Aufschüttung des Nachbargrundstückes

18. März 2014 Thema abonnieren
 Von 
DRRG
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 89x hilfreich)
Aufschüttung des Nachbargrundstückes

Im Rahmen einer Baumaßnahme wurde das Nachbargrundstück im vorherigen Jahr um ca. 90 cm aufgeschüttet. (Grundstück liegt in Niedersachsen) Wir haben an der Grundstückgrenze einen Schuppen stehen. Er ist ca. 50 Jahren alt, d. h. er war lange da bevor die Aufschüttung erfolgte.
Meine Frage ist: Kann ich verlangen, dass mein Nachbar 50 cm Abstand mit der Aufschüttung von den Schuppen bzw. Grundstücksgrenze hält, damit ich noch Reparaturen an der Fassade durchführen kann. Die 50 cm kommen daher, weil mir ein Handwerker gesagt hat, dass dies Ausreichen würde. Jetzt können irgendwelche Maßnahmen an der Fassade erst ab einem Meter erfolgen. Falls also unterhalb dieser Grenze Reparaturen oder Anstriche notwendig werden ist, dies nicht mehr auszuführen. Das heißt im Extremfall müsste der Schuppen abgerissen werden, weil er nicht zu reparieren ist.
Muss man also prinzipiell, wenn man sein Grundstück aufschüttet, Rücksicht auf die Nachbarbebauung nehmen? Durch diese Aufschüttung bin ich schließlich, eingeschränkt bei einer eventuellen Neubau an der Grenze.


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7 Antworten
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#1
 Von 
cobold64
Status:
Lehrling
(1051 Beiträge, 832x hilfreich)

Grundsätzlich sollte man erst einmal prüfen, ob die Aufschüttung genehmigungspflichtig war und diese Genehmigung auch vorliegt. (In einigen Bundesländern bedürfen Aufschüttungen ab einer gewissen Fläche und Höhe einer Genehmigung. siehe Landesbauordnung)
In jedem Fall muss der aufschüttende Eigentümer vermeiden, dass schädigende Einflüsse auf das Nachbargrundstück einwirken. Das könnte z.B. abgeschwemmter Boden bei Regen sein oder abrutschende Erde an der Grundstücksgrenze. Solche Schädigungen muss der verhindern, indem er geeignete Maßnahmen ergreift. Befestigungen muss er auf seine Kosten auf seinem Grundstück anbringen.
Wenn er an einen bereits vorhandenen Schuppen Erde anschüttet, hat er dafür zu sorgen, dass dieser nicht durch Erddruck oder Feuchtigkeit beschädigt wird.

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27x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
DRRG
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 89x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort cobold64

Ich habe folgendes in der Bauordnung bzw. Niedersächisches Nachbarschaftsrecht gelesen und kann dies nicht richtig einordnen: "Ist das Gelände künstlich angeschüttet, hat also der Nachbar sein Grundstück erhöht und gehen von der Stützmauer "Wirkungen wie von Gebäuden" aus, so wird eine Abstandspflicht ausgelöst." Die Stützmauer hat eine länge von ca. 25 m und eine Höhe von 90 cm. Zudem wurde ein Gelände von ca. 1.100 m² aufgeschüttet. Löst diese Mauer oder wegen der Größe der Aufschüttung eine Abstandspflicht aus oder nicht.

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71x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1981 Beiträge, 1537x hilfreich)

In NRW beginnt 'die gebäudegleiche Wirkung' eines Bauwerks an der Grenze ab einer Höhe von 2 Metern. Das wird in Niedersachsen nicht viel anders sein, denn sonst müßten ja alle 1,80 Meter hohen Sichtschutzzäune einen Grenzabstand von 3 Metern einhalten.


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9x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Guten Abend,

Abgrabungen und Aufschüttungen unterliegen grundsätzlich einer Genehmigungspflicht. Bei Bagatelleingriffen in ein Gelände kann u. U. nur eine Bauanzeige erforderlich sein.

Ihr Schuppen - so verstehe ich das - steht nahe der Grenze. Dieser müsste in einem Abstand von 3m dort stehen. Handelt es sich um ein genehmigungsnotweniges Bauwerk? Bitte prüfen, denn handelt es sich um eine Schwarzbau, genißt dieser ob des langen Bestandes nicht unbedingt Bestandsschutz.

In Ihrem Fall sind auch die im Bebauungsplan festgelegten Baugrenzen maßgeblich. Häufig weisen diese zur Ersparnis von Baugrund engere Grenzabstände zum Nachbarn aus. Hierüber erfahren Sie etwas bei der Gemeinde oder Stadt. Dort können Sie auch nachfragen, ob die Aufschüttung genehmigungspflichtig gewesen wäre und eine Baugenehmigung erteilt wurde. Liegen solche Sachverhalte vor, wäre Ihre Zustimmung erforderlich gewesen, bevor die Baugenehmigung erteilt wurde.

Nachbarn bilden eine Schicksalsgemeinschaft. Streit unter Nachbarn ist ein zeimliches Elend. Sprechen Sie erst mal mit Ihrem Nachbarn, ob dieser zu Zugeständnissen bereit ist.

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8x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
DRRG
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 89x hilfreich)

vielen Dank für die Antwort Blaki,
der Schuppen ist genehmigt, wie mir die Behörde sagte. Mein Nachbar sagte mir, dass es sich hier um einen Bagatelleingriff handelt, weil das Grundstück nur um 0,85 cm aufgeschüttet wurde und die Stützmauer nur 0,95 cm hoch ist. Dabei sei es egal, wie groß die aufgeschüttete Fläche (hier 1.100 m²) ist. Eine Abstandspflicht wird seiner Ansicht nach erst ab einem Meter ausgelöst. Deshalb braucht er keinen Abstand zu meiner Grenze zu halten. Kann mir jemand sagen, ob dass wirklich stimmt? Also ab welche Höhe liegt ein Bagatelleingriff vorliegt und ob die Größe der aufgeschütteten Fläche wirklich keine Rolle?
In Internet habe ich ein Urteil des OVG Saarlouis vom 12.02.2009 (Az. 2 A 17/08 )gefunden. Dort führte das Gericht aus, dass Stützmauern auf der Grenze zum Nachbargrundstück „ohne eigene Abstandsfläche" nur zulässig, wenn sie zur „Sicherung des natürlichen Geländes" errichtet werden. Dies ist hier nicht der Fall. Weiter, dass Stützmauern auf der Grenze nicht in Verbindung mit und zur Stützung von dahinter auszuführenden Geländeanschüttungen ohne Abstufungen bis zur Grenze zulässlich sind. Kann mir jemand sagen, ob Urteile aus dem Saarland auch in Niedersachsen gelt.


-- Editiert DRRG am 21.03.2014 13:30

-- Editiert DRRG am 21.03.2014 13:31

9x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
cobold64
Status:
Lehrling
(1051 Beiträge, 832x hilfreich)

Baurecht ist Landesrecht, deshalb lassen sich Urteile nicht beliebig auf andere Bundesländer übertragen.
In dem geschilderten Fall kommt aus meiner Sicht das Nachbarrecht Niedersachsens §5 Abs. 8 zum tragen. Danach muss der Nachbar mit der Stützmauer wohl keinen Abstand zur Grenze halten. Er muss aber durch geeignete Maßnahmen (z.B. Abdichtung gegen Feuchtigkeit) verhindern, dass durch seine Stützmauer Schaden an dem Schuppen entsteht.

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5x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
gaga92
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 603x hilfreich)

Für Aufschüttungen gilt §26 des niedersächsischen Nachbarrechts, demnach muss entweder ein Grenzabstand eingehalten werden, oder aber der Nachbar muss "solche Vorkehrungen treffen und unterhalten, daß eine Schädigung des Nachbargrundstücks durch Bodenbewegungen ausgeschlossen ist."

Hier hat der Nachbar ja wohl eine Mauer gesetzt, die 10 cm höher ist als die Aufschüttung. Damit ist das daneben liegende Grundstück geschützt.

Genaue Auskunft kann aber die Behörde erteilen, die auch die Rechtmäßigkeit des Schuppens bestätigt hat.

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