Abstandsfläche und Abstand Terrasse zu öffentlichem Grund / Grenzbebauung öffentlicher Grund

1. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
deadman0815
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Abstandsfläche und Abstand Terrasse zu öffentlichem Grund / Grenzbebauung öffentlicher Grund

Hallo zusammen,

Ich habe eine Frage bezüglich unserer gewünschten Terrasse / Terrassenüberdachung. Unser Grundstück grenzt auf der gewünschten Terrassenseite an einen Grünstreifen mit Fussweg der der Gemeinde gehört. Der Grunstreifen ist zwischen 5 und 8 Meter breit. Wir wohnen in Baden-Württemberg. Laut Bauplan / Bebauungsplan der Gemeinde muss das Gebäude (überbaubare Fläche) einen Mindestabstand / Abstandsfläche (nicht überbaubare Grundstücksfläche) von 3 Metern zur Grundstücksgrenze aufweisen. Ist im Moment zwischen 4,50 Meter und 6,50 Meter. Passt also.

Laut "Schriftliche Festsetzungen zum Bebauungsplan - 1.Änderung" gibt es dazu aber eine Ausnahme. Wörtlich:

"Im Geltungsbereich des Bebauuungsplanes sollen künftig Terrassen, ohne weitere Beschränkungen hinsichtilich ihrer Größe, im Rahmen der rechtlichen Vorschriften außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig sein."
Zusätzlich noch einmal aus der Erläuterung im Bebauungsplan: " Terrassen sind außerhab der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.

Heißt das nun dass Ich im Prinzip eine Terrasse vom Haus ausgehend eine zirka 3,20 Meter breite Terrasse in diese Abstandsfläche bauen kann? Es handelt sich um eine ebene Fläche / ebenes Grundstück ohne Aufschüttung und ohne Stützmauer für die Terrasse Das Nachbarschaftsrecht würde dadurch ja nicht tangiert da es sich um eine öffentliche Fläche handelt und das nächste Nachbargrundstück hinter dem Grünstreifen der Gemeinde mindestens 8 Meter entfernt ist. Ist das richtig? Oder gilt die Abstandsfläche zu öffentlichem Grund nicht als "nicht überbaubare Fläche"

Eine Überdachung wäre dann aber nur bis zur Abstandsfläche möglich, auch wenn die Terrassenüberdachung unter 30m2 beträgt. Eine Überdachung innerhalb der Abstandsfläche käme dann wahrscheinlich sowieso nicht in Frage da diese Möglichkeit im Bebauungsplan auch nicht erwähnt wir.

Ich habe in zwei Wochen auch noch einen Termin auf dem Bauamt der Gemeinde, wollte mich nur im vorhinein noch Informieren ob das so überhaupt möglich wäre.

Danke für Ihre Antworten.

Mit freundlichen Grüßen

MH

-- Editiert von deadman0815 am 01.01.2020 19:11

-- Editiert von deadman0815 am 01.01.2020 19:11

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von deadman0815):
Das Nachbarschaftsrecht würde dadurch ja nicht tangiert da es sich um eine öffentliche Fläche handelt

Wie kommt man darauf, das die Gemeinde nicht Nachbar ist?



Zitat (von deadman0815):
Heißt das nun dass Ich im Prinzip eine Terrasse vom Haus ausgehend eine zirka 3,20 Meter breite Terrasse in diese Abstandsfläche bauen kann?

Wenn andere gesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen, ja.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
deadman0815
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

okay, danke für die Info. Bin im Bezug auf das Nachbarrecht davon ausgegangen dass es Privatrecht zwischen Privatpersonen ist. Bezieht sich das auch auf Gemeinden?

Das stand so im Dokument zum Nachbarrecht des justizministeriums BW:

"Die Regelungen über Abstände haben im Verhältnis zu angrenzenden öffentlichen Straßen und Gewässern keine Bedeutung, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NRG. Dagegen gilt für die Bemessung der Abstände im Verhältnis zweier Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg Kurz gesagt: Das Nachbarrecht ist Privatrecht. Es ist Bundes- und Landesrecht. Regelungen finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Nachbarrechtsgesetz für Baden-Württemberg. Diese Regelungen ergänzen einander.
Gegenüber Grundstücken in Innerortslage wird hingegen die gesamte Breite des Weges oder des Gewässers bei der Berechnung des Abstandes mitgerechnet, was dem, der den Abstand einzuhalten hat, entgegen kommt".

Dann muss Ich mir auch von der Gemeinde eine Genehmigung einholen dass Ich die Terrasse an die Grenze bauen kann (wie Ich es normalerweise vom Nachbarn benötigen würde) oder handelt es sich dabei aufgrund der Formulierungen im Bebauungsplan um ein verfahrensfeies Bauvorhaben?

MH

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#3
 Von 
Lucca987
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 15x hilfreich)

Zitat (von deadman0815):
urz gesagt: Das Nachbarrecht ist Privatrecht. Es ist Bundes- und Landesrecht.


Es bedeutet nur, dass Nachbarn untereinander durch Eintragung einer Baulastfläche regeln können, dass die Mindestabstandsfläche von 3 m unterschritten wird. Die Mindestabstandsfläche von 3 m gem. BauO muss aber trotzdem eingehalten werden. Baut ein Bauherr seine überdachte Terrasse 1 m von der Grenze entfernt, muss der Nachbar die eingetragene Baulastfläche von 2 m auf seinem Grundstück freihalten und darf es in Zukunft nicht mehr überbauen.

"Die Regelungen über Abstände haben im Verhältnis zu angrenzenden öffentlichen Straßen und Gewässern keine Bedeutung, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NRG.
Diese Ausnahme-Regelung besagt das die 3 m Abstandsfläche nicht bei öffentlichen Straßen, Wege usw. gelten. Hier darf die Weg- Fläche bis zur Hälfte überschattet werden. Ist der Weg 4 m breit darf die Terrasse bis zu 1 m an diese Grenze gebaut werden, also 2 m den Weg überschatten.

Zitat (von deadman0815):
aufgrund der Formulierungen im Bebauungsplan um ein verfahrensfeies Bauvorhaben?

Bedeutet nur, dass der Bauherr eigenverantwortlich unter Einhaltung des öffentlich rechtlichen Vorschriften dieses Vorhaben ausführt. Es ist muss aber bei der Gemeinde angezeigt werden.
Da sowieso ein Termin beim Bauamt geplant ist wird das sicherlich geklärt.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
deadman0815
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Morgen,

danke für die ausführliche Antwort.

Dass heisst das Ich mit den Platten der Terrasse selbst bis an die Grundstücksgrenze bauen könnte (da ja ebenerdig und kein Schatten und laut Bebauungsplan erlaubt), eine Terrassenüberdachung aber den vorgeschriebenen Mindestabstand einhalten muss oder die Gemeinde der Überbauung zustimmt?

Das wird der Mitarbeiter im Bauamt dann auch hoffentlich ansprechen.

MH

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von deadman0815):
Das wird der Mitarbeiter im Bauamt dann auch hoffentlich ansprechen.

Da sollte man schon selbst für sorgen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Lucca987
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 15x hilfreich)

Zitat (von deadman0815):
Dass heisst das Ich mit den Platten der Terrasse selbst bis an die Grundstücksgrenze bauen könnte (da ja ebenerdig und kein Schatten und laut Bebauungsplan erlaubt), eine Terrassenüberdachung aber den vorgeschriebenen Mindestabstand einhalten muss oder die Gemeinde der Überbauung zustimmt?


Jain. Ohne Überdachung ist das kein Problem. Mit aber schon. Trotzdem darf die Überdachung ohne Baugenehmigung errichtet werden. Sie muss lediglich bei der zuständigen Gemeinde schriftlich angezeigt werden. Baurecht muss natürlich eingehalten werden.
Gem. eurem Bebauungsplan darf eine Terrasse außerhalb der überbaubare Grundstücksflächen aber im Rahmen der rechtlichen Vorschriften errichtet werden Diese Vorschrift finden sich in eurer LBO. Das Problem die Überdachung. Dein Vorteil, es betrifft öffentliche Fläche (Weg) die zur Hälfte deiner Abstandsfläche angerechnet wird.

Hier die rechtliche Vorschriften gem. LBO:
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO (dazu kann man auch die überdachte Terrasse zählen)
Nr.2 Garagen, Gewächshäuser und Gebäude ohne Aufenthaltsräume mit einer Wandhöhe bis 3 m und einer Wandfläche bis 25 m²

Überdachte Terrassen bilden „fiktive Räume". Sie sind also Gebäude im Sinne der LBO. Dürfen zwar als Nebengebäude an die Nachbargrenze gebaut werden doch mit Einschränkungen. Die gesamte Grenzbebauung darf entlang den einzelnen Nachbargrenzen 9 m und insgesamt 15 m nicht überschreiten.

Entweder ihr habt die Grenzbebauung mit Garagen u. Nebengebäuden von insgesamt 15 m noch nicht ausgenutzt, dann kann direkt an die Grenze gebaut werden, wenn dadurch 15 m nicht überschritten werden.

Oder die 15 m sind ausgenutzt. Dann könnt ihr soweit an die Grundstücksgrenze des öffentlicher Weg gehe, bis die erforderliche Abstandsfläche incl. ½ Weg der LBO entspricht. Mal nachfragen ob es eine Sonderregelung bei Überdachte Terrassen gibt und die Abstandsfläche dafür nur 2,50 m beträgt. In vielen Bundesländer ist das so geregelt.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
deadman0815
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

danke für die ausführliche Antwort. Bin jetzt etwas schlauer.

Schauen wir mal was beim Termin auf dem Bauamt rauskommt. Ich werde dann noch eine kurze Rückmeldung geben

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