Abriss + Neubau Außentreppe Baugenehmigung/Grundstücksgrenze

25. November 2021 Thema abonnieren
 Von 
Soso124
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Abriss + Neubau Außentreppe Baugenehmigung/Grundstücksgrenze

Hallo zusammen,

unser Nachbar (Baden-Württemberg) hat begonnen seine Betonaußentreppe abzureißen. Bislang war die Treppe ca. 2 m von unserer Grundstücksgrenze entfernt. So wie es nun aussieht scheint er die Treppe (vermutlich um weniger Stufen zu erhalten) direkt an unsere Grundstücksgrenze zu bauen.

Ist dies überhaupt erlaubt? Müsste nicht ein Mindestabstand zur Grundstücksgrenze weiterhin eingehalten werden?

Hätte man uns als Nachbarn nicht vorab darüber informieren müssen (Angrenzerbeteiligung)?

Vielleicht kann uns jemand weiter helfen.

Viele Grüße

Nachbarin ;)

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119348 Beiträge, 39713x hilfreich)

Zitat (von Soso124):
Ist dies überhaupt erlaubt? Müsste nicht ein Mindestabstand zur Grundstücksgrenze weiterhin eingehalten werden?

Kommt ganz darauf an.

Die Gesetze sagen dazu, das die Gesetze, Verordnungen und vertraglichen Vereinbarungen gelten, die für das betreffenden Grundstück und das Nachbargrundstück gelten.

Also erst mal Akten wälzen, mal in den Kaufvertrag schauen, Grundbuch, Baulastenverzeichnis, Bebauungsplan, örtliche Bausatzungen, Nachbarschaftsrecht des jeweiligen Bundeslandes, ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1713 Beiträge, 375x hilfreich)

Zur Beurteilung sind ein Lageplan und die konkreten Abmessungen der Treppenanlage erforderlich.
Unter der Annahme, dass es sich um eine "normale"/"übliche" Treppenanlage handelt und keine örtlichen Bauvorschriften dagegen sprechen wäre das Vorhaben verfahrensfrei und würde keine Abstandflächen erzeugen.
Insofern:

Zitat (von Soso124):
Ist dies überhaupt erlaubt?

ja
Zitat (von Soso124):
Müsste nicht ein Mindestabstand zur Grundstücksgrenze weiterhin eingehalten werden?

nein
Zitat (von Soso124):
Hätte man uns als Nachbarn nicht vorab darüber informieren müssen (Angrenzerbeteiligung)?

nein

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#3
 Von 
guest-12315.01.2022 11:26:26
Status:
Schüler
(351 Beiträge, 178x hilfreich)

Zitat (von Soso124):
Ist dies überhaupt erlaubt? Müsste nicht ein Mindestabstand zur Grundstücksgrenze weiterhin eingehalten werden?

Richtig. Der Abstand müsste weiterhin eingehalten werden oder der Nachbar stimmt einer Baulast zu.
Der ursprüngliche Abstand von 2 m spricht dafür, dass es sich um eine Eingangstreppe zum Hauptgebäude handelt. Ist es so, ist die Treppe ein untergeordnetes Bauteil des Hauptgebäudes, auch wenn die Bauordnung eine Treppe (wörtlich) nicht speziell aufführt. Hier ist der Abstand von 2 m einzuhalten. Grundlage dafür ist § 5 Abs. 6 Satz (1 und 2) der BW BauO. Eine Eingangs-Treppe fällt nicht unter die Regel Abstandsflächen in Sonderfällen § 6.
Zitat (von Harry van Sell):
Die Gesetze sagen dazu, das die Gesetze,

usw. diese Erkenntnis hast du sicher selber gemacht.
Zitat (von de Bakel):
Zitat (von Soso124):
Ist dies überhaupt erlaubt?


ja

Zitat (von Soso124):
Müsste nicht ein Mindestabstand zur Grundstücksgrenze weiterhin eingehalten werden?


nein

Zitat (von Soso124):
Hätte man uns als Nachbarn nicht vorab darüber informieren müssen (Angrenzerbeteiligung)?


nein

Auf welche Gesetzesgrundlagen diese Aussagen beruhen ist mir schleierhaft.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1713 Beiträge, 375x hilfreich)

Zitat (von Nachgehakt 1):
Auf welche Gesetzesgrundlagen diese Aussagen beruhen ist mir schleierhaft.

vorgenannte Annahmen und § 6 Abs. (1) Nr. 1 LBO BW
"In den Abstandsflächen baulicher Anlagen sowie ohne eigene Abstandsflächen sind zulässig:
Gebäude oder Gebäudeteile, die eine Wandhöhe von nicht mehr als 1 m haben,"

Eine Außentreppe ist bei Eigenheimen nur selten höher als 1 m.
... aber schreib ruhig was Du meinst.

P.S.: Bitte türkisch, schwarz und ohne Zucker.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12315.01.2022 11:26:26
Status:
Schüler
(351 Beiträge, 178x hilfreich)

Zitat (von de Bakel):
vorgenannte Annahmen und § 6 Abs. (1) Nr. 1 LBO BW
"In den Abstandsflächen baulicher Anlagen sowie ohne eigene Abstandsflächen sind zulässig:
Gebäude oder Gebäudeteile, die eine Wandhöhe von nicht mehr als 1 m haben,"

Eine Außentreppe ist bei Eigenheimen nur selten höher als 1 m.
... aber schreib ruhig was Du meinst.

P.S.: Bitte türkisch, schwarz und ohne Zucker.
Bitte, mache ich doch gerne. Kann es statt Zucker einwenig Hirnstimulator sein? Was denkst du ist ein Türvorbau? :grins:
Man könnte jetzt raten was diese Passage in §5 Abstandsregel bedeutet:
"2.Vorbauten wie Wände, Erker, Balkone, Tür- und Fenstervorbauten, wenn sie nicht breiter als 5 m sind, nicht mehr als 1,5 m vortreten
und von Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt bleiben. Außerdem bleibt die nachträgliche Wärmedämmung eines bestehenden Gebäudes außer Betracht, wenn sie einschließlich der Bekleidung nicht mehr als 0,30 m vor die Außenwand tritt; führt eine nachträgliche Dämmung des Daches zu einer größeren Wandhöhe, ist die zusätzlich erforderliche Abstandsfläche auf dieses Maß anzurechnen."

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119348 Beiträge, 39713x hilfreich)

Zitat (von Nachgehakt 1):
usw. diese Erkenntnis hast du sicher selber gemacht.

Nicht nur ich.

Abhängig von dem dort vorgefundenen kann es nämlich erlaubt sein oder auch nicht. Insofern ist die Frage derzeit in Ermangelung relevanter Details weder it "ja" noch mit "nein" zu beantworten



Zitat (von Nachgehakt 1):
Was denkst du ist ein Türvorbau?

Etwas vollkommen irrelevantes, da es vom Frager nicht erwähnt wurde.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1713 Beiträge, 375x hilfreich)

Zitat (von Nachgehakt 1):
Bitte, mache ich doch gerne. Kann es statt Zucker einwenig Hirnstimulator sein?

Nicht mal zum Kaffee kochen reicht es. Es war ohne Zucker bestellt ;)

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#8
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13686 Beiträge, 4352x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Man könnte jetzt raten was diese Passage in §5 Abstandsregel bedeutet:
"2.Vorbauten wie Wände, Erker, Balkone, Tür- und Fenstervorbauten, wenn sie nicht breiter als 5 m sind, nicht mehr als 1,5 m vortreten und von Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt bleiben.
Warum muss man da raten?
Treppen sind dort ausdrücklich nicht erwähnt (obwohl sie wohl das typischste Beispiel wären - wenn sie denn gemeint wären).

Imho gelten Treppen in diesem Zusammenhang als Wege und nicht als Bauten/Gebäude.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12315.01.2022 11:26:26
Status:
Schüler
(351 Beiträge, 178x hilfreich)



Zitat (von reckoner):
Warum muss man da raten?
Treppen sind dort ausdrücklich nicht erwähnt (obwohl sie wohl das typischste Beispiel wären - wenn sie denn gemeint wären).

Imho gelten Treppen in diesem Zusammenhang als Wege und nicht als Bauten/Gebäude.

Ich würde sagen eine Aussage was eine Eingangstreppe ist findet man in der BauO § 28 „Anforderungen an Bauteile in Rettungswegen" Eine Eingangstreppe (notwendige Treppe) gehört zu den privilegierten Bauteilen bzw. Vorbauten. Ich gehe bis jetzt noch davon aus, dass es sich um eine genehmigten Einganstreppe mit 2 m Grenzabstand handelt, die umgeplant wird. Auch das NRG sagt was dazu. Ist vielleicht verständlich da in BW die Tiefe der Abstandsfläche 2,50 m beträgt.
Zitat (von de Bakel):
vorgenannte Annahmen und § 6 Abs. (1) Nr. 1 LBO BW
"In den Abstandsflächen baulicher Anlagen sowie ohne eigene Abstandsflächen sind zulässig:
Gebäude oder Gebäudeteile, die eine Wandhöhe von nicht mehr als 1 m haben,"

Eine Außentreppe ist bei Eigenheimen nur selten höher als 1 m.
... aber schreib ruhig was Du meinst.

Dazu äußert sich das "NRG.§ 4 Abstand von ausblickgewährenden Anlagen"
Die Ausnahme "ohne Abstandsflächen erlaubt bei einer Wandhöhe von nicht mehr als 1 m Höhe" ist nicht umbedingt haltbar. Gelle :grins:

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1713 Beiträge, 375x hilfreich)

Zitat (von Nachgehakt 1):
Die Ausnahme "ohne Abstandsflächen erlaubt bei einer Wandhöhe von nicht mehr als 1 m Höhe" ist nicht umbedingt haltbar.

Stimmt. Deshalb vorweg
Zitat (von de Bakel):
Zur Beurteilung sind ein Lageplan und die konkreten Abmessungen der Treppenanlage erforderlich.

und danach die einschränkenden Annahmen.
... aber verstehendes Lesen war ja noch nie Deine Stärke. Dafür bist aber im selektiven Zitieren nicht schlecht.

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