Abstand zum Nachbarn bei „älteren" Solaranlagen (NRW)

30. April 2022 Thema abonnieren
 Von 
Christkind66
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Abstand zum Nachbarn bei „älteren" Solaranlagen (NRW)

Hallo zusammen,

wir wohnen in NRW und haben im Mai 2018 eine Solaranlage auf unserer Doppelhaushälfte installiert. Der Abstand der Anlage zum Nachbarhaus beträgt ca. 20 cm. Unsere Nachbarn sind auch gerade dabei, sich über Solaranlagen zu informieren und einer der Solateure meinte zu Ihnen, dass unsere Anlage nicht den geforderten Abstand einhält und wir im Brandfall-Probleme mit der Versicherung bekommen könnten. Wir sollten unseren Solateur kontaktieren, damit dieser das korrigiert.

Ich habe etwas recherchiert und herausgefunden, dass es im April 2019 wohl eine neue LBO in NRW gab, in der diese Abstände geregelt werden.

Ich weiß, die Fragen sind etwas speziell, aber vielleicht kann mir doch jemand weiterhelfen:
- Weiß jemand, wie die Regelung vor 2019 war? Ich hab dazu leider nichts gefunden und es würde mich natürlich brennend interessieren, ob unsere Anlage den damaligen Bauanforderungen genügt.

- Angenommen, die Anlage wurde gemäß den damals geltenden Vorschriften errichtet, gilt dann Bestandsschutz?

Vielen Dank für Ihre Hilfe
Stephan G.

-- Editiert von Christkind66 am 30.04.2022 08:38

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1714 Beiträge, 375x hilfreich)

NRW ist nicht das Bundesland, wo ich tätig bin. Insofern habe ich natürlich nicht die historische Entwicklung der Landesbauordnung verfolgt.

Soweit ich es rausgelesen habe wurde die Regelung zum 0,5 m Abstand für Photovoltaikanlagen zum 01.01.2019 eingeführt. Eure Anlage dürfte damit den zum Errichtungszeitpunkt geltenden Vorschriften entsprechen und Bestandsschutz haben.

Der Bestandsschutz endet da, wo
a) die Anlage grundsätzlich geändert wird oder
b) eine Gefährdung von der Anlage ausgeht.

Ob hier tatsächlich eine Gefährdung besteht und eine Änderung erforderlich ist sollte euch der damalige Errichter der Anlage sagen können. Ich würde es eher bezweifeln.

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#2
 Von 
Escroda
Status:
Schüler
(261 Beiträge, 114x hilfreich)

Zitat (von Christkind66):
- Weiß jemand, wie die Regelung vor 2019 war?

Ja:
§35 BauO NRW (Fassung 1. März 2000, zuletzt geändert 20.05.2014)
(6) Dachvorsprünge, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen und Lichtkuppeln sind so anzuordnen und herzustellen, dass ein Brand nicht auf andere Gebäude oder Gebäudeteile übertragen werden kann. Von der Außenfläche von Gebäudeabschlusswänden und von der Mittellinie gemeinsamer Gebäudeabschlusswände (§ 31 Abs. 2) oder Gebäudetrennwände müssen sie mindestens 1,25 m entfernt sein.


Zitat (von Christkind66):
ob unsere Anlage den damaligen Bauanforderungen genügt.

Nein, es sei denn, eure Doppelhaushälften sind ideell geteilt, stehen also auf einem Grundstück im Sinne des Grundbuchs oder Ihr habt damals eine Abweichung vom Bauamt genehmigt bekommen. Die damaligen Vorschriften waren strenger; man musste mindestens 1,25m Abstand halten. Die 0,5m sind also eine Erleichterung und die Aufnahme des Begriffs "Photovoltaikanlagen" diente der Klarstellung. Vorher fielen die Anlagen unter den Begriff "Dachaufbauten".

Zitat (von Christkind66):
- Angenommen, die Anlage wurde gemäß den damals geltenden Vorschriften errichtet, gilt dann Bestandsschutz?

Ja.

Signatur:

Bei Verwendung der weiblichen oder männlichen Form sind alle anderen Geschlechter mitgemeint.

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#11
 Von 
guest-12327.06.2022 05:44:31
Status:
Beginner
(69 Beiträge, 39x hilfreich)



Zitat (von Escroda):
Zitat (von Christkind66):
- Weiß jemand, wie die Regelung vor 2019 war?


Ja:
§35 BauO NRW (Fassung 1. März 2000, zuletzt geändert 20.05.2014)
(6) Dachvorsprünge, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen und Lichtkuppeln sind so anzuordnen und herzustellen, dass ein Brand nicht auf andere Gebäude oder Gebäudeteile übertragen werden kann. Von der Außenfläche von Gebäudeabschlusswänden und von der Mittellinie gemeinsamer Gebäudeabschlusswände (§ 31 Abs. 2) oder Gebäudetrennwände müssen sie mindestens 1,25 m entfernt sein.


Zwischen Doppelhäuser muss eine Brandwand erstellt sein, bei neueren Baujahren sogar jedes Haus eine eigene Brandwand haben.
Daher frage ich mich:
„Wenn es sich weder um eine Gebäudeabschlusswand noch im eine Gebäudetrennwand handelt, warum muss die Solaranlage bei einer Brandwand mind. 1,25 m Abstand halten?"

Ich denke der TE kann beruhigt einen guten Kaffee trinken. Die Definition von Wänden findet man in der BauO 2000 § 31-33. In der neusten BauO wird Bezug auf eine Brandwand genommen, da sind es 50 cm. Eine unverbindliche Nachfrage beim Bauamt könnte mehr Sicherheit bringen.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Escroda
Status:
Schüler
(261 Beiträge, 114x hilfreich)

Zitat (von Nachgehakt 2):
Zwischen Doppelhäuser muss eine Brandwand erstellt sein, bei neueren Baujahren sogar jedes Haus eine eigene Brandwand haben.

Dieser Satz ist sowohl inhaltlich als auch grammatikalisch falsch.

Zitat (von Nachgehakt 2):
Daher frage ich mich:

Fragen an Dich helfen weder dem TE noch den Mitlesern.

Zitat (von Nachgehakt 2):
Eine unverbindliche Nachfrage beim Bauamt könnte mehr Sicherheit bringen.

Mit dieser Binsenweisheit stellst Du den Sinn des Forums in Frage.

Signatur:

Bei Verwendung der weiblichen oder männlichen Form sind alle anderen Geschlechter mitgemeint.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119492 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von Escroda):
Fragen an Dich helfen weder dem TE noch den Mitlesern.

Die Antworten von ihr aber auch nicht wirklich ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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