Anteiliger Hauskauf

27. September 2021 Thema abonnieren
 Von 
Maike_K
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 1x hilfreich)
Anteiliger Hauskauf

Hallo,

folgender Sachverhalt liegt vor:

Eltern X und Y wollen gerne Ihr Haus an die Tochter A und den zukünftigen Schwiegersohn B verkaufen.
A und B sollen beide im Grundbuch stehen. Aufgrund von Bafög Bezug, kann jedoch Tochter A nicht im Grundbuch stehen.

Vorerst soll das Haus daher erst Anteilig an an B verkauft werden und A und B sollen in das Haus anziehen.
Schädlich für das Bafög ist es jedoch, wenn den Eltern X und Y noch mindestens 50 Prozent vom Haus gehören und Tochter A in diesem Haus wohnt. Die Übertragung an B müsste daher über 50 Prozent liegen. Wäre dies möglich? Und entstehen für X und Y Nachteile, wenn Sie nicht mehr mit 50 Prozent beteiligt wären?

Viele Grüße
Maike

-- Editiert von Maike_K am 27.09.2021 12:58

Verbaut?

Verbaut?

Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Warum lässt man es nicht so wie es ist, bis das "Bafög-Problem" erledigt ist?

Signatur:

Meine Beiträge besser schnell lesen, bevor sie wieder gelöscht werden.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Maike_K
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Ballivus):
Warum lässt man es nicht so wie es ist, bis das "Bafög-Problem" erledigt ist?


Weil der Umzug in das Haus zeitnah erfolgen soll, da es leer steht.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Um in das Haus einzuziehen muss man nicht Eigentümer sein...

Signatur:

Meine Beiträge besser schnell lesen, bevor sie wieder gelöscht werden.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Maike_K
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Ballivus):
Um in das Haus einzuziehen muss man nicht Eigentümer sein...


Das stimmt….aber eine Mietzahlung fällt aus steuerlichen Gründen raus.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

:forum:

Wenn man mal davon absieht, das das ganze mit Baurecht 0,0 zu tun hat...

Zitat (von Maike_K):
aber eine Mietzahlung fällt aus steuerlichen Gründen raus.

Um in das Haus einzuziehen muss man auch nicht Miete zahlen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32293 Beiträge, 5678x hilfreich)

Das ist nun die wievielte Variante ? Jetzt soll doch verkauft werden?

https://www.123recht.de/sitesearch.asp?q=Maike_K

Wenn Schwiegersohn B nun doch einen Teil kaufen kann, wird er doch hoffentlich seine Frau A mit einziehen lassen ins Haus, oder?
Wenn A aus diversen Gründen an die Eltern keine Miete zahlen SOLL, dann müssen sich X+Y überlegen, wie sie den Ausfall ausgleichen.

Zitat (von Maike_K):
wenn Sie nicht mehr mit 50 Prozent beteiligt wären?
Was ist mit Beteiligung gemeint? X+Y wären dann noch Eigentümer eines Teils des Hauses.

Ein kleines Kind von A+B ist auch noch vorhanden? Soll das keine Miete zahlen?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Wenn A aus diversen Gründen an die Eltern keine Miete zahlen SOLL,

Es gibt überhaupt keinen Grund hier Miete zu zahlen, weder von A noch von B.



Zitat (von Anami):
dann müssen sich X+Y überlegen, wie sie den Ausfall ausgleichen.

Somit gibt es auch keinen Ausfall ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32293 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Es gibt überhaupt keinen Grund hier Miete zu zahlen, weder von A noch von B.
Für B ist das klar, weil er der Eigentümer eines Teils des Hauses werden soll. A wird hoffentlich mietfrei mit einziehen dürfen. Entweder bei B oder in den Teil von X+Y.
Die Verkäufer kriegen den Kaufpreis von B und zahlen davon ihre eigenen Wohnkosten.
-------------------------------
Vorher in Variante 1 waren X+Y auf Mieteinnahmen angewiesen, jetzt soll doch ein Teil an B verkauft werden, dem man vor 3 Monaten noch nicht traute. Weder konnte er kaufen noch hatte er 50k für den Umbau. Vor allem sollte er noch nicht ins Grundbuch.
Aber wozu überhaupt ein solches neues Konstrukt? Vertraut man jetzt dem B? Kann der jetzt kaufen und heftig renovieren/umbauen?
-----------------------------
Zitat (von Maike_K):
aber eine Mietzahlung fällt aus steuerlichen Gründen raus.
Na und? Dann ziehen eben B und A ein. Wo sollte ein Nachteil für X+Y zu sehen sein?

X+Y konstruieren seit Monaten das perpetuum mobile, derweil das Haus leer steht und man sich auch noch ein Nießbrauchsrecht einflechten will. Und jetzt ein Teileigentum am Haus behalten will.
Nießbrauch dürfte sich nur auf den Teil von B beziehen, denn der andere Teil bleibt ja Eigentum.

Das alles jetzt nur aus dem Grund, weil X+Y die Mieteinnahmen für eine begrenzte Zeit ---versteuern--- müssten? Bei Vermietung an Angehörige? Was rechnet denn der Steuerberater als Steuerlast aus?
------------------------------------------
Noch gar nicht --neu-- gefragt wurde, wie es mit den damals auf 50.000 geschätzten Renokosten aussieht, welche man ungesehen als Kosten wegen Reparaturstau bezeichnen kann.
Hat man das bei der Findung des Kaufpreises berücksichtigt? Darf das dann der zukünftige Schwiegersohn/Eigentümer B machen? Nur in seinem eigenen Teil x?

Wenn A keine BAföG-Leistungen mehr bezieht, soll sie dann den Teil kaufen, um ins Grundbuch zu kommen? Und ihren erworbenen Teil renovieren/umbauen?
---------------------------------------
Für B sehe ich noch mehr Nachteile als in den vorigen Varianten. Vorteile sehe ich vor allem für Notare und evtl. Steuer-und Rechtsberatungen und das Finanzamt.
B würde uU voll reintappen. Das ist hoffentlich nicht beabsichtigt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Aber wozu überhaupt ein solches neues Konstrukt?

Man sucht legale Wege um das Optimum zu erzielen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Maike_K
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Aber wozu überhaupt ein solches neues Konstrukt? Vertraut man jetzt dem B? Kann der jetzt kaufen und heftig renovieren/umbauen?


Geld soll innerhalb der Familie bleiben. Es sollen so wenig wie möglich Steuern anfallen.

Zitat (von Anami):
Na und? Dann ziehen eben B und A ein. Wo sollte ein Nachteil für X+Y zu sehen sein?


Nachteil für X+Y: Keine Einahmen um das neue Eigenheim zu finanzieren. Weiterhin Nachteil für A: Wohnt A in einem Eigenheim, welches X+Y zu mindestens 50 Prozent gehört, dann reduziert sich die Bafög Zahlung um 300 Euro monatlich.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
car4000
Status:
Schüler
(405 Beiträge, 60x hilfreich)

Und Tocher A hat genug Geld, um (nach dem Studium) das halbe Haus zu kaufen?
Warum bekommt sie dann überhaupt BaföG?

Oder wird ihr das halbe Haus von den Eltern geschenkt?
Dann kann man doch auch auf 300€ verzichten.

Und überhaupt, Zitat aus Wikipedia:
"Hauptziele des BAföG sind die Erhöhung der Chancengleichheit im Bildungswesen sowie die Mobilisierung von Bildungsreserven in den einkommensschwächeren Bevölkerungsschichten. "

Kann sich jetzt jeder seine eigenen Gedanken zu diesem "Plan" machen.... :augenroll:

Signatur:

- car4000 -

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32293 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von Maike_K):
Geld soll innerhalb der Familie bleiben. Es sollen so wenig wie möglich Steuern anfallen.
Welches Geld denn? Jetzt wäre B als Partner, der (noch) nicht zur Familie gehört, der Geldgeber. Soll alles für die Familie auch noch möglichst gar nichts kosten?
Da versucht man vermutlich die Quadratur des Kreises.

Ich sehe in der jetzt genannten Variante für alle nur Nachteile.

Mit dem Kaufpreis für den Teil-Kauf können X+Y ihr neues Eigenheim nicht finanzieren? Müssten sie ihr Eigenkapital mit Kredit ergänzen?
Nachteil für A ist Verlust von 300,-

Nachteil für B ist, dass er (noch) nicht zur Familie gehört, einen Teil des Hauses kaufen soll und das Haus renovieren/umbauen soll und für X+Y noch ein Nießbrauchsrecht in seinen Eigentumsanteil eintragen lassen soll. (oder ist das mit dem Nießbrauch und die früher angedachte Rückabwicklung nicht mehr aktuell?)
Ich meine, B muss die Grunderwerbssteuer zahlen, denn er dürfte als (nur) Partner von A nicht das Privileg der Befreiung nutzen.
Ob es dafür ein Hintertürchen gibt, weiß ich nicht.

mE hätte B damit von allem das größte: Kosten, Arbeit, Risiko.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Zitat:
Es sollen so wenig wie möglich Steuern anfallen.

Das ist halt das, worüber man im Ausland lacht.
Sobald ein Deutscher den Begriff "Steuern sparen" hört, setzt der Verstand aus.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32293 Beiträge, 5678x hilfreich)

Ich wollte mich nicht missverständlich ausdrücken, aber ich sehe es ebenso.
Ich leihe mir mal kurz einen Spruch aus: "Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb." Bert Rürup

Danke an den *Steuerrechts-User* ;)

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.355 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen