Abnahme Neubau

31. August 2004 Thema abonnieren
 Von 
praenki
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Abnahme Neubau

Gutzen Tag zusammen,
ich habe Stress mit meiner Baufirma (wie eigentlich jeder der gebaut hat...)

Folgender Sachverhalt:

Unser Haus wurde im April 2001 fertiggestellt (schlüsselfertig durch Bauunternehmen). Aufgrund diverser Mängel habe ich die letzte Abschlagzahlung um 5.000DM gekürzt und die Schlußzahlung noch garnicht geleistet.

Die Baufirma hat sich wg. der Schlusszahlung bisher auf einen Rechtsstreit mit dem Treppenbauer herausgeredet, und dies als Grund für die noch fehlende Schlußrechnung herangeführt.

Seit 2001 habe ich sowohl die Schlußrechnung als auch die Abnahme mehrmals angenmahnt, zuletzt mit Fristsetzung. Da ich mich somit schon länger mit der Materie beschäftigen mußte, sind mir folgende Fragen aufgefallen:

Die Gewährleistung nach VOB beginnt doch erst nach Abnahme, deshalb bin ich noch in der Bauphase, und habe somit nur Anspruch auf Reparatur bzw. Minderung bei Mängeln. Richtig?

Wo finde ich Material, wie eine Bauabnahme durchgeführt werden muß, damit alle Mängel, die der Bauunternehmer vielleicht garnicht anerkennt, auch aufgeführt sind? Oder benötige ich einen Gutachter?
Bezgl. Minderung: mein Carport ist 50cm zu schmal und somit nicht nutzbar, und unser Obergeschoß ist ebenfalls zu schmal ( Schlafzimmertür muß nach außen öffnen, weil Bett sonst nicht hineinpasst). Wo finde ich Material, inwieweit diese wohl unbehebbaren Mängel den Kaufpreis mindern?
Danke

Verbaut?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
IBJ
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 17x hilfreich)

Für die Abnahme gibt es verschiedene Regelungen.
Wenn die Abnahme nicht direkt verweigert wird, bei einer förmlichen Abnahme, bei der auch die Mängel dargestellt werden, oder auch gar keine Abnahme an sich statt findet, dann gilt automatisch 14 Tage nach Nutzungsbeginn, Bezug, das Haus als abgenommen.
Wenn Ihr rechtzeitig, also vor Bezug oder innerhalb der ersten 14 Tage nach dem Einzug die Mängel gerügt habt, und das schriftlich mit Verweis auf §13 VOB/B , könnte man dies als Abnahmeverweigerung für die genannten Mängel bertachten, nicht aber als Abnahmeverweigerung für das Haus an sich. Hierzu wäre aber die Form der Mängelrüge wichtig, bzw. auch die Form der Abnahmeverweigerung.
Mit einer Mängelrüge gemäß § 13 VOB verlängert sich auch die Gewährleistungsfrist.
Sowohl die Abnahmeverweigerung als auch die Mängelrüge sind Empfangsbestätigungspflichtig, sonst habt Ihr keine Chance. Also Unterschrift über Empfang auf Kopie, oder zusenden per Einschreiben Rückschein, unter umständen kann auch ein Fax mit angeheftetem Sendebericht gewertet werden.
Ich hoffe das war jetzt nicht zu entmutigend.
Wie Du selber eine Abnahme duchführst? ... am besten mit einem Arch oder Bauing. und dem Unternehmer gemeinsam. Nur da wird Dir nach Bezug kaum jemand helfen. Es sind ja eventuelle Fehler, die heute unter dem Putz, dem Estrich, der Bodenplatte, in der Kellerwand oder anderweitig verdeckt liegen nicht mehr zu erkennen. Jetzt kann man nur noch offensichtliche Mängel festhalten und die Ursachensuche endet oftmals in einem Beweissicherungsverfahren, bei dem zur Ursachensuche auch mal eine Verkeidung geöffnet werden muß, der Kanalanschluß freigelegt wird oder auch ein blow- door- test in Auftrag gegeben gehört.
Grüße blondi

-- Editiert von blondi am 08.09.2004 11:46:15

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