Hallo,
angenommen, zwischen Baugenehmigung
und Baubeginn liegen mehrere Jahre. In der Zwischenzeit wurde die DIN 4109 aktualisiert und im betroffenen Bundesland bauaufsichtlich eingeführt. Die Baugenehmigung enthält keine expliziten Anforderungen an den Schallschutz. Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um die Erweiterung eines Mehrfamilienhauses um eine Wohneinheit.
Welche bauaufsichtlich eingeführte DIN 4109 gilt für das Bauvorhaben? Die zum Zeitpunkt
1) des Bauantrags,
2) der Baugenehmigung,
3) des Baubeginns,
4) der Bauabnahme
eingeführte oder eine andere (dann: welche)?
Danke vorab für Meinungen oder Erfahrungen.
-- Editiert von Tee7O am 25.08.2018 15:25
-- Editiert von Tee7O am 25.08.2018 15:27
Änderung der Schallschutzbestimmungen zwischen Baugenehmigung und Baubeginn, welche sind einzuhalten
25. August 2018
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Frage vom 25. August 2018 | 15:23
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Änderung der Schallschutzbestimmungen zwischen Baugenehmigung und Baubeginn, welche sind einzuhalten
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#1
Antwort vom 27. August 2018 | 12:23
Von
Status: Lehrling (1094 Beiträge, 838x hilfreich)
Zitat:Die Baugenehmigung enthält keine expliziten Anforderungen an den Schallschutz.
Bei dieser Art von Bauvorhaben ist dies auch nicht erforderlich.
Es gilt erst einmal das, was der Bauherr mit dem Architekt / Bauing. vereinbart hat.
Wurde nichts vereinbart, gilt die 4109 in der aktuellen Fassung, wobei diese Vorschrift in alter und neuer Fassung ohne zusätzliche Vereinbarung eher den Mindestschallschutz abdeckt. Vorrangig wird die VDI 4100 zu Grunde gelegt und eine Schallschutzstufe (II oder III) vereinbart.
Ergibt sich aus dem Vertrag keine Vorgabe, schuldet der Architekt eine Schallschutzplanung, die den AG in die Lage versetzt, die Wohnungen zu verkaufen bzw. zu vermieten, ohne sich Ansprüchen auf Kaufpreisminderung bzw. Mietminderung auf Grund fehlenden Schallschutzes auszusetzen. Das BGH hat im März 2018 so einen Fall bearbeitet.
-- Editiert von hausfrau66 am 27.08.2018 12:53
#2
Antwort vom 27. August 2018 | 12:55
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatGerne wird die VDI 4100 zu Grunde gelegt und eine Schallschutzstufe (II oder III) vereinbart. :
Angenommen, der Bauherr möchte ausdrücklich weder die VDI 4100 SSt II noch das Beiblatt 2 der DIN 4109 umsetzten, sondern nur den Mindestschallschutz. Hat dann ein direkter Nachbar Möglichkeiten, wenigstens Schallschutz nach den anerkannten Regeln der Technik (z.B. VDI 4100 SSt II oder Beiblatt 2 der DIN 4109) durchzusetzen?
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#3
Antwort vom 27. August 2018 | 21:48
Von
Status: Schüler (324 Beiträge, 139x hilfreich)
Moin!
Das zwar nicht, weil er ja nicht der Bauherr ist, aber falls es dann trotzdem zu einer übermäßigen, rechtlich nicht zu duldenen Lärmbelästigung kommt, kann er dann dagegen vorgehen. Denn auch bei Einhaltung der Anforderungen der DIN 4109 sind Belästigungen durch Geräusche aus benachbarten Wohnungen oder von haustechnischen Anlagen nicht auszuschließen.Zitat... Hat dann ein direkter Nachbar Möglichkeiten, wenigstens Schallschutz nach den anerkannten Regeln der Technik (z.B. VDI 4100 SSt II oder Beiblatt 2 der DIN 4109) durchzusetzen?... :
Viel Erfolg,
wölfin
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