Hallo,
ich bin in ein Gewerbegebiet gezogen im Juni diesen Jahres, vorab habe ich im April bereits einen Antrag für eine Nutzungsänderung zum Betreiben einer kleinen Hundepension gestellt. Sehr bald hatte ich auch schon einen Anruf vom Veterinäramt, welches vom Bauamt direkt mit einbezogen wurde, bekommen. Da ich als Hundetrainerin schon bekannt war und meine Qualifikationen bekannt waren, wollte die Vet Ärztin mir vorab noch einige Tips geben für die Gestaltung, auch das Objekt hierhin gehend war schon bekannt. Das Vetamt gab dann dem Bauamt von sich aus grünes Licht. Ende April bekam ich dann das Bestätigungsschreiben, dass mein Antrag eingegangen ist und dass die Bearbeitung einige Zeit dauern wird, ich von einer Nachfrage absehen solle. Nun haben wir aber bereits Oktober und ich frage mich, wie lange ich denn hier noch warten soll? Ich habe gelesen, dass eine Bearbeitungsfrist bei 6 Monaten liegt und bei einem vereinfachten verfahren, in dem Fall liegen keine baulichen Veränderungen vor, es ist kein Architekt oder sonstiges von Nöten, gilt der Antrag dann automatisch als genehmigt und ich kann mir dieses Schreiben dann nach Anforderung zusenden lassen. Ohne die Genehmigung kann ich den offiziellen Antrag beim Vetamt inkl. der Abnahme ja nicht vollziehen.
Um hier nicht irgendwie negativ in Erscheinung zu treten, möchte ich natürlich nichts Falsches dem Bauamt gegenüber fordern, allerdings bin ich hier ja eingezogen, da ich hier eben ein Gewerbe anmelden möchte, sich das Haus in einem Gewerbegebiet ausserhalb des Dorfes befindet und ich natürlich hier auch Geld verdienen MUSS.
Vielleicht hat hier jemand Infos für mich, wo ich da nun rechtlich liege und was ich am Schlausten jetzt tun kann.
Viele Grüsse
Jule
Antrag auf Änderung der Nutzung, Bearbeitungsfristen
8. Oktober 2019
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Frage vom 8. Oktober 2019 | 17:27
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 1x hilfreich)
Antrag auf Änderung der Nutzung, Bearbeitungsfristen
Verbaut?
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#1
Antwort vom 8. Oktober 2019 | 18:29
Von
Status: Unbeschreiblich (32132 Beiträge, 5651x hilfreich)
Meine Empfehlung:ZitatNun haben wir aber bereits Oktober und ich frage mich, wie lange ich denn hier noch warten soll? :
Am Donnerstag ist meist überall Behörden-Öffnungstag. Mal vorsprechen dort und fragen, was bremst. Ob was fehlt, ob du was beschleunigen kannst.
Also nichts fordern--- sondern nachfragen.
Oft gehts dann ziemlich schnell.
#2
Antwort vom 10. Oktober 2019 | 09:28
Von
Status: Schüler (227 Beiträge, 252x hilfreich)
Zitat:Ich habe gelesen, dass eine Bearbeitungsfrist bei 6 Monaten liegt und bei einem vereinfachten verfahren, in dem Fall liegen keine baulichen Veränderungen vor, es ist kein Architekt oder sonstiges von Nöten, gilt der Antrag dann automatisch als genehmigt und ich kann mir dieses Schreiben dann nach Anforderung zusenden lassen.
In welchem Bundesland soll dieser fiktive Fall spielen?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 10. Oktober 2019 | 09:54
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 1x hilfreich)
Schleswig Holstein wäre das...
#4
Antwort vom 10. Oktober 2019 | 10:46
Von
Status: Schüler (227 Beiträge, 252x hilfreich)
Zitat:Vielleicht hat hier jemand Infos für mich, wo ich da nun rechtlich liege und was ich am Schlausten jetzt tun kann.
Wo sie rechtlich liegen, steht in § 69 LBO SH.
Ob es schlauer ist, die Bestätigung nach § 69 Abs. 9 anzufordern, oder aus Angst, es sich mit dem zuständigen Sachbearbeiter zu verscherzen, lieber einfach mal höflich anzufragen, wann denn wohl mit einer Entscheidung zu rechnen sei, vermag ich nicht zu beurteilen.
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