Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten

3. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
HolgiNH
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 3x hilfreich)
Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten

Mein Nachbarschaftsstreit ist sehr facettenreich. Ich freue mich über Tipps und Einschätzungen.

Sachlage:

Ich habe mein Haus 1999 erworben. Es liegt in einer Hanglage und ich bin Unterlieger. Im Mai 2015 gab es ein Starkregenereignis. Mein Nachbar ( Oberlieger ) ist Maurer und Betonfreak. Rund ums Haus sind ca. 100 qm Fläche versiegelt, davon ca, weitere 100 qm aus hochverdichtetem Mineralgemisch. Im Mai liefen aufgrund des Kanaleffekts auf seinem Grundstück auf mein Grundstück ca. 5-10 cbm Wasser und drangen in den Heizungskeller und den Bereich der Öltanks aus Stahl ein. Genügende Ableitungen von Baulichkeitswasser sind auf seinem Grundstück nicht vorhanden. Nach 3 erfolglosen Gesprächen habe ich das selbständige Beweisverfahren beantragt. Die war 09/2017 abgeschlossen. Die vom Sachverständigen empfohlenen Maßnahmen auf dem Grundstück des Nachbarn sind nicht einklagbar, lediglich eine Verpflichtung Maßnahmen zu treffen. Das endet im Nirvana. Also beantragte ich bauaufsichtliches Einschreiten. Dazu kündigte ich den Rückbau des Teils der Stützwand ( auf meinem Grundstück ) für die Aufschüttung an. Die Bauaufsicht erhielt eine Abbruchanzeige nebst der Begründung wonach ich zum Rückbau berechtigt bin. Letzter Punkt ist die Errichtung eines Tores durch den Nachbarn, was die Zufahrt für Rüst und Löschfahrzeuge der FFW einschränkt. Auch für Versorgungsleistungen, was dann aber nicht die BA betrifft. Dazu meine Fragen :

ist der Zulauf von 5-10 cbm Baulichkeitswassers mit Flutung des Heizungskellers eine spürbare Beeinträchtigung ?

die Stützwand ist nach Trennung des Mauerverbundes akut einsturzgefährdet. Durfte die BA meine Abbruchanzeige unter den Tisch fallen lassen ?

hat die BA bei der Einengung der Zufahrt auf 283 cm einen Ermessensspielraum, wenn nach der Richtlinie über die Flächen für die Feuerwehr eine Mindestbreite von 300 cm vorhanden sein muss, unter Berücksichtigung des Radius von 12-15 Metern sogar 450 cm Durchfahrtsbreite vorhanden sein müssen ?


In allen 3 Punkten hat die BA es abgelehnt Anordnungen zu erlassen. Gegen diese Entscheidung wurde Widerspruch eingelegt, Entscheidung ist offen. Die nachbarschützenden Vorschriften sind § 26 und 45 NNachBG. Dazu die Richtlinie ( analog MBO ) über die Flächen für die Feuerwehr.

Es waren keine Bauingenieure vor Ort, nur ein Verwaltungsfachangestellter der BA. Reicht seine verwaltungstechnische Kompetenz aus, die Feststellungen eines Sachverständigen ( Bau Ing. ) technisch zu widerlegen ? Es handelt sich um ein unabhängiges Sachverständigengutachten, nicht um ein Parteiengutachten !

Ich freue mich über Einschätzungen zu dieser Kurzform. Ich wollte kein Buch schreiben :-)

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32211 Beiträge, 5659x hilfreich)

Zitat (von HolgiNH):
ist der Zulauf von 5-10 cbm...
Ja, das ist eine spürbare Beinträchtigung. Allerdings war es ein Natur-Ereignis und ob dieses Ereignis bei weniger Flächenversiegelung des obenliegenden Grundstücks weniger Beeinträchtigung bzw. Schaden angerichtet hätte, weiß man nicht. Besondere Ereignisse wie Starkregen, Hochwasser usw. führen iaR zu spürbaren Beeinträchtigungen.
Zitat (von HolgiNH):
Durfte die BA meine Abbruchanzeige unter den Tisch fallen lassen ?
Ja, durfte sie.
Zitat (von HolgiNH):
hat die BA bei der Einengung der Zufahrt auf 283 cm einen Ermessensspielraum,
Das weiß ich leider nicht. Dafür wäre die Feuerwehr der auskunftsfreudige Ansprechpartner. Die guckt sich auch vor Ort die Zufahrt an und entscheidet.
Zitat (von HolgiNH):
In allen 3 Punkten hat die BA es abgelehnt Anordnungen zu erlassen.
Dazu hat es eine Begründung gegeben. Die lautet wie?
Zitat (von HolgiNH):
Es handelt sich um ein unabhängiges Sachverständigengutachten, nicht um ein Parteiengutachten !
Offenbar warst du der Auftraggeber für das SV-Gutachten. Damit ist es (noch) ein Parteiengutachten.

§ 26 NNachbG regelt: Wer den Boden seines Grundstücks über die Oberfläche des Nachbargrundstücks erhöht, muß einen solchen Grenzabstand einhalten oder solche Vorkehrungen treffen und unterhalten, daß eine Schädigung des Nachbargrundstücks durch Bodenbewegungen ausgeschlossen ist. Das hat er wohl nicht gemacht.
§ 45 NNachbG regelt: (1) Der Eigentümer eines Grundstücks und die Nutzungsberechtigten müssen ihre baulichen Anlagen so einrichten, daß Traufwasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft oder auf andere Weise dorthin gelangt. Das ist wohl nicht passiert. Es war sicher kein Traufwasser.

Bitte erkläre *Bauaufsicht*. Wie nennt sich diese angegangene Behörde genau? Landesrecht Nds. ist schon bekannt.

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#2
 Von 
HolgiNH
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke für Deine Antwort.

Traufwasser oder Baulichkeitswasser ist Niederschlagswasser, welches zunächst auf einer baulichen Anlage niedergeht. Bauliche Anlagen sind alle mit dem Erdboden verbundenen Anlagen aus Baustoffen. Somit auch versiegelte Flächen. Zudem ist die Verstärkung des natürlichen Zulaufes von Niederschlagswasser unzulässig.

Aufschüttungen sind auf eigenem Grundstück abzusichern. Die hier vorhandene Stützwand wurde vor der Grundstücksteilung errichtet. Die Bauaufsicht, die damals noch einer Grundstücksteilung zustimmen musste, wurde über den wahren Verlauf der Stützwand getäuscht. Das ist belegbar. Es gibt kein dingliches Recht , kein Nutzungsrecht für meinen Nachbarn. Lt. BGH Rechtssprechung darf ich eine Störung meines Eigentums jederzeit auf eigene Kosten beseitigen. Es muss nur rechtzeitig angezeigt werden. 5 Monate Frist sollten ausreichen.

§ 60 Abs. 3 der NBau:
Der Abbruch und die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulicher Anlage ist genehmigungsfrei, aber der Bauaufsichtsbehörde vor der Durchführung der Baumaßnahme schriftlich mit Unterschrift der Bauherrin oder des Bauherrn anzuzeigen. 2 Der Anzeige ist die Bestätigung einer Person im Sinne des § 65 Abs. 4 beizufügen über die Wirksamkeit der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen und die Standsicherheit der baulichen Anlagen, die an die abzubrechenden oder zu beseitigenden baulichen Anlagen oder Teile baulicher Anlagen angebaut sind oder auf deren Standsicherheit sich die Baumaßnahme auswirken kann. 3 Die Bauaufsichtsbehörde bestätigt der Bauherrin oder dem Bauherrn den Eingang der Anzeige oder fordert ihn im Fall einer unvollständigen oder sonst mangelhaften Anzeige zur Vervollständigung der Anzeige oder zur Behebung des Mangels auf. 4 Ist die Anzeige vervollständigt oder der Mangel behoben worden, so teilt die Bauaufsichtsbehörde dies der Bauherrin oder dem Bauherrn mit. 5 Mit den Baumaßnahmen nach Satz 1 darf nicht vor Ablauf eines Monats begonnen werden, nachdem die Bauaufsichtsbehörde der Bauherrin oder dem Bauherrn den Eingang der Anzeige nach Satz 3 bestätigt hat oder die Mitteilung nach Satz 4 erfolgt ist.

Der Eingang ist bestätigt. Mängel an der Abbruchanzeige wurden nicht beannt. Mit dem Abbruch wurde erst 2 Monate nach der Bestätigung begonnen. Wieso darf sie unter den Tisch fallen ???

Es ist kein Parteiengutachten. Ich schrieb eingangs das ich das selbständige Beweisverfahren durchgeführt habe. Im Zuge dieses Verfahrens wurde das Sachverständigengutachten durch einen vom Gericht vorgeschlagenen Sachverständigen erstellt. Der Ortsbrandmeister hat eine Stellungnahme verfasst. Sie ist jedoch durch die örtlichen Gegebenheiten und dentechnischen Angaben zu den genutzten Fahrzeugen widerlegbar. Es heisst " es muss mindestens eine lichte Breite von 300 cm vorhanden sein ". Das gilt für eine gerade Zufahrt auf ein Grundstück oder bei einem Radius ab 70 Meter. Vorhanden ist ein Radius von 12-15 Metern. Ein solcher Anspruch besteht ab 50 Metern Entfernung von der öffentlichen Strasse. Bei mir sind es 100 Meter.

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#3
 Von 
HolgiNH
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 3x hilfreich)

sorry, zu den Begründungen:

den durch Bild und Videoaufnahmen dokumentierten Zulauf hat es nicht gegeben. Es gibt eine Aufkantung die den Zulauf unterbindet. Der einzige der diese gesehen haben will, ist der Mitarbeiter der BA. Es gibt sie nicht.

Die Stützwand verfügt über Risse und Abplatzungen und sie ist aus KSS ( ungeeignet ). Die vorhandene Neigung und auch eine große vorhandene Auswölbung wurden gar nicht erst in Augenschein genommen. Das alles gefährdet die Standsicherheit nicht. Mit dem begonnen Abbruch auf meiner Seite ist sie akut einstürzgefährdet, sie steht jetzt frei. Die BA hätte das berücksichtigen müssen. Die Abbruchanzeige lag 2 Monate vor Bescheidung vor.

Die Gefälligkeitsbescheinigung des OBM reicht der BA. Angeblich spielt auch der Radius überhaupt keine Rolle. Deswegen hat der Gesetzgeber ihn ja auch in die Richtlinie aufgenommen.

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32211 Beiträge, 5659x hilfreich)

Zitat (von HolgiNH):
Traufwasser oder Baulichkeitswasser
Wenn das in Nds. so ist, mag ich nicht streiten. Baulichkeitswasser gibts in unserem BL nicht. Im NNachbG auch nicht. Aber ich weiß, was du meinst.
Traufwasser ist Niederschlagswasser, welches aufs Dach fällt und traufseitig über Rinnen (möglichst in den RW-Kanal )abgeleitet wird. Das ist nicht das Ereignis, welches bei dir Schäden verursacht hat. Es war das Starkregenereignis. Dieses N-Wasser war kein Traufwasser und die versiegelten Grundstücksflächen sind mE keine baulichen Anlagen.
Zitat (von HolgiNH):
Die hier vorhandene Stützwand wurde vor der Grundstücksteilung errichtet.
Auf deinem Grundstück steht sie, habe ich schon gelesen. Von wem wurde die Stützwand errichtet? Und wann?
Zitat (von HolgiNH):
Aufschüttungen sind auf eigenem Grundstück abzusichern.
Wer hat aufgeschüttet?

Du hast angezeigt, dass du kein Hochhaus, aber die Stützwand abbrechen willst. Hab ich das richtig verstanden?
Es gab durch die Behörde keine Veranlassung, auf deine Anzeige hin dir etwas zu bescheiden. Der Eingang der Anzeige wurde bestätigt, Mängel nicht gefunden, Nachforderungen nicht erhoben. Fertig. Es gab nichts, was du *unter den Tisch fallen lassen* nennst. Ich habe deine Wortwahl genutzt. Die BA musste nach der Anzeige nichts weiter tun.
Zitat (von HolgiNH):
Im Zuge dieses Verfahrens wurde das Sachverständigengutachten durch einen vom Gericht vorgeschlagenen Sachverständigen erstellt.
Vom Gericht hattest du zuerst nichts geschrieben. Es ist also ein Gerichtsgutachten. Ja, das wird dann zu *unabhängig* erklärt.
Zitat (von HolgiNH):
Der Ortsbrandmeister
Das betrifft die Zufahrt für die Feuerwehr. Nicht die Stützwand und nicht den abgesoffenen Keller.
Zitat (von HolgiNH):
sorry, zu den Begründungen:
Es gab eine Ablehnung der BA, irgendwelche Anordnungen zu erlassen.
Was du hier in Beitrag 3 schreibst... ist von wem? Ist das die Begründung für die Ablehnung der BA?
Zitat (von Anami):
Bitte erkläre *Bauaufsicht*. Wie nennt sich diese angegangene Behörde genau?

Und für weiterhin: Bitte immer schön sachlich bleiben. Auch, wenns alles sehr ärgerlich ist.

Hinweis: Deine Kommune hat evtl. schon vor 1999 oder bis 2015 in den jeweiligen B-Plänen oder anderen örtlichen Satzungen festgelegt, wie viel % der unbebauten Grundstücksflächen überhaupt und wenn ja, wie, versiegelt werden dürfen. Eben wegen der Niederschlagsproblematik, nicht nur bei Hanglagen. In Neubaugebieten ist das Usus, bei Einzel-BV und/oder im Außenbereich nicht immer und nicht unbedingt.

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#5
 Von 
HolgiNH
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 3x hilfreich)

Also angesichts der Umstände bin ich mehr als sachlich !

Trauf wasser oder Baulichkeitswasser ist Niederschlagswasser, welches zuerst auf einer bauliche Anlage niedergeht. Das kann ein Dach sein, eine betonierte Zuwegung, eine betonierte Terrasse, eine Holzterrasse. Völlig egal. Die Stützwand wurde vor Grundstücksteilung von meinem Nachbarn errichtet. Zwischen 1986 und 1996. Bauliche Anlagen über 2 Grundstücke sind unzulässig. Sie waren es auch schon nach der damals gültigen NbauO.
Jedoch existieren Zeichnungen eines Vermessungsingenieurs zum Zeitpunkt der Grundstücksteilung, wo ihr Ausmass nicht aufgeführt wird! Sie steht auf beiden Grundstücken, was damals eines war. Aufgeschüttet hat mein Nachbar. Wäre der BA damals der tatsächliche Verlauf der Stützwand bekannt gewesen, hätte sie der Grundstücksteilung nicht zustimmen dürfen. Natürlich hätte die BA die Abbruchanzeige berücksichtigen müssen. Grundlage meines Antrages ist das SVG. Der SV hat in seinem Gutachten dringend empfohlen noch 2017 eine statische Überprüfung zu veranlassen. Auf meinem Grundstück ist sie nicht gefährdet. Hier gibt es winkelige Stützen, nur sein Teil steht jetzt frei. Was den Abbruch auf meinem Grundstück betrifft, so darf ich das eben. Die Feststellungen des Sachverständigen wurden nicht durch einen Mitarbeiter vergleichbarer Qualifikation widerlegt, sondern von einem Verwaltungsangestellten. Das hinkt schon gewaltig! Die Bescheinigung des OBM betrifft nur das Tor.

GRZ ist 0,2. Ob sich das auf das gesamte Grundstück bezieht oder nur auf das Baufenster, weiß ich nicht. Er kann ja auch entsprechend versiegeln. Wenn man das schön findet, warum nicht. Nur sein Wasser hat er einer Ableitung zuzuführen oder auf eigenem Grundstück versickern zu lassen und nicht auf mein Grundstück oder meinen Keller abzuleiten. Lt. SV habe ich durchschnittlich auf Grund der Klimaveränderungen durchschnitlich 1x im Jahr mit einem Starkregenereignis zu rechnen. Also ich darf 1x im Jahr damit rechnen hier abzusaufen. Obgleich es rechtswidrig ist Trauf / Baulichkeitswasser auf das Nachbargrundstück abzuleiten und auch die Verstärkung des natürlichen Zulaufes von Niederschlagswasser unzulässig ist.

Die rechtlichen Vorschriften, die Rechtssprechung sind/ ist eindeutig. Mir ging es um meine 3 Fragen im Erstbeitrag. zu eins bestätigt, zu zwei nicht nachvollziehbar, zu drei noch offen. Ja, Antwort 3 sind die Begründungen der BA.



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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32211 Beiträge, 5659x hilfreich)

Zitat (von HolgiNH):
Genügende Ableitungen von Baulichkeitswasser sind auf seinem Grundstück nicht vorhanden.
Dann fang ich nochmal vorn an. Dein Nachbar kann das für derartige Natur-Ereignisse nicht sicherstellen, was du genügende Ableitungen nennst. Dein Nachbar ist damit längst nicht der einzige.
Zitat (von HolgiNH):
Bauliche Anlagen über 2 Grundstücke sind unzulässig.
Das war bisher keine Frage. Dazu geht nur *hättehätte Fahrradkätte*...sorry.
Zitat (von HolgiNH):
Der SV hat in seinem Gutachten dringend empfohlen
Der SV tat gut daran, das zu empfehlen, damit kann man ihm später nicht vorwerfen, er hätte das erkennen müssen. Das hilft dir jetzt aber leider gar nicht.
Zitat (von HolgiNH):
sein Wasser hat er einer Ableitung zuzuführen oder auf eigenem Grundstück versickern zu lassen
Das hat er seit 1999 wahrscheinlich durchaus richtig und rechtens gemacht. Vorher wahrscheinlich auch schon. Von 1999 bis 2015 ist offenbar derartiges nichts passiert, das Niederschlagswasser ist immer abwärts geflossen, es hat auf oder an deinem Grundstück keine Schäden verursacht.
Einzelne Starkregen-Ereignisse sind weder baurechtlich noch wasserrechtlich derart zu berücksichtigen, wie du es verlangen möchtest. Das kann dein Nachbar einfach nicht leisten.
Zitat (von HolgiNH):
zu zwei nicht nachvollziehbar,
Ich kann gar keine Numerierung deiner Fragen finden. Ich nehme an, du meinst das mit der Anzeige wegen der Mauer? Was ist denn daran nicht nachvollziehbar? Die BA hat deine *Abbruch-Anzeige* erhalten, den Eingang bestätigt. Mehr war nicht zu tun. Was willst du denn?
Du meinst, der Beitrag 3 enthält die Begründung für den Ablehnungsbescheid aufgrund deines Anordnungs-Antrages? DAS schreibt die BA?

Warum schreibst du nicht, wie deine BA=Bauaufsicht tatsächlich heißt?
Könnte es sein, dass sie ganz einfach gar nicht zuständig ist?

Zitat (von HolgiNH):
Die rechtlichen Vorschriften, die Rechtssprechung sind/ ist eindeutig.
Tja, wenn du meinst...
Das war meine Einschätzung.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
HolgiNH
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 3x hilfreich)

Ich weiß es. Ich habe mich 3 jahre belesen. Zuständig ist die BA unseres Landkreises. Und wenn ich die die NbauO und das NNachBG zitiere, habe ich sicher nicht eine Bauaufsicht in BW angeschrieben !

""Das war bisher keine Frage. Dazu geht nur *hättehätte Fahrradkätte*...sorry."" sowiehl zu der angemahnten Sachlichkeit!

Wenn man hier Themen beantwortet weiß man etwas konkret oder versucht hilfreiche Hinweise zu geben. Daran mangelt es. Einschätzungen völlig losgelöst von rechtlichen Vorschriften und Rechtssprechung. Ich mag es dann doch ein wenig fundierter.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32211 Beiträge, 5659x hilfreich)

Zitat (von HolgiNH):
Ich mag es dann doch ein wenig fundierter.
Man kann sich HIER gern einen Anwalt dazuholen.
Unabhängig davon ist es immer frustrierend, den Schaden und nicht Recht zu haben/zu bekommen.

Da fallen mir die vielen Geschädigten der letzten Hochwasser und Starkregen und Schlammlawinen ein.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
HolgiNH
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 3x hilfreich)

Nochmal...... der Starkregen mag ein Natureireignis sein, aber darauf kommt es nicht an. Es hat kein Trauf oder Baulichkeitswasser vom Nachbargundstück zu mir gelangen. Wenn die Elbe Hochwasser hat, die Deiche brechen und das Elbwasser bis zu meinem Grundstück gelangt, ist das eine völlig andere Sachlage. Das ist nicht ansatzweise vergleichbar !

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120193 Beiträge, 39848x hilfreich)

Zitat (von HolgiNH):
Wenn man hier Themen beantwortet weiß man etwas konkret

Da hat man sich bei den vertraglichen Vereinbarungen für das Forum hier nicht so sorgfältig belesen? Oder man hat etwas falsch Vorstellungen von einen Erfahrungs- und Meinungsforum in dem Laien diskutieren.



Zitat (von HolgiNH):
Ich mag es dann doch ein wenig fundierter.

Dem Verlangen kann hier https://www.frag-einen-anwalt.de/ oder hier https://www.123recht.net/anwaltsuche.asp abgeholfen werden.



Zitat (von HolgiNH):
Es hat kein Trauf oder Baulichkeitswasser vom Nachbargundstück zu mir gelangen.

Das ist zwar falsch, macht aber nichts wenn man felsenfest vom Gegenteil überzeugt ist.

Zwar hat der Nachbar dafür zu sorgen das die vorgeschriebenen Ableitungen vorhanden sind, das wars aber auch schon. Er muss eben nicht für alle Varianten und Stärken von Niederschlag Vorsorge treffen.



Zitat (von HolgiNH):
Also ich darf 1x im Jahr damit rechnen hier abzusaufen.

Oder auch mehrfach, der Klimawandel hat ja erst angefangen...



Ansonsten wird man die Bescheidung des Widerspruchs abwarten müssen. Der nächste Weg wäre dann die entsprechende Klage wenn man mit der Bescheidung nicht einverstanden ist.




-- Editiert von Harry van Sell am 03.11.2018 21:58

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
HolgiNH
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 3x hilfreich)

Wenn man hier Themen beantwortet weiß man etwas konkret oder versucht hilfreiche Hinweise zu geben. Man sollte schon den ganzen Satz betrachten.

Fundiert meint hier, wenn man schreibt das die Abbruchanzeige unter den Tisch fallen darf, sollte man schon begründen warum. Und wenn das so wäre, warum ist sie dann notwendig ???

§ 45 NNachbG regelt: (1) Der Eigentümer eines Grundstücks und die Nutzungsberechtigten müssen ihre baulichen Anlagen so einrichten, daß Traufwasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft oder auf andere Weise dorthin gelangt.

Stand bereits weiter oben. Was ist hier unverständlich ?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32211 Beiträge, 5659x hilfreich)

Zitat (von HolgiNH):
wenn man schreibt das die Abbruchanzeige unter den Tisch fallen darf,
Halt! Das hast du so formuliert, gleich im 1. Beitrag:
Zitat (von HolgiNH):
Durfte die BA meine Abbruchanzeige unter den Tisch fallen lassen ?
Dann gern nochmal anders formuliert: Nicht deine Abbruchanzeige durfte unter den Tisch fallen. Das ist sie auch nicht. Sondern nach § 60 (3) NBauO hatte die Behörde nichts weiter zu tun.
Es musste kein Bescheid/Erlaubnis/Genehmigung/Gestattung verschickt werden.

Zitat (von HolgiNH):
Es hat kein Trauf oder Baulichkeitswasser vom Nachbargundstück zu mir gelangen.
Wenn du davon überzeugt bist, dass der o.a. § des NNachbG mit *Traufwasser* des obenliegenden Hausgrundstücks auch die Ableitung des Niederschlages eines einzigen plötzlichen Starkregen-Ereignisses beinhaltet, dann versuche einfach weiter, andere davon zu überzeugen.

Ich bleibe inzwischen weiterhin bei meiner Ansicht, dass das Ereignis aus 2015 keines war, bei dem § 26 und 45 NNachbG anzuwenden ist.
Ich wünsche viel Glück!

0x Hilfreiche Antwort

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