Hallo zusammen,
wir wohnen in NRW und haben im Mai 2018 eine Solaranlage auf unserer Doppelhaushälfte installiert. Der Abstand der Anlage zum Nachbarhaus beträgt ca. 20 cm. Unsere Nachbarn sind auch gerade dabei, sich über Solaranlagen zu informieren und einer der Solateure meinte zu Ihnen, dass unsere Anlage nicht den geforderten Abstand einhält und wir im Brandfall-Probleme mit der Versicherung bekommen könnten. Wir sollten unseren Solateur kontaktieren, damit dieser das korrigiert.
Ich habe etwas recherchiert und herausgefunden, dass es im April 2019 wohl eine neue LBO in NRW gab, in der diese Abstände geregelt werden.
Ich weiß, die Fragen sind etwas speziell, aber vielleicht kann mir doch jemand weiterhelfen:
- Weiß jemand, wie die Regelung vor 2019 war? Ich hab dazu leider nichts gefunden und es würde mich natürlich brennend interessieren, ob unsere Anlage den damaligen Bauanforderungen genügt.
- Angenommen, die Anlage wurde gemäß den damals geltenden Vorschriften errichtet, gilt dann Bestandsschutz?
Vielen Dank für Ihre Hilfe
Stephan G.
-- Editiert von Christkind66 am 30.04.2022 08:38
Abstand zum Nachbarn bei „älteren" Solaranlagen (NRW)
30. April 2022
Thema abonnieren
Frage vom 30. April 2022 | 08:38
Von
Status: Frischling (15 Beiträge, 0x hilfreich)
Abstand zum Nachbarn bei „älteren" Solaranlagen (NRW)
Verbaut?
Verbaut?
Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 30. April 2022 | 13:55
Von
Status: Lehrling (1714 Beiträge, 375x hilfreich)
NRW ist nicht das Bundesland, wo ich tätig bin. Insofern habe ich natürlich nicht die historische Entwicklung der Landesbauordnung verfolgt.
Soweit ich es rausgelesen habe wurde die Regelung zum 0,5 m Abstand für Photovoltaikanlagen zum 01.01.2019 eingeführt. Eure Anlage dürfte damit den zum Errichtungszeitpunkt geltenden Vorschriften entsprechen und Bestandsschutz haben.
Der Bestandsschutz endet da, wo
a) die Anlage grundsätzlich geändert wird oder
b) eine Gefährdung von der Anlage ausgeht.
Ob hier tatsächlich eine Gefährdung besteht und eine Änderung erforderlich ist sollte euch der damalige Errichter der Anlage sagen können. Ich würde es eher bezweifeln.
#2
Antwort vom 30. April 2022 | 16:44
Von
Status: Schüler (261 Beiträge, 114x hilfreich)
Zitat- Weiß jemand, wie die Regelung vor 2019 war? :
Ja:
§35 BauO NRW (Fassung 1. März 2000, zuletzt geändert 20.05.2014)
(6) Dachvorsprünge, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen und Lichtkuppeln sind so anzuordnen und herzustellen, dass ein Brand nicht auf andere Gebäude oder Gebäudeteile übertragen werden kann. Von der Außenfläche von Gebäudeabschlusswänden und von der Mittellinie gemeinsamer Gebäudeabschlusswände (§ 31 Abs. 2) oder Gebäudetrennwände müssen sie mindestens 1,25 m entfernt sein.
Zitatob unsere Anlage den damaligen Bauanforderungen genügt. :
Nein, es sei denn, eure Doppelhaushälften sind ideell geteilt, stehen also auf einem Grundstück im Sinne des Grundbuchs oder Ihr habt damals eine Abweichung vom Bauamt genehmigt bekommen. Die damaligen Vorschriften waren strenger; man musste mindestens 1,25m Abstand halten. Die 0,5m sind also eine Erleichterung und die Aufnahme des Begriffs "Photovoltaikanlagen" diente der Klarstellung. Vorher fielen die Anlagen unter den Begriff "Dachaufbauten".
Zitat- Angenommen, die Anlage wurde gemäß den damals geltenden Vorschriften errichtet, gilt dann Bestandsschutz? :
Ja.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Baurecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#11
Antwort vom 1. Mai 2022 | 17:22
Von
Status: Beginner (69 Beiträge, 39x hilfreich)
ZitatZitat (von Christkind66): :
- Weiß jemand, wie die Regelung vor 2019 war?
Ja:
§35 BauO NRW (Fassung 1. März 2000, zuletzt geändert 20.05.2014)
(6) Dachvorsprünge, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen und Lichtkuppeln sind so anzuordnen und herzustellen, dass ein Brand nicht auf andere Gebäude oder Gebäudeteile übertragen werden kann. Von der Außenfläche von Gebäudeabschlusswänden und von der Mittellinie gemeinsamer Gebäudeabschlusswände (§ 31 Abs. 2) oder Gebäudetrennwände müssen sie mindestens 1,25 m entfernt sein.
Zwischen Doppelhäuser muss eine Brandwand erstellt sein, bei neueren Baujahren sogar jedes Haus eine eigene Brandwand haben.
Daher frage ich mich:
„Wenn es sich weder um eine Gebäudeabschlusswand noch im eine Gebäudetrennwand handelt, warum muss die Solaranlage bei einer Brandwand mind. 1,25 m Abstand halten?"
Ich denke der TE kann beruhigt einen guten Kaffee trinken. Die Definition von Wänden findet man in der BauO 2000 § 31-33. In der neusten BauO wird Bezug auf eine Brandwand genommen, da sind es 50 cm. Eine unverbindliche Nachfrage beim Bauamt könnte mehr Sicherheit bringen.
#12
Antwort vom 1. Mai 2022 | 18:18
Von
Status: Schüler (261 Beiträge, 114x hilfreich)
ZitatZwischen Doppelhäuser muss eine Brandwand erstellt sein, bei neueren Baujahren sogar jedes Haus eine eigene Brandwand haben. :
Dieser Satz ist sowohl inhaltlich als auch grammatikalisch falsch.
ZitatDaher frage ich mich: :
Fragen an Dich helfen weder dem TE noch den Mitlesern.
ZitatEine unverbindliche Nachfrage beim Bauamt könnte mehr Sicherheit bringen. :
Mit dieser Binsenweisheit stellst Du den Sinn des Forums in Frage.
#13
Antwort vom 1. Mai 2022 | 18:44
Von
Status: Unbeschreiblich (119492 Beiträge, 39733x hilfreich)
ZitatFragen an Dich helfen weder dem TE noch den Mitlesern. :
Die Antworten von ihr aber auch nicht wirklich ...
Und jetzt?
Schon
266.756
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
5 Antworten
-
8 Antworten
-
10 Antworten
-
6 Antworten