Hallo,
ich habe eine Frage zur Abstandsflächenübernahme in Bayern. Es geht um zwei nebeneinanderliegende Grundstücke. Das erste Grundstück (Grundstück A) ist an der Grenze mit einer Garage bebaut. Diese Garage soll zur Hälfte aufgestockt werden. Der Mindestabstand von der Grenze bis zur Aussenmauer der Aufstockung von 3 Metern wird eingehalten. Das Haus selbst hat eine Höhe von 9,75 Meter was zu einer Abstandsfläche von 9,75 Meter * 0,4 = 3,90 Meter führt. Da der Speicher über der Garage vom aufgestockten Wohnraum zugänglich ist, wird die Abstandsfläche nicht ab der Aufstockung, sondern aber der Garagengrenzmauer berechnet (laut Landratsamt), d.h. es müssen 3 Meter auf das benachbarte Grundstück übernommen werden.
Das Nachbargrundstück (Grundstück B) ist derzeit nicht bebaut. Die Zufahrt zum Grundstück B ist so geregelt, dass an die bestehende Garage des Grundstückes A auch dort eine Garage gebaut werden würde und daneben ein Wohnhaus.
Nun die Frage: Inwieweit beeinflusst die Abstandsflächenübernahme von 3 Meter die Bebauung auf Grundstück B? Kann in die übernommene Abstandsfläche die Garage auf Grundstück B gebaut werden? Ab welchem Abstand zur Grundstückgrenze muss das zukünftige Wohnhaus auf Grundstück B stehen, da sich Abstandsflächen ja nicht überdecken dürfen? Also Mindestabstand zur Grundstücksgrenze 6 Meter (3 Meter übernommene Abstandsfläche + min. 3 Meter Abstandsfläche vom zukünftigen Wohnhaus)?
Danke
Lugge
Abstandsflächenübernahme in Bayern
30. Januar 2024
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Frage vom 30. Januar 2024 | 21:34
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Abstandsflächenübernahme in Bayern
Verbaut?
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#1
Antwort vom 31. Januar 2024 | 12:57
Von
Status: Unbeschreiblich (33974 Beiträge, 5867x hilfreich)
Was sagt denn die örtlich zuständige Baubehörde zu diesem Plan?
#2
Antwort vom 31. Januar 2024 | 13:29
Von
Status: Weiser (17222 Beiträge, 9500x hilfreich)
ZitatInwieweit beeinflusst die Abstandsflächenübernahme von 3 Meter die Bebauung auf Grundstück B? Kann in die übernommene Abstandsfläche die Garage auf Grundstück B gebaut werden? :
In die übernommene Abstandsfläche können nur Bauten nach Art. 6 Abs. 7 der BayBO gebaut werden.
ZitatAb welchem Abstand zur Grundstückgrenze muss das zukünftige Wohnhaus auf Grundstück B stehen, da sich Abstandsflächen ja nicht überdecken dürfen? Also Mindestabstand zur Grundstücksgrenze 6 Meter (3 Meter übernommene Abstandsfläche + min. 3 Meter Abstandsfläche vom zukünftigen Wohnhaus)? :
Ja
Wäre ich Eigentümer von Grundstück B, würde ich mit der Übernahme der Abstandsflächen nicht einverstanden sein, bzw. mir das Einverständnis sehr, sehr teuer bezahlen lassen, weil es eben doch eine deutliche Wertminderung des Grundstücks von B darstellt.
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#3
Antwort vom 31. Januar 2024 | 19:22
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatWäre ich Eigentümer von Grundstück B, würde ich mit der Übernahme der Abstandsflächen nicht einverstanden sein, bzw. mir das Einverständnis sehr, sehr teuer bezahlen lassen, weil es eben doch eine deutliche Wertminderung des Grundstücks von B darstellt. :
Danke für die Antwort. Dann habe ich das soweit richtig eingeschätzt. Bezüglich der Empfehlung das nicht zu übernehmen, möchte ich doch nochmal nachhaken.
Ist der Schaden in der Tat so groß, wenn dennoch eine Garage in die Abstandsfläche gebaut werden darf? Das wäre eh schon geplant gewesen an dieser Stelle. Die Garage hätte dann vermutlich eine Breite von 6 Meter (Doppelgarage). D.h. ggfs. ist "nur" 1 weiterer Meter freizuhalten, was ein Durchgang zwischen Garage und Wohnhaus zum Garten auf der Westseite sein könnte (Zufahrt erfolgt von Osten). Also das es Einschränkungen gibt die dann zu beachten sind ist mir klar, aber ob es tatsächlich so "schlimm" ist und eine solche Wertminderung ist, die ich mir "sehr, sehr teuer" bezahlen lassen sollte, kann ich gerade nicht so erkennen. Ich hoffe nur ich übersehe nichts. Gravierend und fatal wäre es, wenn ich keine Garage angrenzend an die bestehende Nachbargarage bauen dürfte, aber das sieht Art. 6 Abs. 7 Satz 1 BayBO aber als zulässig an.
#4
Antwort vom 31. Januar 2024 | 20:52
Von
Status: Weiser (17222 Beiträge, 9500x hilfreich)
Sie müssen bedenken, dass die Übernahme der Abstandsflächen dauerhaft ist. Es zählt nicht nur die aktuelle Bebaubarkeit.
Wissen Sie was in 50 Jahren ist? Vielleicht möchten Sie das Grundstück dann verkaufen. Der Verkaufspreis ist dann deutlich gemindert. Oder das Grundstück wird irgendwann mal in zwei Teile geteilt, weil Sie die an Ihre zwei fiktiven Enkel vererben wollen. Dann ist die eine Hälfte praktisch unbebaubar.
Vielleicht braucht man in 50 Jahren überhaupt keine Autos und gar keine Garagen mehr. Dann wäre es blöd, wenn man ein Grundstück hat, das teilweise mit nichts anderem als einer Garage bebaut werden darf.
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