekommen und ich hätte ein Carport gehabt.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32206 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von tknieper):
Hätte ich einfach gebaut, wäre auch nie eine Strafe oder Ähnliches gekommen und ich hätte ein Carport gehabt.
Richtig.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#26
 Von 
tknieper
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 0x hilfreich)

Oder ich riskiere es zu bauen, aber dafür bin ich dann doch zu wenig risikofreudig :-)

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32206 Beiträge, 5658x hilfreich)

In Beitrag 28 kommst du endlich auf den Punkt.
:grins:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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