Art 9 BayBO und §32 Stvo

29. April 2015 Thema abonnieren
 Von 
Lifeguard
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Art 9 BayBO und §32 Stvo

Angenommen R betreibt eine Reiseagentur für Luxusreisen und hat hier auch einen Chaufeurdienst mit höherwertigen Autos. R hat nun einen seiner Fahrer beauftragt, den Filius in die Krippe zu fahren. Neben der Krippe wird gebaut. Genau an diesem Tag hat es geregnet und auf der Baustelle wurde begonnen, die Baugrube auszuheben.

Der Mitarbeiter hat es in Ermangelung eines Satzes Austausschuhe nicht geschafft, ohne das Auto grob zu verunreinigen wieder einzusteigen. Auf Grund der unplanmäßigen Reinigung musste dann von R ein Mitbewerber mit der Abholung von Fluggästen beauftragt werden.

Der Bauherr musste erst mühsam beim Bauamt erfragt werden, da der Bauträger / Bauherr es bevorzugen anonym zu bleiben.

Die Reinigung der Straße hat dann, trotz Beschwerde bei der Stadt, erst nach einer Woche statt gefunden.
Bei den Weiteren Fahrten wurde dann ein einfacheres Fahrzeug genommen, was dennoch dann zum Wochenende eine Komplettreinigung bedurft hat.

Weiterhin ist die Straße, die die einzige Zufahrt der Krippe am Ende einer Sackgasse ist, öfters morgens in der Bringzeit mit LKWs blockiert, so dass ein durchfahren nicht möglich ist. Damit die LKWs Hindernissfrei zur Baustelle kommen, ist dann jedoch die gesamte Straße (ca 500m) bis zur Baustelle beidseitig ein Halteverbot.

Welche Kosten können vom Bauherren zurück gefordert werden?

Auch wenn die Kosten Privatvergnügen sind, hat R einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Bauherren, während den Hol und Bringzeiten freie Fahrt auf der Straße einzufordern, sowie eine nicht übermäßige verunreinigte Straße vorzufinden.
Zumindest steht in Art 9 BayBO, dass öffentliche Verkehrswege zu schützen und frei zu halten sind, und in §32 wird von einer unverzüglichen Reinigung gesprochen. Oder ist eine Woche noch unverzüglich?

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11 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119422 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat:
Welche Kosten können vom Bauherren zurück gefordert werden?

Die gute Nachricht: alle Kosten können eingefordert werden.
Die schlechte Nachricht: bekommen wird man wohl eher nichts.



Zitat:
Der Mitarbeiter hat es in Ermangelung eines Satzes Austausschuhe nicht geschafft, ohne das Auto grob zu verunreinigen wieder einzusteigen.

Das zählt dann wohl zum unternehmerischen Risiko der Firma wenn man ein solches Risiko eingeht.
Mit stark verschmutzten Fahrbahnen muss man immer rechnen. Hier könnte man durch Einmal-Überziehschuhe für ein paar EUR dem Problem vorbeugen.



Zitat:
Bei den Weiteren Fahrten wurde dann ein einfacheres Fahrzeug genommen, was dennoch dann zum Wochenende eine Komplettreinigung bedurft hat.

Man kannte das Problem und hätte durch Einlagen etc. vorbeugen können.



Zitat:
hat R einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Bauherren, während den Hol und Bringzeiten freie Fahrt auf der Straße einzufordern,

Nein, hat er nicht. Ausnahme: schikanöse Blockaden.



Zitat:
sowie eine nicht übermäßige verunreinigte Straße vorzufinden.

Darüber könnte man diskutieren.



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
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Nach Kenntnis der Matschpiste, wurde sich ja mit 2 Paar Schuhen behoben, wobei das Dreckpaar dann hohe Gummistiefel waren. Denn einmal überzieher schützen einem nicht das Beinkleid.

Wie gesagt, das gute Auto wurde am ersten Tag des Aushubes verunreinigt. Da ja Baubeginn nicht öffentlch bekannt gegeben wird, muss man nicht damit rechnen, dass Wege der Täglichen Besorgungen plötzlich verunreinigt sind.
Vor allem sind hier
§32 I Stvo,
Art9 II BayBO,
Art16 BayStrWG
sehr eindeutig.

Und was das blockieren angeht. §239 Stgb ? Immerhin kann man dann nicht mehr über die eigene Zeit frei verfügen, sondern muss teilweise bis zu 15 Minuten warten.
Das Zeitfenster zwischen den Hol und Bringzeiten sind 6,5 Stunden. Die Einrichtung hat mehr als 100 Eltern.
Nur hier das übliche. Alle Schimpfen, aber jedem ist es dann doch zu mühsam sich darum zu kümmern.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119422 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat:
Da ja Baubeginn nicht öffentlch bekannt gegeben wird, muss man nicht damit rechnen, dass Wege der Täglichen Besorgungen plötzlich verunreinigt sind.

Natürlich muss man jederzeit mit Verunreinigung von Wegen der Täglichen Besorgungen rechnen. Alles andere wäre lebensfern.

Und wenn man ein Superior+ Fahrzeug für VIP fährt das picobello sein muss, dann muss man das entsprechend organisieren. Fehlt es daran wird man anderen keine Kosten aufbürden können.
Denn verschmutzte Schuhe kann der Fahrer sich immer überall zuziehen.


Wenn die Straße dauerhaft verschmutzt ist, dann muss diese auch gesäubert werden, notfalls auch mehrmals am Tag. Allerspätestens bei Arbeitsende.
Das müssen dann in der Regel die Behörden durchsetzen.
Wie oft wurden die Sachverhalte per Foto dokumentiert und den Behörtden zur Anzeige gebracht?

Denn zivilrechtlich dauert es recht lange, da ist der Bau vermutlich längst beendet bis der Richter die Akte auf dem Tisch hat um überhaupt zu terminieren.



Zitat:
Und was das blockieren angeht. §239 Stgb ?

Nicht mal ansatzweise.



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#6
 Von 
Felicia Absahn
Status:
Schüler
(429 Beiträge, 317x hilfreich)

Zitat:
Da ja Baubeginn nicht öffentlch bekannt gegeben wird, muss man nicht damit rechnen, dass Wege der Täglichen Besorgungen plötzlich verunreinigt sind.

Lustig.
Wie hätte man sich das Vorgehen z.B. im Falle von Rohrbrüchen dann vorzustellen?

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„Ich liebe es, wenn ein Plan funktioniert!"
John "Hannibal" Smith

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#7
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

@Harry

Sie haben recht. Das ganze wird wohl zivilrechtlich noch eine Runde gehen. Rechtsschutz hat das ganze gedeckt. Denn mit einer Verunreinigung in dem Grad ist nicht zu rechnen. Die Folgekosten werden jedoch auf den Teil gedeckelt, mit dem der Verursacher zu rechnen hat. Also Folgeauftrag ist mein Eigenes Risiko. Fahrzeuginnenraum kann aber als Schadensersatz geltend gemacht werden. Die Fahrzeugklasse ist hier auch nicht ganz Ortsunüblich.

@Absahn

Ihr Beispiel ist ja dann auch ein Notfall, der nicht planbar ist. Das Errichten eines Einfamilienhauses ist jedoch ein planbarer Vorgang.

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119422 Beiträge, 39725x hilfreich)

Mich würde sehr interessieren wie das ganze ausgeht.


Bin bei ähnlichem Problem (Landwirt & Acker) in NRW abgeblitzt, da ging es nur über die Strafen des Amtes und über § 315b StGB .



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#9
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
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Bin selbst auch gespannt.

Das ich auf der Landstraße in der Landwirtschaftlichen Saison immer wieder mit Verunreinigungen zu rechnen habe, ist mir bekannt. (Hat einer meiner Außendienstler auch auf die Harte Tour gelernt) Da steig ich dann aber auch nicht aus. Bzw wenn ich in den Wald fahre, nehme ich bestimmt nicht eins der Fahrzeuge aus der Mietwagenflotte.

Was ich mich halt etwas verwundert, wenn beim Errichten eines Bürogebäudes in derselben Gemeinde eine Reifenwaschanlage verlangt wird und gleichzeitig soll dann bei anderen Kosten die Reinigung sozialisiert werden.

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119422 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat:
Das ich auf der Landstraße in der Landwirtschaftlichen Saison immer wieder mit Verunreinigungen zu rechnen habe, ist mir bekannt.

Bei mir machte der Gute das auf Straßen innerorts (eine Seite Wohnbebauung andere Seite noch Felder).



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#11
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Oh, grad ist noch ne viel bessere Lösung vom Baum gefallen.
Ich mach noch ne Firma auf, kaufe eine Kehrmaschine und bekomme den Auftrag die Straßen sauber zu halten.

Sind genug Baustellen da...

Muss nur noch der Gemeinderat zustimmen.

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