Abstand Sichtschutzzaun zum Nachbarn NRW

20. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
sideboy
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)
Abstand Sichtschutzzaun zum Nachbarn NRW

Hallo,
ich habe eine Frage ich möchte gerne wissen ob ich auf meinem Grundstück direkt neben der Grenze einen Sichtschutzzaun Höhe 2m errichten darf. Wir wohnen in NRW.
Bei Hecken habe ich gelesen das man 50cm Abstand halten muss, gilt das auch für Sichtschutzzäune? Bei der Hecke würde ich es verstehen da der jenige ja beide Seiten schneiden können muss.
Von der Gemeine wurde mir gesagt Einfriedungen dürfen bei uns 2m sein, aber das ist ja keine Einfriedung mehr da auf unserem Grundstück gesetzt werden soll. Die Gemeinde sagte dort gelte das Privatrecht, aber da werde ich halt nicht ganz schlau bzgl. Sichtschutzzaun von 2m.

Vl. kann uns jemand bei dem Thema helfen

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1950x hilfreich)

Zitat (von sideboy):
Von der Gemeine wurde mir gesagt Einfriedungen dürfen bei uns 2m sein, aber das ist ja keine Einfriedung mehr da auf unserem Grundstück gesetzt werden soll. Die Gemeinde sagte dort gelte das Privatrecht, aber da werde ich halt nicht ganz schlau bzgl. Sichtschutzzaun von 2m.
Das klingt so, als hättest du die erste Hürde genommen:
Es stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, örtliche Festsetzungen (Bebauungsplan, Zaunsatzung der Gemeinde o.Ä.) entgegen.
Sicherer wäre es natürlich genau diese Aussage auch nochmal schriftlich von der Gemeinde zu erhalten.

Dann darfst du dich mit dem Nachbarn einigen.
Wenn der Nachbar einverstanden ist mit Höhe und Abstand oder Nicht-Abstand dann ist das kein Problem.
Wenn der Nachbar nicht einverstanden ist, dann besteht deinerseits lediglich Anspruch auf das, was ortsüblich ist (möglicherweise existieren ja schon viele 2m hohe Sichtschutzwände in der Nachbarschaft).

siehe Nachbarrecht NRW - dort ca. zu Beginn des 2. Drittels der Seite
Zitat:
Das Gesetz schreibt keine bestimmte Art der Einfriedung vor. Gegebenenfalls sind jedoch öffentlich-rechtliche Bestimmungen (z.B. eine Satzung der Gemeinde oder ein Bebauungsplan) zu beachten. Ansonsten steht es den Nachbarn frei, eine Vereinbarung über die Art der Einfriedung und ihre Höhe zu treffen (§ 49 des NachbG NRW). Sie können sich also auch auf einen hohen Sichtschutzzaun einigen. Kommt es jedoch zu keiner Vereinbarung, so ist eine Einfriedung zu wählen, die ortsüblich ist (§ 35 des NachbG NRW). Ortsüblich ist eine Einfriedung, wenn sie im betroffenen Ortsteil oder in einer geschlossenen Siedlung häufiger vorkommt, was durch eine Begehung ohne Weiteres festgestellt werden kann. Sofern ein Nachbar mangels Mitwirkung des anderen Nachbarn die Einfriedung allein errichtet, muss auch dieser eine ortsübliche Einfriedung wählen. Lässt sich eine ortsübliche Einfriedung nicht feststellen (oder können sich die Nachbarn nicht einigen), so ist eine etwa 1,20 Meter hohe Einfriedung, also beispielsweise eine Mauer, ein Drahtzaun, ein Holzzaun oder eine Hecke, zu errichten. Ein hoher Sichtschutzzaun ist dann unzulässig.
Nach § 903 BGB darf jeder Eigentümer entlang der Grenze auf seinem eigenen Grundstück Eingrenzungen nach seinen eigenen Vorstellungen errichten. Dies gilt jedoch nur, soweit er dabei nicht das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme ver-letzt. Hat der Eigentümer sein Grundstück stärker gegen Einblicke geschützt, als dies eine ortsübliche Einfriedung zulassen würde (hohe Sichtblenden oder ähnliches) so stellt diese Baumaßnahme eine Umgehung der Vorschriften des Nachbar-rechtsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen dar, die der Nachbar nicht hin-nehmen muss.


Die Vorschrift zum Nachbarschutz greift auch beim zusätzlichen Sichtschutz.
Licht und insbesondere Luft sind ja i.A. erwünscht.
Gefängnismauerartige Einfriedungen/Sichtschutz soll vermieden werden (soweit es nicht gerade ortsüblich ist).
Vielleicht hier auch noch mal allgemein - prinzipiell sollen die Regeln eine gute Nachbarschaft fördern und die verschiedenen Interessen ausgleichen
https://www.pina-design.de/informationen/blog/rechtliche-anforderungen-sichtschutz-zaun-mauer-hecke

Zitat (von sideboy):
Bei Hecken habe ich gelesen das man 50cm Abstand halten muss, gilt das auch für Sichtschutzzäune? Bei der Hecke würde ich es verstehen da der jenige ja beide Seiten schneiden können muss.
Beim zusätzlichen Sichtschutz greift die gleiche vernunftsmäßige Begründung: um die vorhandene Einfriedung instandhalten zu können.
Bei einer Hecke ist ein Abstand aber auch vernünftig, weil i.A. nur 2-4* im Jahr die Hecke zurückgeschnitten wird > 50cm sind zwischen den Rückschnitten/Formschnitten schnell gewachsen. Je weniger Abstand umso häufiger ist mit Krieg wegen dauerndem Überwuchs-Zustand zu rechnen.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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