Hallo,
irgendwie kommt mir alles etwas komisch vor, es betrifft eine WEG Sache.
Genauer handelt sich um ein Haus mit 7 Wohnungen.
In der laut Teilungserklärung die Wohnung Nummer 7 das Sondernutzungsrecht des darüber liegenden Spitzboden hat.
1988 wurde von den Eigentümern ein Beschluss verabschiedet, in dem die Eigentümer der Wohnungen mit dem darüber liegendem Spitzboden diesen für Wohnzwecke ausbauen dürfen. Sie haben sich jedoch angemessen an den Bewirtschaftungskosten zu beteiligen.
Heute ist es so, dass der Eigentümer der Wohnung Nr.7
den liegenden Spitzboden ausgebaut hat und eine Wohnung mit eigenem Eingang vom Treppenhaus sowie Briefkasten und Klingel entstehen ließ.
Hierfür gab es jedoch keinerlei weitere Beschlüsse außer dem hier oben beschriebenen.
Auf die Frage, ob die Teilungserklärung überhaupt noch stimmt, sagte mein Anwalt.
:"Die Teilungserklärung stimmt dadurch nicht mehr, leider ist die Anfechtungsfrist jedoch abgelaufen."
Nun Frage ich mich, das war es dann?
Ist der Verwalter seiner Sorgfaltspflicht den anderen Eigentümern nachgegangen?
So einfach kann Recht sein?
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"MfG
Dieter"
Aus Sondernutzungsrecht entsteht Wohnung
Verbaut?
Verbaut?



Hi,
meines Erachtens bedurfte der DG-Ausbau entweder der Zustimmung aller WEG-Eigentümer oder gar keiner, nämlich dann, wenn diese durch den DG-Ausbau nicht beeinträchtigt sind § 22 Abs. 1 WEG
.
Die Fassung eines Mehrheitsbeschlusses war also je nachdem entweder überflüssig oder nicht ausreichend.
Gruß
Exek.
Hallo,
danke für Deine Antwort.
bezüglich dem § 22 Abs. 1 WEG
kann ich nur sagen, dass der oben genannte Beschluss von 1988 besteht.
So zahlt er z.B. auch keine Rücklagen auf das Gemeinschaftskonto ein, für diese neue Wohnung. Ganz zu schweigen von Grundbesitzabgaben.
-----------------
"MfG
Dieter"
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Hallo,
eventuelle war es nicht ganz eindeutig, was ich geschrieben habe, daher noch einem kurz.
Laut Teilungserklärung:
Wohnung Nr. 7 bekommt das Sondernutzungsrecht des Spitzbodens über Nr7 als Abstellfläche.
Dann folgt der Eigentümerbeschluss:
Die Spitzböden dürfen auch für Wohnzwecke ausgebaut werden.
Jetzt kommt der Hammer.
Der Eigentümer von Wohnung Nr7 baut den Spitzboden aus. Dieser ist nicht mit der Wohnung Nr.7 verbunden sondern hat einen eigenen Treppenaufgang.
Der ausgebaute Spitzboden wird nun vom Eigentümer Nr7 separat vermietet.
Also hat der Eigentümer Nr.7 heute
1 Wohnung welche sein Sondereigentum ist an Fam. Lehman vermietet und 1 Wohnung an der er das Sondernutzungsrecht an Fam. Müller vermietet.
Wenn das so als Sondernutzungsrecht möglich ist, dann kauf ich doch nur noch Wohnungen unter dem Dachgeschoss für ein paar Cent und baue Dachgeschosse aus. Da brauche ich keine Grundbesitzabgaben zahlen, keine Rücklagen und muss noch nicht einmal die Wohnung kaufen. Das ist ja ein Geschenk.
Hallo DB,
wenn sie nicht wirklich so heißen, würde ich einen anderen Nicknamen nutzen (nur so am Rande).
Die Teilungserklärung ist auf ewig gültig. Also darf der 7er den Spitzboden nutzen für Wohnzwecke. Für eine eigene Wohnung benötigt er eine Abgeschlossenheitsbescheinigung (vielleicht mal bei der Baubehörde anfragen, ob so etwas vorliegt). Selbstverständlich muss er für die qm anteilig mitzahlen (Rücklage usw, je nach dem wie es geregelt ist). Da bei einer "2" ten Wohnung natürlich auch Kosten für Heizung, Müllabfuhr usw. anfallen, müssen diese bezahlt werden.
Die Frage ist, ist es rechtens, das dort eine "2" Wohnung entstanden ist. Ich denke, dass kann nur vor Gericht geklärt werden.
Worauf ihr Anwalt abzielt, ist, das nach Beschlüssen man 4 Wochen Zeit hat, diese vor Gericht anzufechten.
Aber es gab sicherlich keinen Beschluss, das 7 eine "2" Wohnung einrichtet.
Hier würde ich doch einfach einen Antrag stellen (nächste EG-Versammlung), dass aufgrund des Entstehens der zweiten Wohnung Herr 7 wie ein Eigentümer mit 2 Wohnungen zu behandeln ist.
Auf jeden Fall hätte der Verwalter einschreiten müssen, wenn gemerkt wird, das diese Wohnung weitervermietet wird und dieses untersagen müssen.
Aber probieren sie es doch erst mal mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung.
Hallo sika0304,
vielen Dank, endlich eine Antwort und dazu noch so eine gute!!!
Klar, die Anfechtungsfrist ist 4 Wochen ab Tag der Versammlung.
Das meinte er nicht, er meinte, dass die Wohnung so schon 10 Jahre bestand hat und daher kein Einspruch mehr geltend gemacht werden kann.
Ich möchte ja überhaupt nicht, dass diese Wohnung bestand hat. Früher war eine Wohnung über mir heute 2 dadurch ist es im ganzen Haus wesentlich lauter geworden, nicht nur im Treppenhaus.
Ich habe die Wohnung unter der Voraussetzung laut Teilungserklärung in einem 7 Familienhaus gekauft. Daher möchte ich überhaupt keine 8 Wohnung.
Daher möchte ich von dem Antrag den Eigentümern gegenüber absehen.
Bezüglich Abgeschlossenheitsbescheinigung, auf Anfrage hatte die Stadt nur zurückgeschrieben, dass die Baugenehmigung
für den Ausbau des DG zu Wohnraum am ... erteilt worden ist. Abgeschlossenheitsbescheinigung habe ich keine gesehen.
Ps. Ist der Nickname OK :-)
Mfg
Dieter
Hallo DBb,
naja, der Nick-Name ist schon etwas besser, aber vielleicht nicht so geschickt.
Den Beschluss auf der Eigentümerversammlung zwecks Kostenbeteiligung benötigst du, damit dann wieder die 4 Wochen Frist gilt;). Denn egal wie der Beschluss ausgeht, dann hast du eine Grundlage (wenn er nicht beteiligt wird an den Kosten, kannst du gegen diesen Beschluss klagen, wenn er beteiligt wird, brauchst du nicht mehr klagen.
Was ich nicht verstehe, seit wann hast du die Wohnung? Länger als 10 Jahre? Seit wann sind dort 2 Wohnungen?
Es gab also eine Genehmigung für den Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnraum, aber ist das auch gleich 1 Wohnung gemeint gewesen? Der Bauantrag ersetzt trotzdem nicht die Teilungserklärung. Und ein Bauantrag ist noch keine Abgeschlossenheitsbescheinigung.
Letztenendes wird das nur ein Richter entscheiden und Recht haben und Recht bekommen sind zweierleit. Dem Richter ist aber die Teilungserklärung heilig. Wenn ein Beschluss der in die Teilungserklärung ändernd eingreift nicht per Notar in jedem Grundbuch geändert wurde, ist dieser Beschluss nichtig.
Aber was willst du: Das der andere für 2 Wohnungen zahlt oder das die eine Wohnung als Wohnraum "aufgelöst" wird.
Hallo Sika0304,
es ist schwer zu sagen, seit wann diese 2. Wohnung im Spitzboden existiert. Zum einen waren es am Anfang Vater und Sohn zusammen in einer Wohnung und später irgendwann hatte der Sohn einen eigenen Briefkasten (war also wohl nach oben gezogen), nur so etwas übersieht man. Daher kann ich überhaupt nicht sagen wann es war, schätze so 1997. Dann vor ein paar Jahren sind beide ausgezogen und in jede Wohnung ist eine neue Familie eingezogen. Ab da fiel es uns zum ersten mal bewußt auf, dass dort 2 Wohnungen vermietet werden. Dies war dann so ca. vor 4 Jahren.
Da es mit anderen Dachgeschossausbauten (noch 5 ) hier in der WEG so viel Ärger gibt, hätte ich am liebsten gar keinen Dachgeschossausbau. Bis heute beteiligt sich eh keiner an den Kosten und so wie bei den anderen mit innenliegender Treppe zum DG kann das eh keiner nachvollziehen, ob nun zum Wohnraum ausgebaut wurde oder ob dort nur Abstellraum ist.
Was die Abgeschlossenheitsbescheinigung betrifft, habe ich die Bauordnung angerufen und hatte auch gleich den Abteilungsleiter am Telefon, er sagte, dass für ein Sondernutzungsrecht keine Abgeschlossenheitsbescheinigung ausgestellt wird. Er zweifelt aber an ob es so eine Wohnung überhaupt geben kann. –ZITAT- „Dies kann wohl nur ein Richter entscheiden so etwas habe ich noch nie gehört“
Der Beschluss der Eigentümer, welcher lautet "dass Spitzböden nicht nur als Abstellraum sondern auch zu Wohnraum ausgebaut werden darf" steht definitiv nicht in der Teilungserklärung.
Am liebsten würde ich mir ein Urteil in dieser Richtung mal ansehen, habe so etwas aber nicht im Netz gefunden. Es sind immmer nur Stellplätze und Gärten. Es gibt wohl ein Fall mit einer Gaststätte und Gartenbetrieb aber ...
MfG
Dieter
Wenn Du hier gegen den Eigentümer 7 klagst, dann wird das wahrscheinlich darauf hinauslaufen, dass die Wohnung im Spitzboden wieder zu einem Abstellraum zurückgerüstet werden muss.
Es handelt sich um einen klaren Verstoß gegen die Teilungserklärung. Ein Beschluss der ETV ändert daran auch nichts, da die Teilungserklärung nicht geändert wurde.
Für eine Klage würde ich mir übrigens einen anderen Anwalt suchen.
Den Nachbarn auf angemessene Kostenbeteiligung zu verklagen halte ich dagegen für problematisch.
Letztendlich kann ich mich aber nur den anderen anschließen: "Am Ende wird es der Richter entscheiden".
Hallo hh,
danke für Deine Antwort.
Jedoch ist die Antwort etwas zu Mager.
Kannst Du Deine Antwort etwas genauer begründen?
Eigentümer sind doch in der Lage Beschlüsse zu fassen wie z.B. über bauliche Veränderungen, warum sollten Sie nicht einen Beschluss fassen können der die Nutzung einer Gemeinschaftsfläche ändert?
MfG
Dieter
Hallo HH,
warum hälst du es problematisch, die Eigentümer wegen einer gerechten Kostenverteilung zu verklagen? Vorher muss natürlich geklärt werden (wie oben schon erwähnt) was die Teilungserklägung aussagt, wie wer mit welchen Kosten zu beteiligen ist.
Z.B. ist bei Müll meistens pro Wohnung gerechnet, bei Instandssetzungssachen nach Anteile Sondereigentum. Hier ist also die Frage, ob der Spitzboden qm-mäßig mit eingerechnet ist.
Für eine spätere Klage ist es meiner Meinung nach daher am aussichtsreichsten, den Antrag auf andere Kostenverteilung zu stellen.
Wir hatten hier in der Anlage auch jemanden, dem die Garagen gehörten und der sich an vielen Kosten nicht beteiligen wollte, da haben wir vor Gericht recht bekommen und seit dem wird gezahlt.
Wenn die Wohnung unrechtmässig ist - und das kann dir nur ein Richter urteilen, da wir die ganzen Umstände nicht kennen, muss sie zurückgebaut werden, egal wie lange die schon so existiert. Laut Teilungserklärung ist ja die Rede von 1 Wohnung + Sondernutzungsrecht (für eigene Zwecke, z.B. großer Sohn eigenes Zimmer) einzurichten. Es war nie die Rede von 2 Wohnungen. Da denke ich wird jeder Richter so urteilen, aber genaue Prognosen kann dir niemand geben.
Es gibt kein Ersitzen von Unrecht.
Hi,
Zitat von Dieter Bohlensbruder:
"In der laut Teilungserklärung die Wohnung Nummer 7 das Sondernutzungsrecht des darüber liegenden Spitzboden hat.
1988 wurde von den Eigentümern ein Beschluss verabschiedet, in dem die Eigentümer der Wohnungen mit dem darüber liegendem Spitzboden diesen für Wohnzwecke ausbauen dürfen. Sie haben sich jedoch angemessen an den Bewirtschaftungskosten zu beteiligen."
Wenn Eigentümer Nr. 7 im Vertrauen auf diesen Beschluss das Sondernutzungsrecht Spitzboden zu einer Wohnung ausgebaut hat, dann könnte ich keinen Grund erkennen, weshalb Nr. 7 erfolgreich auf Rückbau in einen Spitzboden verklagt werden könnte.
Einer Abgeschlossenheitsbescheinigung wie von Sika0304 gefordert bedürfte es nur dann, wenn die neu gebaute Wohnung als eigene Sondereigentumseinheit in einem eigenen Grundbuch eingetragen werden sollte. Hierfür gibt es nach dem Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte.
Beschlüsse der WEG wirken auch ohne Eintragung im Grundbuch gegen Sondernachfolger. Insbesondere, wenn der damalige Beschluss einstimmig gewesen sein sollte, würde sich aus meiner Sicht jegliche weitere Diskussion erübrigen.
Wenn sich Nr. 7 laut dem Beschluss angemessen an den Bewirtschaftungskosten zu beteiligen hat, dann hat die WEG hierauf m. E. auch völlig unproblematisch einen Anspruch.
Gruß
Exek.
Sondernutzungsrecht ist glaube ich eines der schwierigsten Dinge in einer WEG. :-)
1.
In der Teilungserklärung stand 1988, dass der Eigentümer Nr. 7 das Sondernutzungsrecht an dem über seiner Wohnung gelegenen Spitzboden (als Abstellfläche) erhält. Dann wurde 1988 in der Eigentümerversammlung beschlossen, dass er den Spitzboden auch zu Wohnzwecken ausbauen darf. Eine Änderung der Teilungserklärung erfolgte diesbezüglich nicht.
So: Nun kaufte ich 1989 lt. Teilungserklärung eine Wohnung in einem Haus mit 7 Wohnungen.
Heute hat das Haus jedoch 8 Wohnungen.
2.
Es heißt bei einem Sondernutzungsrecht, dass dieses immer wie „ein Tropfen“ an einem Sondereigentum hängt. Das Sondernutzungsrecht gehört immer zu einem Sondereigentum.
3.
Ich stelle mir heute die Frage, warum wurde der Spitzboden nicht als Sondereigentum verkauft. Kann es sein, dass es aus dem Grund problematisch ist, dass diese Wohnung (im Spitzboden Ausbau ca. 1994) über dem 5. Vollgeschoss liegt und hierbei eventuell noch etwas zu beachten ist, z. B. Fluchtweg, Aufzug o.ä.. Der Bauherr (Bauabnahme 1988) ist doch dumm, wenn er sieben statt acht Wohnungen verkauft.
Bist Du denn sicher, dass die Eigentümergemeinschaft die Kompetenz hat, diesen Beschluss für diese Wohnung (Spitzboden) zu fassen. Bedarf es nicht viel eher einer Vereinbarung (Änderung der Teilungserklärung) als eines Beschlusses ???
Stimmt denn überhaupt die Teilungserklärung noch (z. B. Miteigentumsanteile). Es ist hier eine zusätzliche eigene und vor allem abgeschlossene Wohnung entstanden, so wie es z. B. auch eine Abgeschlossenheitsbescheinigung fordern würde.
-- Editiert von Dieter Bohlensbruder am 19.02.2005 17:45:39
-- Editiert von Dieter Bohlensbruder am 19.02.2005 17:49:14
-- Editiert von Dieter Bohlensbruder am 19.02.2005 18:36:08
Ich denke, dass du vor Gericht sehr gute Chancen hättest. Wohnraum ist nämlich nicht gleich Wohnung. Wenn die Teilungserklärung von 7 Wohnung mit xAnteilen spricht, darf es in dem Haus auch nur 7 Wohnungen geben, es sei denn Änderungen der Grundbücher in 8 Wohnungen (und das hat es sicherlich nie gegeben). Die WEG kann beschließen was sie will, ist ein Beschluss wegen Unwirksamkeit nichtig, ist er das immer, auch wenn du erst Jahre später dagegen vorgehst.
Ich wünsche dir viel Glück und bitte um spätere Nachricht, falls du geklagt hast, ob ich mit meinem Riecher Recht hatte.
Hallo sika0304,
die Meinungen gehen ja sehr auseinander im Sondernutzungsrecht.
Ich bin schon mitten drin, in einem Verfahren, dies geht schon seit 1 Jahr und beschäftigt sich u.a. mit diesem Thema.
So geht es um Beschlüsse die nicht durchgesetzt werden, Heizkörper die nicht erfasst werden, Nebenkosten die nicht bezahlt werden, Hausmeister die 450 EUR jeden Monat bekommen aber nicht weisungsgebunden ist (er macht was er will und wenn er 4 Wochen im Urlaub ist egal) u.s.w.
Das schöne dabei ist, dass der Verwalter dieses Spielchen mit dem Beirat zusammen 15 Jahre durchgezogen hat. Dadurch ist nie etwas aufgefallen. Ist klar wenn die zu kontrollierende Stelle nicht kontrolliert sondern sich gegenseitig den Bonus zu schiebt, wer soll dann was merken. Heute ist es so, dass der Beirat das Boot verlässt, also im Begriff ist seine Wohnung zu verkaufen.
MfG
Dieter
Gibt es denn bereits Erkenntnisse darüber, dass der WEG-Beschluss von 1988 tatsächlich wirksam oder unwirksam ist? Solange das nicht bekannt ist, kann man hier nur im Trüben fischen. Und selbst wenn der Beschluss unwirksam wäre, sähe ich einen bestimmten Vertrauensschutz für den Eigentümer Nr. 7. Immerhin hat dieser im Vertrauen auf einen wirksamen WEG-Beschluss den Abstellraum in eine Wohnung umgewandelt.
Zum Thema Sondernutzunsgrecht:
Der bildhafte Vergleich, dass das Sondernutzungsrecht wie ein Tropfen an dem Sondereigentum hängt, ist gar nicht schlecht.
Ich habe in einer WEG-Anlage mal in einem Grundbuch einen Kellerraum als Sondereigentum gesehen. Zu diesem Kellerraum gehörten 10 Wohnungen als Sondernutzungsrecht. Ich glaube, da war das Sondernutzungsrecht eher der Wasserkopf. :-)
Gruß
Exek.
Selbst wenn der Verwalter seinen Vertrag kündigt oder der Beirat wechselt, wenn die nicht entlastet wurden, sind sie für entstandene Schäden haftbar zu machen (siehe auch Vereinsrecht, wenn der Vorstand wechselt). Deswegen ist eine Entlastung so wichtig, oder die Versagung - wir hatten gerade einen Prozess, wo das Landgericht bestätigt hat, das der Verwalter solange nicht entlastet werden darf, wie aus dem Geschäftsjahr eventuelles Fehlverhalten noch gerichtlich festgestellt wird und er daraus haftbar zu machen ist. Also, wenn die anderen Eigentümer mehrheitlich entlasten, must du vor Gericht dagegen vorgehen. Meistens zahlt bei diesen Auseinandersetzungen jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selber, egal wer gewinnt.
Zu Exekutor: Vertrauensschutz für 7 - Wieso dass denn? Ich habe ja in meinen vorigen Beiträgen darauf hingewiesen, das Wohnraum nicht gleich Wohnung ist. D.h. die Gemeinschaft hat 7 zwar erlaubt, den Dachboden zu Wohnzwecken auszubauen (unwirksam, wenn nicht einheitlicher Beschluss und Eintrag in Teilungserklärung) aber nicht zu einer "neuen" Wohnung. Hier liegt also eine Täuschung der anderen Eigentümer vor.
Aber machen wir uns nichts vor, WEG-Recht ist eine komplizierte Sache und wird von den Richtern sehr unterschiedlich beurteilt.
Ich hatte deswegen auch schon vorgeschlagen ein neues Forum nur für WEG-Fragen aufzumachen. Vielleicht könnt ihr diesen Vorschlag in meinem Threat mit unterstützen.
Hallo,
Zu Exek, selbst zur Wirksamkeit des WEG-Beschluss streiten sich Notare und Anwälte noch.
Das Argument Täuschung ist sehr gut, das werde ich mit einbringen.
Z.Z. läuft die Anfechtung der Abrechnung 2003 und des Wirtschaftsplan 2004. Demnächst wohl auch Abrechnung 2004 und des Wirtschaftsplan 2005
Ja klar, das WEG ist nicht eindeutig. Ich habe mit 6 Anwälten über diesen Fall gesprochen und jeder hatte eine andere Meinung. Das ist wie Roulette
Mit freundlichen Grüßen
Dieter
Hallo,
ich glaub, ich hab`s
Tenor:
Die Dachräume und der Spitzboden dürfen nicht zu Wohnzwecken (lt. Teilungserklärung Abstellfläche) ausgebaut werden, der Beschluss der Eigentümer ist ungültig, da in der Teilungserklärung hierfür keine Öffnungsklausel vorhanden ist.
Begründung:
vergleiche ich meinen Fall mit Amtsgericht Aachen, 12 UR II 218/01
WEG dann komme ich zu diesem Schluss!
-ZITAT Amtsgericht Aachen, 12 UR II 218/01
WEG-
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 7 in der Eigentümerversammlung vom
xxx1988, in welchem diese nur anteilige Anrechnung der Tiefgaragen- bzw. Außenstellplatzflächen beschlossen
wurde. Dieser Beschluss sollte die Teilungserklärung ändern, ohne dafür durch eine Öffnungsklausel gedeckt zu sein.
Der Eigentümergemeinschaft fehlte hierzu die Beschlusskompetenz, so dass dieser Beschluss nichtig ist (BGH NJW
2000, 3500 ff.). Dabei kann dieser nichtige Beschluss auch nicht nur als zulässige Ausgestaltung der Teilungserklärung
verstanden werden. Vielmehr enthält die abschließende Regelung der Teilungserklärung - wie soeben ausgeführt - keine
Lücke, die durch Mehrheitsbeschluss ausgefüllt werden könnte.
Liege ich mit meiner Meinung richtig???
MfG
Dieter
Hi,
Zitat von Dieter Bohlensbruder:
"Tenor:
Die Dachräume und der Spitzboden dürfen nicht zu Wohnzwecken (lt. Teilungserklärung Abstellfläche) ausgebaut werden, der Beschluss der Eigentümer ist ungültig, da in der Teilungserklärung hierfür keine Öffnungsklausel vorhanden ist. "
Wenn in der Teilungserklärung Ihrer WEG Anlage auch keine Öffnungsklausel vereinbart wurde, dann passt der Fall des AG Aachen in der Tat auf den Ihren. Konsequenz: der WEG-Beschluss von 1988, in dem dem Eigentümer Nr. 7 gestattet wurde, den Spitzboden zu Wohnzwecken auszubauen, könnte nichtig sein. Zu dieser Erkenntnis konnte man aber frühestens seit dem BGH Beschluss aus dem Jahr 2000 kommen, also 12 Jahre später (BGH NJW 2000, 3500 ff.). Wenn Nr. 7 den Dachboden im Vertrauen auf den WEG Beschluss von 1988 zeitnah zu Wohnzwecken ausgebaut hat, kann ich mir nicht vorstellen, dass man ihm vorhalten kann, dass er hätte erkennen müssen, dass im Jahre 2000 der BGH einen Beschluss erlassen würde, wonach der hier fragliche WEG-Beschluss nichtig sein würde.
Die Frage nach dem Vertrauensschutz sehe ich daher durchaus als berechtigt an, auch wenn Sika0304 da offenbar anderer Ansicht ist. Einer Klage der WEG auf Rückbau der Wohnung in einen Dachboden würde ich daher keine Chance einräumen. Und falls doch ein Gericht auf Rückbau entscheiden würde, dann wenigstens auf Kosten der WEG.
Die von Sika0304 vorgenommene Differenzierung von Wohnraum und "neue" Wohnung halte ich aus folgendem Grund für belanglos: Bei dem hier vorliegenden Dachboden muss es sich um einen eigenen Raum gehandelt haben, sonst wäre die Wohnung Nr. 7 nicht abgeschlossen gewesen und hätte gar nicht ins Grundbuch eingetragen werden dürfen. Wenn der Dachboden nun zu Wohnzwecken ausgebaut wurde, dann musste daher ganz automatisch eine "neue" Wohnung oder ein "neuer" Wohnraum entstehen. Dass hierin eine Täuschung der übrigen Eigentümer liegen soll, ist völlig absurd.
Gruß
Exek.
-- Editiert von Exekutor am 20.02.2005 17:13:32
Hallo,
klar genau so hatte ich auch gedacht, dass der Beschluss zu alt (1988) ist.
Eventuell hast Du schon einmal von "Zitterbeschlüsse" gehört. Diese soll es nun durch die neue Rechtsprechung nicht mehr geben.
Z.B. Das Beipiel mit der Tiefgarage war von 1996.
-ZITAT-
Diese Praxis stelle aber den gesetzlichen Regelungszusammenhang von Vertrags- und Mehrheitsprinzip auf den Kopf und widerspreche den Bestimmtheitsgrundsatz, wonach unter der Geltung des Vertragsprinzips eine im Gesetz nicht vorgesehene Mehrheitskompetenz einer eindeutigen Ermächtigung bedürfe. Außerdem werde § 10 Abs. 2 WEG
umgangen und die Publizität des Grundbuchs entwertet. Wenn vereinbarungsändernde Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sonderrechtsnachfolger eines Wohnungseigentümers nicht mehr der Eintragung in das Grundbuch bedürften, ergebe sich der Inhalt des Wohnungseigentums nicht mehr aus dem Grundbuch, sondern aus den Protokollen der Eigentümerversammlungen. Dies laufe dem Wohnungseigentumsgesetz zuwider, wonach die Mehrheitsmacht auf bestimmte Angelegenheiten beschränkt sei und auf diese Weise dafür Sorge getragen werde, daß jeder Wohnungseigentümer darauf vertrauen könne, daß der Kern seines Wohnungseigentums von der Mehrheit nicht angetastet werden könne. Mit diesem Beschluss hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Meinung zum sogenannten Zitterbeschluss geändert. Nach der neuen Rechtsprechung sind auch nicht innerhalb der Monatsfrist des § 23 Abs. 4 WEG
angefochtene Mehrheitsbeschlüsse mit Vereinbarungscharakter grundsätzlich nichtig, d. h., diese entfalten von Anfang an keine Wirksamkeit, weil derartige Beschlüsse über die ordnungsgemäße Verwaltung und die Kompetenz der Eigentümerversammlung hinausgehen.
Weil die Gemeinschaftsordnung eine Vereinbarung im Sinne der §§ 5 Abs. 4
, 10 Abs. 1 Satz 1 WEG
ist, können Vereinbarungen daher grundsätzlich nur durch Vereinbarungen geändert werden, es sei denn, in der Vereinbarung selbst ist eine Regelung vorgesehen, daß die Vereinbarung in bestimmten Bereichen, wie z. B. bei der Kostenverteilung, durch Mehrheitsbeschluß geändert werden können. In der Vereinbarung selbst können Öffnungsklauseln vorgesehen werden, wonach die in der Vereinbarung festgelegten Regelungen durch Mehrheitsbeschluß abgeändert werden können. Solange aber eine derartige Regelung in der Teilungserklärung über die Änderung derselben durch Mehrheitsbeschluß nicht enthalten ist, verbleibt es beim gesetzlichen Prinzip des Vorrangs der Vereinbarung. Durch eine Öffnungsklausel können daher grundsätzlich einheitlich zu fassende Vereinbarungen auf die Beschlussebene verlagert werden. Dann sind Beschlüsse über abänderbare Bestimmungen des Gesetzes und der Teilungserklärung wirksam, wenn ein sachlicher Grund für die beschlossene Änderung vorliegt und eine Beeinträchtigung von Wohnungseigentümern gegenüber der ursprünglichen Rechtslage ausgeschlossen ist.
Ohne Öfnungsklausel ist die Änderung zb. einer Kostenverteilungsregelung per Beschlussfassung nicht möglich und derartig in der Vergangenheit gefaßte Beschlüsse sind von Anfang an nichtig. Ausnahmen gelten allerdings für solche Beschlüsse, die von Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft angefochten und deren Wirksamkeit in der Folge durch rechtskräftige, gerichtliche Entscheidungen bestätigt worden sind.
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