Absage Grundstückskauf mit der Begründung " kein enger Bezug zur Ortschaft"

18. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
C. L.
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Absage Grundstückskauf mit der Begründung " kein enger Bezug zur Ortschaft"

Hallo,

Ich hab mal eine Frage. Und zwar wollen meine Frau und ich ein Grundstück kaufen (in einem Ortsteil) . Aber ein Vergabekriterium war das man engen Bezug zu der Ortschaft haben soll. Meine Schwester wohnt in dem Ort, da dachten wir das es klappen müsste. Aber die Antwort darauf war, das der Erwerber gebürtig aus der Ortschaft stammen oder aktiv sich in der Ortschaft einbringen bzw. am Vereinsleben teilnehmen soll. Meine Frau kommt gebürtig aber aus der gleichen Gemeinde, nur nicht direkt aus dem Ortsteil. Nun wollte ich fragen ob ich da rechtlich was gegen machen kann? Die Grundstücke sind nämlich nicht vergeben.

Danke im Voraus.
Liebe Grüße

Chris

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6442 Beiträge, 2318x hilfreich)

Natürlich nicht, warum auch ?
Ein Verkäufer darf sich den Käufer doch frei aussuchen und darf da auch eigene Vorstellungen haben.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
C. L.
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von C. L. ):
Hallo,

Ich hab mal eine Frage. Und zwar wollen meine Frau und ich ein Grundstück kaufen (in einem Ortsteil) . Die Grundstücke werden von der Gemeinde verkauft. Aber ein Vergabekriterium war das man engen Bezug zu der Ortschaft haben soll. Meine Schwester wohnt in dem Ort, da dachten wir das es klappen müsste. Aber die Antwort darauf war, das der Erwerber gebürtig aus der Ortschaft stammen oder aktiv sich in der Ortschaft einbringen bzw. am Vereinsleben teilnehmen soll. Meine Frau kommt gebürtig aber aus der gleichen Gemeinde, nur nicht direkt aus dem Ortsteil. Nun wollte ich fragen ob ich da rechtlich was gegen machen kann? Die Grundstücke sind nämlich nicht vergeben.

Danke im Voraus.
Liebe Grüße

Chris

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120337 Beiträge, 39878x hilfreich)

Und? Hat sich nichts geändert am Sachverhalt ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32283 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von C. L. ):
Die Grundstücke sind nämlich nicht vergeben.
Rechtlich kann man nichts machen. Aber man kann sich nochmals bewerben. Offenbar gibts keine passenden Bewerber?
Vielleicht ändert/erweitert die Gemeinde ihre Kriterien...?

Ist schon öfter vorgekommen, wenn die Grundstücke nicht weggehen wie warme Semmeln.

Und was ist das überhaupt: Ein enger Bezug zur Ortschaft...?

Könnte ich auch haben, obwohl ich nicht von dort komme---weil ich diesen Ortsteil von X so schön finde und jeden Monat dorthin zum Kurzurlaub fahre und dort in der Handballmannschaft mitspiele und im Kirchenchor singe und .... blablabla

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120337 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Und was ist das überhaupt: Ein enger Bezug zur Ortschaft...?

Lesen hilft ...
Zitat (von C. L. ):
das der Erwerber gebürtig aus der Ortschaft stammen oder aktiv sich in der Ortschaft einbringen bzw. am Vereinsleben teilnehmen soll



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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