Hallo zusammen,
unser Nachbar (Baden-Württemberg) hat begonnen seine Betonaußentreppe abzureißen. Bislang war die Treppe ca. 2 m von unserer Grundstücksgrenze entfernt. So wie es nun aussieht scheint er die Treppe (vermutlich um weniger Stufen zu erhalten) direkt an unsere Grundstücksgrenze zu bauen.
Ist dies überhaupt erlaubt? Müsste nicht ein Mindestabstand zur Grundstücksgrenze weiterhin eingehalten werden?
Hätte man uns als Nachbarn nicht vorab darüber informieren müssen (Angrenzerbeteiligung)?
Vielleicht kann uns jemand weiter helfen.
Viele Grüße
Nachbarin
Abriss + Neubau Außentreppe Baugenehmigung/Grundstücksgrenze
25. November 2021
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Frage vom 25. November 2021 | 23:19
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Abriss + Neubau Außentreppe Baugenehmigung/Grundstücksgrenze
Verbaut?
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#1
Antwort vom 25. November 2021 | 23:22
Von
Status: Unbeschreiblich (119348 Beiträge, 39713x hilfreich)
ZitatIst dies überhaupt erlaubt? Müsste nicht ein Mindestabstand zur Grundstücksgrenze weiterhin eingehalten werden? :
Kommt ganz darauf an.
Die Gesetze sagen dazu, das die Gesetze, Verordnungen und vertraglichen Vereinbarungen gelten, die für das betreffenden Grundstück und das Nachbargrundstück gelten.
Also erst mal Akten wälzen, mal in den Kaufvertrag schauen, Grundbuch, Baulastenverzeichnis, Bebauungsplan, örtliche Bausatzungen, Nachbarschaftsrecht des jeweiligen Bundeslandes, ...
#2
Antwort vom 26. November 2021 | 07:15
Von
Status: Lehrling (1713 Beiträge, 375x hilfreich)
Zur Beurteilung sind ein Lageplan und die konkreten Abmessungen der Treppenanlage erforderlich.
Unter der Annahme, dass es sich um eine "normale"/"übliche" Treppenanlage handelt und keine örtlichen Bauvorschriften dagegen sprechen wäre das Vorhaben verfahrensfrei und würde keine Abstandflächen erzeugen.
Insofern:
ZitatIst dies überhaupt erlaubt? :
ja
ZitatMüsste nicht ein Mindestabstand zur Grundstücksgrenze weiterhin eingehalten werden? :
nein
ZitatHätte man uns als Nachbarn nicht vorab darüber informieren müssen (Angrenzerbeteiligung)? :
nein
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#3
Antwort vom 26. November 2021 | 09:08
Von
Status: Schüler (351 Beiträge, 178x hilfreich)
ZitatIst dies überhaupt erlaubt? Müsste nicht ein Mindestabstand zur Grundstücksgrenze weiterhin eingehalten werden? :
Richtig. Der Abstand müsste weiterhin eingehalten werden oder der Nachbar stimmt einer Baulast zu.
Der ursprüngliche Abstand von 2 m spricht dafür, dass es sich um eine Eingangstreppe zum Hauptgebäude handelt. Ist es so, ist die Treppe ein untergeordnetes Bauteil des Hauptgebäudes, auch wenn die Bauordnung eine Treppe (wörtlich) nicht speziell aufführt. Hier ist der Abstand von 2 m einzuhalten. Grundlage dafür ist § 5 Abs. 6 Satz (1 und 2) der BW BauO. Eine Eingangs-Treppe fällt nicht unter die Regel Abstandsflächen in Sonderfällen § 6.
ZitatDie Gesetze sagen dazu, das die Gesetze, :
usw. diese Erkenntnis hast du sicher selber gemacht.
ZitatZitat (von Soso124): :
Ist dies überhaupt erlaubt?
ja
Zitat (von Soso124):
Müsste nicht ein Mindestabstand zur Grundstücksgrenze weiterhin eingehalten werden?
nein
Zitat (von Soso124):
Hätte man uns als Nachbarn nicht vorab darüber informieren müssen (Angrenzerbeteiligung)?
nein
Auf welche Gesetzesgrundlagen diese Aussagen beruhen ist mir schleierhaft.
#4
Antwort vom 26. November 2021 | 09:25
Von
Status: Lehrling (1713 Beiträge, 375x hilfreich)
ZitatAuf welche Gesetzesgrundlagen diese Aussagen beruhen ist mir schleierhaft. :
vorgenannte Annahmen und § 6 Abs. (1) Nr. 1 LBO BW
"In den Abstandsflächen baulicher Anlagen sowie ohne eigene Abstandsflächen sind zulässig:
Gebäude oder Gebäudeteile, die eine Wandhöhe von nicht mehr als 1 m haben,"
Eine Außentreppe ist bei Eigenheimen nur selten höher als 1 m.
... aber schreib ruhig was Du meinst.
P.S.: Bitte türkisch, schwarz und ohne Zucker.
#5
Antwort vom 26. November 2021 | 12:43
Von
Status: Schüler (351 Beiträge, 178x hilfreich)
Bitte, mache ich doch gerne. Kann es statt Zucker einwenig Hirnstimulator sein? Was denkst du ist ein Türvorbau?Zitatvorgenannte Annahmen und § 6 Abs. (1) Nr. 1 LBO BW :
"In den Abstandsflächen baulicher Anlagen sowie ohne eigene Abstandsflächen sind zulässig:
Gebäude oder Gebäudeteile, die eine Wandhöhe von nicht mehr als 1 m haben,"
Eine Außentreppe ist bei Eigenheimen nur selten höher als 1 m.
... aber schreib ruhig was Du meinst.
P.S.: Bitte türkisch, schwarz und ohne Zucker.
Man könnte jetzt raten was diese Passage in §5 Abstandsregel bedeutet:
"2.Vorbauten wie Wände, Erker, Balkone, Tür- und Fenstervorbauten, wenn sie nicht breiter als 5 m sind, nicht mehr als 1,5 m vortreten
und von Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt bleiben. Außerdem bleibt die nachträgliche Wärmedämmung eines bestehenden Gebäudes außer Betracht, wenn sie einschließlich der Bekleidung nicht mehr als 0,30 m vor die Außenwand tritt; führt eine nachträgliche Dämmung des Daches zu einer größeren Wandhöhe, ist die zusätzlich erforderliche Abstandsfläche auf dieses Maß anzurechnen."
#6
Antwort vom 26. November 2021 | 19:35
Von
Status: Unbeschreiblich (119348 Beiträge, 39713x hilfreich)
Zitatusw. diese Erkenntnis hast du sicher selber gemacht. :
Nicht nur ich.
Abhängig von dem dort vorgefundenen kann es nämlich erlaubt sein oder auch nicht. Insofern ist die Frage derzeit in Ermangelung relevanter Details weder it "ja" noch mit "nein" zu beantworten
ZitatWas denkst du ist ein Türvorbau? :
Etwas vollkommen irrelevantes, da es vom Frager nicht erwähnt wurde.
#7
Antwort vom 26. November 2021 | 21:01
Von
Status: Lehrling (1713 Beiträge, 375x hilfreich)
ZitatBitte, mache ich doch gerne. Kann es statt Zucker einwenig Hirnstimulator sein? :
Nicht mal zum Kaffee kochen reicht es. Es war ohne Zucker bestellt
#8
Antwort vom 27. November 2021 | 09:56
Von
Status: Philosoph (13686 Beiträge, 4352x hilfreich)
Hallo,
Warum muss man da raten?Zitat:Man könnte jetzt raten was diese Passage in §5 Abstandsregel bedeutet:
"2.Vorbauten wie Wände, Erker, Balkone, Tür- und Fenstervorbauten, wenn sie nicht breiter als 5 m sind, nicht mehr als 1,5 m vortreten und von Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt bleiben.
Treppen sind dort ausdrücklich nicht erwähnt (obwohl sie wohl das typischste Beispiel wären - wenn sie denn gemeint wären).
Imho gelten Treppen in diesem Zusammenhang als Wege und nicht als Bauten/Gebäude.
Stefan
#9
Antwort vom 27. November 2021 | 12:43
Von
Status: Schüler (351 Beiträge, 178x hilfreich)
ZitatWarum muss man da raten? :
Treppen sind dort ausdrücklich nicht erwähnt (obwohl sie wohl das typischste Beispiel wären - wenn sie denn gemeint wären).
Imho gelten Treppen in diesem Zusammenhang als Wege und nicht als Bauten/Gebäude.
Ich würde sagen eine Aussage was eine Eingangstreppe ist findet man in der BauO § 28 „Anforderungen an Bauteile in Rettungswegen" Eine Eingangstreppe (notwendige Treppe) gehört zu den privilegierten Bauteilen bzw. Vorbauten. Ich gehe bis jetzt noch davon aus, dass es sich um eine genehmigten Einganstreppe mit 2 m Grenzabstand handelt, die umgeplant wird. Auch das NRG sagt was dazu. Ist vielleicht verständlich da in BW die Tiefe der Abstandsfläche 2,50 m beträgt.
Zitatvorgenannte Annahmen und § 6 Abs. (1) Nr. 1 LBO BW :
"In den Abstandsflächen baulicher Anlagen sowie ohne eigene Abstandsflächen sind zulässig:
Gebäude oder Gebäudeteile, die eine Wandhöhe von nicht mehr als 1 m haben,"
Eine Außentreppe ist bei Eigenheimen nur selten höher als 1 m.
... aber schreib ruhig was Du meinst.
Dazu äußert sich das "NRG.§ 4 Abstand von ausblickgewährenden Anlagen"
Die Ausnahme "ohne Abstandsflächen erlaubt bei einer Wandhöhe von nicht mehr als 1 m Höhe" ist nicht umbedingt haltbar. Gelle
#10
Antwort vom 27. November 2021 | 19:34
Von
Status: Lehrling (1713 Beiträge, 375x hilfreich)
ZitatDie Ausnahme "ohne Abstandsflächen erlaubt bei einer Wandhöhe von nicht mehr als 1 m Höhe" ist nicht umbedingt haltbar. :
Stimmt. Deshalb vorweg
ZitatZur Beurteilung sind ein Lageplan und die konkreten Abmessungen der Treppenanlage erforderlich. :
und danach die einschränkenden Annahmen.
... aber verstehendes Lesen war ja noch nie Deine Stärke. Dafür bist aber im selektiven Zitieren nicht schlecht.
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