Die Situation:
Ein Haus in Thüringen ist zu je einer Haushälfte im Besitz von A und B. A bewohnt seine Hälfte, investierte in Wärmedämmung und Sanierungen. B läßt seine Hälfte verfallen. Die Haushälfte von B ist Einsturzgefährdet, da daß das Dach von B seit mehreren Jahren undicht ist. Die Stadt hat nun den Abriß verfügt und nun bereits Ersatzvornahme angedroht. Angekündigt wurde seitens der Stadt das der Schutt jedoch nicht beräumt wird, heißt er bleibt neben A seiner Haushälfte liegen.
1. Frage:
Was muß sich A seitens der Stadt/des Nachbarn in dieser Sache gefallen lassen, und wofür braucht die Stadt ein einverständniß von A
2. Frage:
Wer kommt für die Kosten einer eindeutigen Feststellung der Grenzführung an der gemeinschaftlichen Wand auf? Gehört A nach dem Abriß die Wand vollständig?
3. Frage:
kann/muß A sich das recht der Überbauung bei einer Wärmedämmung sichern? und kann die Stadt das überhaupt zusichern da ihr das grundstück ja nicht gehört?
4. Frage:
Muß B oder bei Ersatzvornahme gar die Stadt die Dämmarbeiten an der nun außen liegenden Innenwand tragen, oder ist dies nun das Problem von A?
Gibt es andere wichtige punkte die A zwingend berücksichtigen sollte?
vielen Dank im Voraus
jupp
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Abriß einer Doppelhaushälfte
Verbaut?
Verbaut?
Ist das Grundstück realgeteilt oder liegt eine WEG vor?
Eventuell könnte diese Anwaltsauskunft weiterhelfen. Die betrifft allerdings einen Anspruch gegen den Nachbarn.
Ich vermute mal, dass auch bei deiser Ersatzvornahme vom Amt der Anspruch gegen den Nachbarn, nicht gegen das Amt, gerichtet ist.
Das Grundstück ist real geteilt, es sind verschiedene Flurstücke.
Da der Nachbar B nicht über ausreichend finanzielle Mittel Verfügt betreibt die Stadt die Ersatzvornahme und wird ggf. die daraus enstehenden Forderungen von B irgendwie beitreiben. Im Extremfall, so vermute ich jetzt mal, könnte die Stadt in das Grundbuch von B pfänden, notfalls Zwangsversteigern. Da A keine Leistungen von B erwartet (wegen Mittellosigkeit) kann ich mir vorstellen das A von der Stadt die ja den Bauzustand in diesem Fall aktiv verändert, die Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit der Wand (sprich Dämmung anbringen) zu verlangen. Andernfalls fügt die Stadt dem B wissentlich einen Schaden zu da von A keine Zahlungen zu erwarten sind.
Grüße vom Jupp
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quote:
die Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit der Wand (sprich Dämmung anbringen) zu verlangen.
Verlangen kann man vieles ...
Das Problem ist hier, das hier offensichtlich keine Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit der Wand erforderlich ist.
Die Dämmung wäre eine Verbesserung/Aufwertung, dies muss die Stadt nicht tragen.
Abgesehen davon wäre dies auch sinnlos und rechtlich problematisch.
Das einzige was man eventuell durchsetzen könnte wäre einen Sicherung gegen eindringen von Feuchtigkeit, also******rungsfester Zustand.
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
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Ich denke, solange die Ersatzvornahme noch nicht erfolgt ist, sollte A sich angesichts der finanziellen Situation von B lieber in eben die Ersatzvornahme einmischen.
Er sollte darauf bestehen, dass IM ZUGE DER ERSATZVORNAHME sine Wand gesichert, evtl. (die Anwaltsauskunft war da ja eher offen) auch gleichg edämmt wird. Wenn das alles in einem Abwasch erfolgt, muss die gemiende sehen, wo sie das Geld wiederherbekommt.
Es ist meiner Ansicht nach durchaus zulässig, Abriss und Wandabdichtung als einen nicht trennbaren Arbeitsschritt zu sehen und Ausführung von nur einem Teil derselben (wenns denn passiert ist) nach §1004 BGB
anzugehen: Die Gemeinde muss hier wohl als Störer angesehen werden, die Störung ist also vond er Gemeinde zu beseitigen.
(Ob die Störung allerdings in der fehlenden Dämmung besteht, ist wohl Auslegungssache)
quote:
Die Gemeinde muss hier wohl als Störer angesehen werden, die Störung ist also vond er Gemeinde zu beseitigen.
(Ob die Störung allerdings in der fehlenden Dämmung besteht, ist wohl Auslegungssache)
Die Gemeinde ist nicht der Störer, sondern im Gegenteil sozusagen die Polizei. Störer ist allein der Eigentümer der "Ruine".
Der Eingriff erfolgt hoheitlich aufgrund § 77 ThürBO um den bauordnungswidrigen Zustand zu beseitigen, zur Gefahrenabwehr.
Dabei müssen die Interessen des Nachbarn gewahrt werden, dessen Eigentum darf kein Schaden entstehen. Bei einer Ersatzvornahme würde das bloß heissen, daß die Trennwand vor Nässe geschützt werden muss.
Die Details wären am besten im Zuge der durchgeführten Anhörung geklärt und in die Abbruchverfügung aufgenommen worden. Jetzt wohl zu spät, siehe § 28 ThürVwVfG.
Wegen der Dämmung müsste man zivilrechtlich beim offensichtlich mittellosen Nachbarn sein Recht suchen.
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ich muß nun doch noch einmal etwas anmerken und anschließend auch nachfragen: den abbruch wird das landratsamt als bauaufsichtliche behörde veranlassen. lt. deren aussage dürfen aber keine steuergelder für die beseitigung, sprich entsorgung des abbruchmaterials verwendet werden. in der konsequenz lassen die neben einem bewohntem haus in mitten eines wohnviertels einen schutthaufen liegen. das ist deren plan. da in thüringen keine abbruchgenehmigung mehr erforderlich ist, weiß ich nun gar nicht wie ich mich hier einmischen kann. nun meine frage:
kann ich vor beginn der arbeiten von der behörde eine erklärung erlangen die all dies was in einer abbruchgenehmigung erläutert wird erklärt? nur so kann ich doch in erfahrung bringen was und wie die etwas machen wollen. fall die behörde nicht kooperativ ist, ist in diesem fall eine eV angezeigt?
"quote: Verlangen kann man vieles ...
Das Problem ist hier, das hier offensichtlich keine Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit der Wand erforderlich ist."
...warum denn nicht? wenn die funktionstüchtigkeit nicht wiederhergestellt wird entstehen folgeschäden am verbleibendem bauwerk!
"Die Dämmung wäre eine Verbesserung/Aufwertung, dies muss die Stadt nicht tragen.
Abgesehen davon wäre dies auch sinnlos und rechtlich problematisch."
...mit dem abtragen der gebäudehülle wird die funktion der wand verschlechtert. ich denke da nur mal an den taupunkt ect. damit wäre eine dämmung nur eine erhaltung der funktion da die wand nie als außenwand funktionieren würde.
"Das einzige was man eventuell durchsetzen könnte wäre einen Sicherung gegen eindringen von Feuchtigkeit, also******rungsfester Zustand."
...in diesem punkt, sorry, aber da stimmt die formulierung ganz sicher nicht! "eventuell" ist hier nicht angezeigt. es besteht die "PFLICHT" vor Schaden. oder liege ich da falsch?
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quote:
"eventuell" ist hier nicht angezeigt. es besteht die "PFLICHT" vor Schaden. oder liege ich da falsch?
Das wäre einen Einzelfallentscheidung und müsste anhand der Bausubstanz entschieden werden.
Deweiteren dürfte wohl der Nachbar und nicht die Gemeinde zur Sicherung der Wand verpflichtet sein.
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