Anbau an Nachbarschaftsgrenze?

7. Mai 2013 Thema abonnieren
 Von 
Maja5664
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 4x hilfreich)
Anbau an Nachbarschaftsgrenze?

Hallo,
auf dem Grundstück meiner Eltern steht ein Gartenhaus, dieses ist 34 m² groß. Die Grenze von diesem Gartenhaus zum Nachbarschaftsgrundstück beträgt 5 Meter. Ich möchte dieses Gartenhaus gern als Wohnraum nutzen und an das Häuschen anbauen. Der Anbau sollte 8 m lang sein, so wie auch schon das bestehende Haus ist, 4 m breit und 2,50m hoch mit Flachdach.
Dann wäre ich allerdings 1 Meter an der Nachbarschaftsgrenze dran. Das Nachbarschaftsgrundstück ist eine riesige Weide auf der mal ab und zu Pferde stehen, wenn ich den Bauern frage, wird er sicherlich nichts dagegen haben.
Meine Frage ist nun, wie gehe ich vor? Soll ich zuerst den Bauern fragen?
Langt ein 3 Zeiler vom Bauern ( Zustimmungserklärung ), muss ich einen Antrag auf Baubescheid einreichen? Müsste ich die Zustimmung des Bauerns unbedingt ins Grundbuch eintragen lassen? Das wären ja nur unnötige Kosten und Wege auch für den Bauern, oder nicht?
Wie gehe ich nun am Besten vor?
Bei der Stadt konnte Sie mir nicht wirklich weiter helfen, außer mir zu sagen das im Normal Fall die Grenzbebauung greift und ich einen Antrag auf Baubescheid stellen soll...
Ich möchte nun aber wissen, wie ich nun am besten vorgehe...
Vielen Dank im Voraus und noch einen schönen Tag
MfG
Michele G.

-----------------
""

Verbaut?

Verbaut?

Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
joebeuel
Status:
Student
(2003 Beiträge, 1548x hilfreich)

Wenn du bis auf 1 Meter an die Grenze bauen willst, dann läuft ohne Zustimmung des Nachbarn überhaupt nichts, denn der gesetzliche Mindestabstand beträgt 3 Meter.

Der Nachbar muß damit einverstanden sein, weil er nämlich bei einem eigenen Bau dann nicht nur 3 Meter, sondern 5 Meter Abstand von der Grenze halten muß. Eine Bebauung der Weide ist vielleicht im Augenblick unwahrscheinlich, aber die Beschränkung der Bebaubarkeit des Nachbargrundstücks besteht so lange wie dein Gebäude steht.

Erst wenn der Nachbar zugestimmt hat, lohnt sich ein Bauantrag. Das Bauamt wird dir dann sagen, in welcher Form es die Zustimmung des Nachbarn haben will.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49441 Beiträge, 17379x hilfreich)

Darf man denn an der geplanten Stelle überhaupt ein Wohngebäude errichten. Das ist noch an eine Reihe anderer Voraussetzungen gebunden als nur die Zustimmung des Nachbarn wegen der Bebauung der Abstandsflächen.

Steht bei den Nachbarn schon ein Haus im Garten?

-----------------
" "

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mindamono
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 6x hilfreich)

quote:
Bei der Stadt konnte Sie mir nicht wirklich weiter helfen, außer mir zu sagen das im Normal Fall die Grenzbebauung greift und ich einen Antrag auf Baubescheid stellen soll...


Im Normalfall greift die Grenzbebauung aber soweit ich weiss nur für untergeordnete Gebäude. Ansonsten gilt bei 2,5m Bauhöhe ein Grenzabstand von 3m ausser:

Landesbauordnung NRW:
§ 6 (Fn 7)
Abstandflächen
(1) Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ist eine Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen,
a) gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand oder mit geringerem Grenzabstand als nach den Absätzen 5 und 6 gebaut werden muss oder
b) gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird.

(11) Gebäude mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der Geländeoberfläche an der Grenze, die als Garage, Gewächshaus oder zu Abstellzwecken genutzt werden, sind ohne eigene Abstandflächen sowie in den Abstandflächen eines Gebäudes zulässig
- ohne Öffnungen in den der Nachbargrenze zugekehrten Wänden,
- einschließlich darauf errichteter untergeordneter Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie und Antennenanlagen jeweils bis zu 1,5 m Höhe,
- auch, wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an ein Gebäude angebaut werden,
- auch, wenn das Gebäude über einen Zugang zu einem anderen Gebäude verfügt.


Entsprechend darf man in die jeweilige Landesbauordnung schauen.

Als erstes sollte man sich also einen Auszug aus dem Bebauungsplan besorgen.
Um den zu verstehen gibt es eine Zeichnungsverordnung mit einer Legende.

Auch sind Grundstücke manchmal in ihrer bebauten Fläche beschränkt. In Wohngebieten darf zB. gerne nur 40% der Grundstücksfläche bebaut werden und in Gewerbegebieten bis zu 80%.

Entsprechend brauchte man wie schon beschrieben die Zustimmung des Nachbarn, die evtl. auch in das Grundbuch einzutragen ist.

Es richtet sich demgemäss grundsätzlich alles nach Landesstatuten.

-- Editiert mindamono am 13.05.2013 22:07

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 291.210 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
117.338 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen