Anschlusszwang an die öffentliche, zentrale Schmutzwasseranlage

6. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
Axel1956
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)
Anschlusszwang an die öffentliche, zentrale Schmutzwasseranlage

Uns steht Anfang nächsten Jahres ein Anschlußzwang an das öffentliche Schmutzwasserbeseitungsnetz in's Haus.
Dabei entstehen Erschließungskosten in nicht unerheblichem Umfang. Es soll wohl nach Grundstücksgröße berechnet werden. Ich habe ein Erholungsgrundstück von 3200 qm² und ein Holzhaus von ca 30 qm darauf stehen. Bisher haben wir unser Trinkwasser aus dem eigenen Brunnen bezogen, und das Schmutzwasser über eine Sammelgrube entsorgen lassen. Die allermeisten Betroffenen wollen sich nicht anschließen lassen, aber da ja Anschlußzwang besteht, ist die Frage welche Gründe es gibt, dieser Maßnahme zu widersprechen. Hier ein Auszug aus der Satzung des Niederbarnimer Wasser- und Abwasserzweckverbandes:

§5 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang: (1) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche zentrale (leitungsgebundene) Schmutzwasseranlage kann auf Antrag ausgesprochen werden,
a) soweit der Zweckverband von der Abwasserbeseitigungspflicht freigestellt ist und
b) wenn der Anschluss des Grundstücks an die öffentliche zentrale (leitungsgebundene) Schmutzwasseranlage für den Grundstückseigentümer auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls unzumutbar ist.
Gibt es eine Chance aus diesem sehr kostspielig werdenden Erschließungszwang rauszukommen?

-- Editiert von Axel1956 am 06.08.2019 09:34

-- Editiert von Axel1956 am 06.08.2019 09:34

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31951 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von Axel1956):
Gibt es eine Chance aus diesem sehr kostspielig werdenden Erschließungszwang rauszukommen?
Das weiß man jetzt noch nicht.
Man muss eben erst einen gut begründeten Antrag auf Befreiung schreiben.

Dann macht das doch. Jeder einzelne einen Befreiungsantrag.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119490 Beiträge, 39732x hilfreich)

Ich sehe da 2 Möglichkeiten:
A) Satzung insgesamt bzw. § 5 angreifen (geringe Erfolgsaussichten)
B) nachweisen das §5 b) zutrifft (könnte auch vor Gericht enden)


Welche Argumente hätte man denn?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Axel1956
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von Axel1956):
Gibt es eine Chance aus diesem sehr kostspielig werdenden Erschließungszwang rauszukommen?
Das weiß man jetzt noch nicht.
Man muss eben erst einen gut begründeten Antrag auf Befreiung schreiben.

Dann macht das doch. Jeder einzelne einen Befreiungsantrag.


Danke für die Antwort
Genau, bloß was ist in deren Augen ein gut begründeter Antrag:
Sie können die Anträge ja auch ablehnen. Ich will nicht schätzungsweise 4000 Euro für die Erschließung und nochmal 3000 für eine Spezialpumpe mit Zerkleinerer ausgeben. Das ist ein Feriengrundstück und kein Baugrundstück wo ich wohne. die meisten sind hier nur am Wochenende in den warmen Sommermonaten.
Wenn ich mir vorstelle, ich habe zusätzlich noch laufende Grundgebühren für 12 Monate zu zahlen, finde ich das
schon sehr happig, zumal die meisten hier schon etwas älter sind und von ihrer Rente leben. Hier der entscheidende Passus woraus man erahnen kann wie schwammig das Ganze ist:
b) wenn der Anschluss des Grundstücks an die öffentliche zentrale (leitungsgebundene) Schmutzwasseranlage für den Grundstückseigentümer auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls unzumutbar ist.

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#4
 Von 
Axel1956
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ich sehe da 2 Möglichkeiten:
A) Satzung insgesamt bzw. § 5 angreifen (geringe Erfolgsaussichten)
B) nachweisen das §5 b) zutrifft (könnte auch vor Gericht enden)


Welche Argumente hätte man denn?

Das ist es ja:
Hier der entscheidende Passus woraus man erahnen kann wie schwammig das Ganze ist:
b) wenn der Anschluss des Grundstücks an die öffentliche zentrale (leitungsgebundene) Schmutzwasseranlage für den Grundstückseigentümer auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls unzumutbar ist.

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#5
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Unbedingt die Alternativen genau überprüfen!
Falls der Saugwagen bislang von der Stadt geschickt wurde, dann erhöhen sich die Preise mit Sicherheit nach dem Versuch Abwasserleitungen anzuschliessen. Dann kann ein Widerspruch finanziell ein Bumerang werden.
Hier in der Region erst kürzlich passiert, da subventionierte Entsorgungsdienste nicht mehr von der Stadt gefördert wurden. Hatte in dem Gebiet hier nur keiner bedacht.

Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

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#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Ist mir zu teuer ist kein belastbarer Grund, der im Falle einer Klage vor Gericht standhalten würde.

Die nur zeitlich eingeschränkte Nutzung - weil Wochenendhaus - könnte als Grund durchgehen.

Allerdings auch den Einwand von Mr. Cool berücksichtigen.

Letztlich musst Du allerdings schon selber die passende Begründung finden, denn diese ist ja nicht Standart sondern hängt zum großen Teil auch von der Ortlichkeit ab.

Berry

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119490 Beiträge, 39732x hilfreich)

Das Problem: man hat wohl keine individuellen Argumente der Unzumutbarkeit, außer das es Geld kosten wird?

Dann wirds problematisch mit der Argumentation.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7124 Beiträge, 1490x hilfreich)

Grundsätzlich finde ich einen Anschluss an die Wasser Ver- und Entsorgung gut. Was macht ihr denn, wenn der Brunnen in ein paar Jahren bei den warmen Sommern versiegt oder es Probleme mit der Wasserqualität im Brunnen gibt.

Nichtsdesto trotz sehe ich hier ein Argument: Die Nutzungsdauer im jahr. Du nutzt ja das Gelände nicht 365 Tage. Das wäre ein Argument und das würde sich auch auf die Unzumutbarkeit auswirken

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31951 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von Axel1956):
bloß was ist in deren Augen ein gut begründeter Antrag:
Tja, ich sitze nicht beim Zweckverband, also kann ich das nicht wissen. ;)
Zitat (von Axel1956):
Sie können die Anträge ja auch ablehnen.
Ja, natürlich. So ist das nun mal.
Wieso schwammig?
Es gibt den grundsätzlichen Anschlußzwang. Aber eben auch Ausnahmen.
Ich würde auch nicht für die anderen sprechen oder schreiben, sondern für mich meine Gründe darlegen. Denn du wirst angeschrieben und möglichst zur Kasse gebeten.

Ich würde genau das begründen, was mir als Selten-Nutzer unzumutbar erscheint. Also darlegen, wie selten ich dort überhaupt wäre...
Ich meine sogar, diese Piranha-Pumpen sind bei seltenen Benutzungen sehr störanfällig. Stört zwar den Zweckverband nicht, wären aber auch deine Zusatzkosten.

Wie weit weg ist denn der nächste öfftl. Kanal? Und wie viele Häuser betrifft es überhaupt?
( Ich kenne hier welche mit ca 5000qm, die wohnen im Außenbereich einer Gemeinde. Die wohnen ständig dort, die haben eine Befreiuung vor Jahren durchbekommen. Aber auch erst nach Widerspruch.Das sind ständig 4 Personen. Die Nachbarn, ca. 800m weg, auch Einzelhof, haben die Befreiung auch.)
Aber das sind eben große Einzelgrundstücke. Und das Dorf mit Kanal ca. 2 km entfernt.

Antrag schreiben kostet nichts.
Dann wird man sehen. Vielleicht Widerspruch...

Und gegen den Brunnen haben sie nichts? Oder soll auch gleich eine Trinkwasserleitung verlegt werden?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#10
 Von 
Axel1956
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Ja, sie wollen Beides verlegen, und das wird richtig teuer. Dafür das ich nur an Wochenenden da bin, und sowieso nicht dauerwohnen kann. Ich glaube die Zeit war von April bis Oktober. Und da nur an Wochenenden. Das der Brunnen versiegt, das glaube ich weniger. Es wird einige geben, die ein gesteigertes Interesse an dem Anschluß haben, ein Hotel, eine Jugendherberge. Wenn ich überlege, dass das Hotel ein kleineres Grundstück hat als ich, und sie aber einen wesentlich höheren Verbrauch, da kommt im Sommer jeden zweiten Tag der Gülewagen, dann ärgert es mich schon, dass ich nach Grundstücksgröße an den Erschließungskosten beteiligt werden soll.

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#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31951 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von Axel1956):
Uns steht Anfang nächsten Jahres ein Anschlußzwang an das öffentliche Schmutzwasserbeseitungsnetz in's Haus.
Hast du schon was Schriftliches, oder alles nur Gerüchte?

Ich verstehe nicht, warum du hier rumjammerst. Es wurde doch erklärt, wie man einer solchen Auflage begegnen kann.
DU kannst einen Antrag auf Befreiung stellen.
DU kannst deine wichtigen Gründe darlegen.
Dann ist der Zweckverband dran.
Es wird ein Ping-Pong.

Wenn ein Hotel und eine DJH sich anschließen lassen, kommt kein Güllewagen mehr. Dann geht alles den Weg des Irdischen, durch die Rohre.
Was interessieren dich die anderen?

-- Editiert von Anami am 06.08.2019 18:58

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Axel1956
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich jammere nicht, ich ärgere mich nur, weil ich es nicht gerecht finde, aber okay. Eigentlich sollte man nach dem Verbrauch eingestuft werden, und nicht nach der Größe des Grundstückes. ich werde auf das Schreiben warten, und schauen, was drin steht. Erstmal recht herzlichen Dank für eure Kommentare. Es wird wohl auf eine Gerichtssache hinauslaufen, mal sehen, Danke Euch recht herzlich.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

Erstmal sollte man die Satzung genau lesen, zwischen a) und b) steht nämlich ein bedeutungsschweres und. Das heißt: Es müssen beide Anforderungen erfüllt sein.

Also:
a) Ihr, die Grundstückseigentümer der Ferienwohnungen, müsst zuerst den Zweckverband von der Abwasserbeseitigungspflicht freigestellen. Das geschieht für gewöhnlich durch den Bau einer Kleinkläranlage, dazu müsste es weitere Regelungen in der Satzung geben.
Dann kommt: b) Ihr müsst die Gründe darlegen, warum der Anschluss- und Benutzungszwang "für den Grundstückseigentümer auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls unzumutbar ist." Das ist dann gegeben, denn die Kleinkläranlage ist ja da, also wäre der Anschluss eine doppelte und daher unnötige Aufwendung.

Ich würde mich in so einem Falle mit den Nachbarn zusammensetzen und darüber sprechen, gemeinsam eine biologische Kleinkläranlage zu bauen. Die ist in der Regel preiswerter (ab 3500 Euro aufwärts) und bei den Betriebskosten günstiger als der Anschluss an das Abwassernetz. Man kann auch die bereits vorhanden Gruben umrüsten, das müsste dann jeder für sich machen. Die Genehmigung erteilt die untere Wasserbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt oder Bezirksamt, je nach Bundesland).

Bloß gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen, wird nichts nützen.


-- Editiert von so475670-44 am 07.08.2019 02:01

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#14
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31951 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von Axel1956):
ich werde auf das Schreiben warten, und schauen, was drin steht.
Gute Entscheidung! :grins:
---------------------------
Zitat (von so475670-44):
Es müssen beide Anforderungen erfüllt sein.
Nun ja. :???: Das a) ist doch nicht vom TE erfüllbar. Der ZV ist offenbar nicht freigestellt, sonst wäre bei den Eigentümern nicht die große Panik ausgebrochen. Also ist b) zu erfüllen bzw. im Antrag zu begründen.
Zitat (von so475670-44):
a) Ihr, die Grundstückseigentümer der Ferienwohnungen, müsst zuerst den Zweckverband von der Abwasserbeseitigungspflicht freigestellen.
Hä?
Zitat (von so475670-44):
gemeinsam eine biologische Kleinkläranlage zu bauen.
Aha. Mit dem Hotel und der DHJ als Großnutzer und x kleinen Wochenendnutzern? Eine biolKA für 3500,- €---ja aufwärts steht zum Glück dabei. :augenroll:
Zitat (von so475670-44):
Die Genehmigung erteilt die untere Wasserbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt oder Bezirksamt, je nach Bundesland).
Lies mal bitte, es ist hier der Zweckverband the Master of Desaster.

http://www.nwa-zehlendorf.de/pdf/Schmutzwasserbeseitigungssatzung.pdf

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort


#16
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31951 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von Flo Ryan):
Dieser muss den ZV von der Abwasserbeseitigungspflicht freistellen
Echt? Und wie geht das? Und wann?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31951 Beiträge, 5626x hilfreich)

-

-- Editiert von Anami am 07.08.2019 12:11

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

@Anami:
Nur für die x kleinen Feriengrundstückseigentümer.

Danke für den Link, der ist sehr hilfreich! Da steht in § 4 Abs. 8 der Satzung:

Zitat:
Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht nicht, wenn und soweit der Zweckverband von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist.


Das ist der Schlüssel zum Ganzen.
Zitat (von Anami):
Und wie geht das? Und wann?

M. E. geht das durch eine einseitige zugangsbedürftige Willenserklärung (landläufig Antrag genannt, obwohl das hier nicht ganz zutrifft) der beteiligten Grundstückseigentümer, die darin ausdrücklich erklären, dass sie den AZV (Abwasserzweckverband) von der Abwasserbeseitigungspflicht freistellen. Eine Regelung in der Satzung dazu sehe ich nicht, und jetzt den gesamten brandenburgischen Gesetzeskorpus durchzustöbern, fehlt mir leider die Zeit. Weitere formale Voraussetzungen (etwa formulargebundener Antrag) sind dann mit dem AZV zu klären. In Sachsen z.B. muss dazu der Bau einer Kleinkläranlage nachgewiesen werden, ist diese von der unteren Wasserbehörde abgenommen, erfolgt durch den AZV eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang unter der Auflage, dass die Kleinkläranlage zu nutzen ist. In Brandenburg mag das, je nach Ämterstruktur, mit dem gleichen Ergebnis auf anderen Verwaltungswegen verlaufen.

Sinnvollerweise wird man das in Angriff nehmen, bevor der Abwasseranschluss gebaut ist, sonst entstehen nämlich trotzdem Kosten für den Anschluss, die nicht oder nur teilweise erstattet werden. Im Grundsatz aber ist eine solche Befreiung jederzeit möglich.

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