Abstandsflächen von Erker / Wandvorbau gemäß BayBo Art. 6, Satz 6

9. November 2021 Thema abonnieren
 Von 
Andreas.M
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Abstandsflächen von Erker / Wandvorbau gemäß BayBo Art. 6, Satz 6

Liebe Community,

wir möchten ein EFH mit Garage in Bayern bauen und kommen gemeinsam mit unserem Bauzeichner nicht richtig weiter.

Links zu den Dateien:
Abstandflchenplan.JPG
Aussen_Westen.pdf
Aussen_Sueden.pdf
EG.pdf

Es geht um den Erker an der Süd- und Westseite (Küche). Gemäß BayBoA Art. 6, Abs. 6 ist ein Abstand von 2 Meter ggü. der Nachbargrenze ausreichend, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind.

(Der Erker darf).. a) Insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der Außenwand des jeweiligen Gebäudes, höchstens jeweils 5 m, in Anspruch nehmen, b) nicht mehr als 1,50 m vor diese Außenwand vortreten c) muss zwei Meter von der Nachbargrenze entfernt sein

Uns stellt sich nun die Frage, ob dies für den Umfang des Erkers gilt oder für jede Wand an sich, denn im Süden hat der Erker 4,24 m Länge. Die Gesamtbreite des Hauses beträgt an dieser Stelle 13 m (inkl. dem Erker) und 12,30 ohne dem Erker. Außerdem tritt er deutlich weniger, wie 1,50 m vor die Außenwand --> Hier würden wir die 3 Meter also nur vom Haus aus berücksichtigen. Der Erker würde außer Betracht bleiben.

Bezüglich der Seite, die in den Westen gerichtet ist (Hier ist die Straßenseite) würden die Voraussetzungen nicht erfüllt sein, da wir hier ja eine Breite > 5 Meter haben und der Erker deutlich mehr wie ein Drittel der Hausbreite einnimmt.

Das heißt also, wir sind der Meinung, dass gem. BayBo Art. 6, Abs. 6 der Erker an der Südseite keine eigene Abstandsfäche benötigt, wohingegen der Vorsprung an der Westseite durchaus zu berücksichtigen ist. Hier hat unser Bauzeichner den Abstand aktuell noch falsch dargestellt (müssten dann ab Außenwand Erker beginnen??).

Sehen wir das so richtig? Wir sind um jeden Rat und jede fachliche Einschätzung dankbar!
Vielen Dank & schöne Grüße, Andreas

-- Editiert von Andreas.M am 09.11.2021 20:00

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9 Antworten
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#1
 Von 
guest-12315.01.2022 11:26:26
Status:
Schüler
(351 Beiträge, 179x hilfreich)

Zitat (von Andreas.M):
(Der Erker darf).. a) Insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der Außenwand des jeweiligen Gebäudes, höchstens jeweils 5 m, in Anspruch nehmen, b) nicht mehr als 1,50 m vor diese Außenwand vortreten c) muss zwei Meter von der Nachbargrenze entfernt sein

Uns stellt sich nun die Frage, ob dies für den Umfang des Erkers gilt oder für jede Wand an sich, denn im Süden hat der Erker 4,24 m Länge. Die Gesamtbreite des Hauses beträgt an dieser Stelle 13 m (inkl. dem Erker) und 12,30 ohne dem Erker. Außerdem tritt er deutlich weniger, wie 1,50 m vor die Außenwand --> Hier würden wir die 3 Meter also nur vom Haus aus berücksichtigen. Der Erker würde außer Betracht bleiben.


Ohne die Pläne gesehen zu haben verhält es sich meiner Kenntnis nach so:
Es muss jede Wand im Einzelnen betrachtet werden. Süden- 12,30 m/3= 4.10 m bzw. 4,0625m. Bei 3 m Grenzabstand darf er an der Südseite ohne eigene Abstandsfläche 1 m in die Abstandsfläche ragen u. max. 4,0625 m lang sein.
Zitat (von Andreas.M):
Bezüglich der Seite, die in den Westen gerichtet ist (Hier ist die Straßenseite) würden die Voraussetzungen nicht erfüllt sein, da wir hier ja eine Breite > 5 Meter haben und der Erker deutlich mehr wie ein Drittel der Hausbreite einnimmt.

Westen- 5 m/3= 1,67 m bzw. 1,625 m. Hier darf er 1,625 m lang sein u. ebenfalls 1 m in die Abstandsfläche Westseite ragen.
Würde der Erker mehr als 1 m max. aber 1,50 m vortreten, müsste er ab dieser Kante immer den Abstand von 2 m einhalten. Bedeutet bei Vortritt von 1,50 m + 2,00 m Grenzabstand der immer eingehalten werden muss, einen Grenzabstand des Hauses von 3,50 m.

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#2
 Von 
RomeoZwo
Status:
Beginner
(145 Beiträge, 20x hilfreich)

Sehe ich auch so, an der Südseite unproblematisch, an der Westseite wird es so leider nicht gehen. Aber nach dem Plan geht es da ja auch nur um geschätzt 20cm, schiebt doch das Haus um diese weiter nach Osten.

Was mir aufgefallen ist, eigentlich ist nach der BayBO die Abstandsfläche 0,5 an zweit Seiten zulässig. Ihr habt hier 0,4 , das kann nach der BayBO von der Gemeinde zulässig sein, ist aber eine Gemeindesatzung. Prüft nochmal, ob das bei euch der Fall ist.

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#3
 Von 
Andreas.M
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für Eure Rückmeldungen!

Zitat (von Nachgehakt 1):
Ohne die Pläne gesehen zu haben verhält es sich meiner Kenntnis nach so:
Es muss jede Wand im Einzelnen betrachtet werden. Süden- 12,30 m/3= 4.10 m bzw. 4,0625m. Bei 3 m Grenzabstand darf er an der Südseite ohne eigene Abstandsfläche 1 m in die Abstandsfläche ragen u. max. 4,0625 m lang sein.


Das ist genau unser Punkt. Nehmen wir hier die 13 Meter als Wandbreite an oder 12,30m? Jetzt, wo ich es schreibe, erscheinen mir die 12,30m aber tatsächlich sinnvoller. Demnach haut das mit unseren 4,24m aber ohnehin nicht hin und die ⅓ sind überschritten, was eine Berücksichtigung des Erkers bedeutet. Da der Erker quasi um die Ecke geht, ist die Sache für uns eben nicht ganz klar bzw. macht das ganze recht schwierig (-> Wo gehört das Eckstück hin?).

Zitat (von RomeoZwo):
Aber nach dem Plan geht es da ja auch nur um geschätzt 20cm, schiebt doch das Haus um diese weiter nach Osten.


Im Westen haben wir zum Glück noch die Straße davor, die gem. BayBo Art. 6, Satz (1?) zur Hälfte mit zählt. Da haben wir also das geringere Übel.

Da wir hier kein Risiko eingehen wollen, sind wir nun aber am überlegen, das Haus grundsätzlich soweit in den Norden zu schieben, also die Garage zu verkleinern, sodass auch im Süden ab Außenwand Erker ein Abstand von 3m gewahrt wird.

Zitat (von RomeoZwo):
Was mir aufgefallen ist, eigentlich ist nach der BayBO die Abstandsfläche 0,5 an zweit Seiten zulässig. Ihr habt hier 0,4 , das kann nach der BayBO von der Gemeinde zulässig sein, ist aber eine Gemeindesatzung. Prüft nochmal, ob das bei euch der Fall ist.


Heißt das, wir müssen an zwei Seiten eine Abstandsfächentiefe von 0,5 x h einhalten? :???: Ich dachte, das gilt nur für Gemeinden mit einer Einwohnerzahl >250.000. Wir bauen in einem Baugebiet auf dem Land; unsere Gemeinde ist deutlich kleiner :) Meinst Du das?

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#4
 Von 
Andreas.M
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Doppelpost

-- Editiert von Andreas.M am 10.11.2021 09:14

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37730 Beiträge, 6306x hilfreich)

Ohne die Dateien zu öffnen:

Zitat (von Andreas.M):
kommen gemeinsam mit unserem Bauzeichner nicht richtig weiter.
Ihr solltet einen ortskundigen und vorlageberechtigten Architekten oder Bauingenieur fragen. Der sagt euch uU auf Anhieb, ob ihr wegen des Erkers und/oder der 20 cm noch schlaflose Nächte haben werdet...
Der Bauzeichner kann dann ggfls. euer Haus und die Garage hin-und herschieben. ;)

Gilt für euch bzw. euer Bauvorhaben § 58 BayBO?

Zitat (von Andreas.M):
Da wir hier kein Risiko eingehen wollen,
Welches Risiko stellt ihr euch vor?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12315.01.2022 11:26:26
Status:
Schüler
(351 Beiträge, 179x hilfreich)

Zitat (von Andreas.M):
Das ist genau unser Punkt. Nehmen wir hier die 13 Meter als Wandbreite an oder 12,30m?

Es gilt immer die Gebäudewand (Haus) hier die 12,30 m.
Zitat (von Andreas.M):
Heißt das, wir müssen an zwei Seiten eine Abstandsfächentiefe von 0,5 x h einhalten? :???: Ich dachte, das gilt nur für Gemeinden mit einer Einwohnerzahl >250.000. Wir bauen in einem Baugebiet auf dem Land; unsere Gemeinde ist deutlich kleiner :) Meinst Du das?

Richtig, 0,5H gilt nur für Gemeinden mit einer EWZ > 250.000. Kann aber in einem gültigen Bebauungsplan anders geregelt werden. Der Abstand muss aber nach BayBO mind. 3 m betragen.
Bei einer kleineren Gemeinde gilt 0,4 H, mind. aber 3 m, wenn es im Bebauungsplan so festgelegt ist. Die Grenzabstände sind dort eingetragen. Das Baufenster u. dann entweder an der Baugrenze oder der Baulinie der Grenzabstand.

Bedeutet: Die Traufseite müsste 7,50 m sein um auf 0,4H zu kommen. 7,5*0,4H = 3 m. Die Giebelseite wird bei weniger als70 ° Neigung ab Traufe zu 1/3 gerechnet. Solche Traufhöhen kommt bei einem EFH wohl eher nicht so oft vor.

In alten Ortskernen bzw. Innenstadtlage sind oft kein gültiger Bebauungsplan vorhanden. Hier wird in der Regel §34 Baugesetzbuches herangezogen.

-- Editiert von Nachgehakt 1 am 10.11.2021 12:20

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#7
 Von 
Escroda
Status:
Schüler
(293 Beiträge, 129x hilfreich)

Zitat (von Andreas.M):
Es geht um den Erker an der Süd- und Westseite (Küche).

Leider hast Du in den Ansichten die interessanten Stellen mit dem dicken roten Rahmen überdeckt und einen Schnitt hast Du auch nicht beigefügt. Es deutet aber alles darauf hin, dass es sich bei den Vorsprüngen nicht um einen Erker handelt sondern um ganz normale Außenwände, die ganz normale Abstandsflächen auslösen. Das Haus muss also mindestens 26cm nach Norden verschoben werden.

Signatur:

Bei Verwendung der weiblichen oder männlichen Form sind alle anderen Geschlechter mitgemeint.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12315.01.2022 11:26:26
Status:
Schüler
(351 Beiträge, 179x hilfreich)

Zitat (von Escroda):
Es deutet aber alles darauf hin, dass es sich bei den Vorsprüngen nicht um einen Erker handelt sondern um ganz normale Außenwände,

Stimmt, ich konnte den Abstandsflächen-Plan jetzt auch öffnen. Es handelt sich nicht um einen Erker. Er hat auch nicht den Charakter eines Erkers, da das Bauteil über die gesamte Breite der dahinterliegenden Küche vor die Fassade vorspringt.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
RomeoZwo
Status:
Beginner
(145 Beiträge, 20x hilfreich)

Zitat (von Andreas.M):
Heißt das, wir müssen an zwei Seiten eine Abstandsfächentiefe von 0,5 x h einhalten? Ich dachte, das gilt nur für Gemeinden mit einer Einwohnerzahl >250.000. Wir bauen in einem Baugebiet auf dem Land; unsere Gemeinde ist deutlich kleiner Meinst Du das?


Ja, Sorry! Ich hätte die Änderung im Kopf (vor ein paar Jahren waren es noch überall 0,4H) aber vergessen, dass es sich nur auf Städte >250K bezieht.

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