Änderung des Bebauungsplans - Grundstücksvergrößerung

19. März 2021 Thema abonnieren
 Von 
Heinzelmännchen123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Änderung des Bebauungsplans - Grundstücksvergrößerung

Guten Abend,

hier die folgende Situation:

Wir wohnen in einem Einfamilienhaus in einem Dorf und haben wie die meisten einen Garten angelegt. Dieser befindet sich laut Definition im Außenbereich. Unser Grundstück auf dem das Haus steht hat genau die Größe des Hauses, so wie bei älteren Häusern und Grundstücken üblich. Uns gehören jedoch mehrer über die Hausrückseite erstreckende Fläche, angrenzende Grundstücke diese wir als Garten nutzen. Diese Grundstücke ufern in den Wald aus und werden auch zur Beweidung von dritten (von der Gemeinde) genutzt.
Wir nutzen hiervon ca. 15m x 30m als Garten.

Für uns war dies immer unser Garten und uns war auch nicht bewusst das eine Gartenhütte nicht im Außenbereich stehen darf. Bzw der Außenbereich Bebauungsfrei (keine Terrasse, Schuppen, etc.) sein muss.

Kann ich bei der Gemeinde eine Änderung des Bebauungsplanes, also im Sinne von der Zunahme der 15m x 30m großen Fläche zu meinem Hausgrundstück beantragen ? Sodass eine Terrasse, Gartenhütte rechtlich abgesichert wäre ?

Von wem benötige ich die Zustimmung und die läuft das Verfahren ab ?

Muss ich durch meine eine Vergrößerung meines Innenbereichs (im Sinne von Fläche die ich bebauen darf) mit nachträglichen Kosten rechnen ?

Ich würde mich über die Teilung eures Wissens sehr freuen!

Viele Grüße

Heinzelmännchen123

-- Editiert von Heinzelmännchen123 am 19.03.2021 22:04

-- Editiert von Heinzelmännchen123 am 19.03.2021 22:05

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Richter
(8955 Beiträge, 1903x hilfreich)

Zitat:
Kann ich bei der Gemeinde eine Änderung des Bebauungsplanes, also im Sinne von der Zunahme der 15m x 30m großen Fläche zu meinem Hausgrundstück beantragen ? Sodass eine Terrasse, Gartenhütte rechtlich abgesichert wäre ?


Schwer zu sagen. Neben dem Bebauungsplan gibt es auch einen Flächennutzungsplan. Und wenn die angrenzenden Flächen nicht als Bauland dort drinstehen wird es schwer.

Die Gemeinde kann nicht unbegrenzt Bauland ausweiten

Zitat:
Von wem benötige ich die Zustimmung und die läuft das Verfahren ab ?


Ihr erster Ansprechpartner ist die Kommune / Stadt

Zitat:
Muss ich durch meine eine Vergrößerung meines Innenbereichs (im Sinne von Fläche die ich bebauen darf) mit nachträglichen Kosten rechnen ?


Die meisten Städte verlangen für diese Änderungen Gebühren. Sie haben ja einen Vorteil dadurch weil Ihr Grunstück - also die bebaubare Fläche - größer wird

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41026x hilfreich)

Zitat (von Heinzelmännchen123):
Kann ich bei der Gemeinde eine Änderung des Bebauungsplanes, also im Sinne von der Zunahme der 15m x 30m großen Fläche zu meinem Hausgrundstück beantragen ?

Ja.

Erfolgsaussichten dürften überaus gering sein. Im Gegenzug könnte man schlafende Hunde wecken ...

Will also gut überlegt sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2251 Beiträge, 494x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Ihr erster Ansprechpartner ist die Kommune / Stadt

Jain ;)

Gibt es eine Abgeschlossenheitssatzung? - Auf Grund der Fragestellung vernutlich ja.

Die Bauvoranfrage bei der unteren Bauaufsichtsbehörde (meistens eben nicht Kommune / Stadt) wäre dann die Lösung der Frage.

... oder halt die LBO ausreizen, was die für den Außenbereich verfahrensfrei zulässt ;)

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#4
 Von 
guest-12315.01.2022 11:26:26
Status:
Schüler
(351 Beiträge, 179x hilfreich)

Zitat (von Heinzelmännchen123):
Kann ich bei der Gemeinde eine Änderung des Bebauungsplanes, also im Sinne von der Zunahme der 15m x 30m großen Fläche zu meinem Hausgrundstück beantragen ? Sodass eine Terrasse, Gartenhütte rechtlich abgesichert wäre ?

Soweit ich das sehe besteht keine Möglichkeit.
Das würde den Prinzipien des § 35 Abs. 1 BauGB entgegenstehen, da dein Vorhaben weder ein privilegiertes, ein sonstiges oder begünstigte Vorhaben im Sinne des § 35 darstellt.
Schon der Erweiterung von privilegierten Vorhaben stehen hohe Auflagen entgegen. Im Übrigen hat die Bauaufsicht so gut wie keinen Entscheidungsspielraum.
Zwar kann eine Gemeinde mithilfe einer Außenbereichssatzung die Zulässigkeit von Vorhaben erleichtern, aber solche Bauvorhaben sind nicht abgedeckt.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37211 Beiträge, 6246x hilfreich)

. gelöscht


-- Editiert von Anami am 20.03.2021 11:36

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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