Abweichung von Baugenehmigung

14. April 2006 Thema abonnieren
 Von 
michi0815
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 83x hilfreich)
Abweichung von Baugenehmigung

Hallo zusammen,

was kann denn passieren, wenn man ein paar cm von der, in den genehmigten Bauplänen, Höhe abweicht. Muß das Haus wieder abgerissen werden, oder gibt es das gewissen Strafen, wenn ja wie hoch.

Vielen Dank im Voraus für Eure Antworten

-- Editiert von Michi0815 am 14.04.2006 20:11:30

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47472 Beiträge, 16805x hilfreich)

Was verstehst Du unter 'ein paar cm'?

33x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
michi0815
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 83x hilfreich)

In diesem Fall wären es ca. 30 cm. Es geht darum, das Haus höher raus zu bauen, als ich Plan, denn ich möchte nicht, dass mir bei jedem Regen das Wasser in den Keller läuft. Und das Haus würde sich auch nach den bereits bestehenden Häusern angleichen.

83x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

Wieso sollte ein Zusammenhang zwischen der Höhe Ihres Hauses und einer Durchfeuchtung Ihres Kellers bestehen?



4x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47472 Beiträge, 16805x hilfreich)

Ich nehme an, dass die maximale Höhe der Bodenplatte über Straßenniveau vorgeschrieben ist.

Da ist eine Überschreitung um 30cm schon sehr viel.

Der Gefahr, dass Regen in den Keller läuft, kann man durch bauliche Maßnahmen problemlos begegnen (WU-Beton, Drainage, wasserdichte Kellerschächte).

Da man so einen Verstoß schon frühzeitig erkennen kann, nämlich nach Fertigstellung des Kellers, ist die erste Gefahr, die besteht, ein Baustopp. Das kann die Fertigstellung des Hauses um Monate oder sogar Jahre verzögern.

Sollte der Verstoß erst nach Fertigstellung auffallen, rechne ich zwar nicht damit, dass das Haus abgerissen werden muss. Die Strafe wird aber wohl deutlich höher ausfallen, als die Kosten, die Baumaßnahmen für die Sicherung des Kellers vor eindringendem Regen erfordern würden.

Die erforderlichen Maßnahmen sind aus meiner Sicht auch einfach und daher kostengünstig, so dass ich Deinen Ansatz nicht so recht nachvollziehen kann. WU-Beton wird ohnehin notwendig sein und Kellerschächte kann man sehr einfach abdichten.

Eine zusätzliche Höhe von 30cm entspricht übrigens etwa 2 Eingangsstufen. das dürfte im Vergleich zu den anderen Häusern sofort ins Auge springen, auch wenn die Höhe des Firstes nicht nennenswert anders ist.

4x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Callinao
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 17x hilfreich)

Nun mal langsam mit den Pferden!

Du darfst von der Baugengenemigung grundsätzlich abweichen.

Die Frage ist aber, ob Dein 30 cm höheres Haus dann noch genausogut genehmigungsfähig ist. Werden Festlegungen des B-Plans dann überschritten?
Wird die maximal zulässige Gebäudehöhe zum Nachbarn verletzt? Diese max. Höhe hängt davon ab, ob Du das Schmalseitenprivileg für diese Grenz nutzt. Was die Giebelseiten anbelangt, existieren in den verschiedenen Bundesländern sehr unterschiedliche Regelungen.

Wenn die Änderungen gegenüber der Baugenehmigung gravierend sind (Ermessenssache, aber nicht Deine), solltest Du die Änderungen genemigen lassen.

13x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Dernie
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 123x hilfreich)

Und was ist, wenn das Haus schon seit 10 Jahren steht? Ich will evtl. eine Eigentumswohnung kaufen, habe aber festgestellt, daß das Haus über einen Meter höher ist, als genehmigt. Mittlerweile ist im Giebel auch eine Wohnung entstanden.

Gibt es da mittlerweile einen Bestandsschutz o.ä. oder muß ich damit rechnen, daß das Haus so umgebaut werden muß, daß die Nachbarschaftshöhe eingehalten wird?

Gruß,
Dernie

123x Hilfreiche Antwort

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