Auskunftsanspruch im laufenden Genehmigungsverfahren?

4. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
ella1170
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 4x hilfreich)
Auskunftsanspruch im laufenden Genehmigungsverfahren?

Hallo Leute,

nehmen wir an, es wurde ein Bauantrag gestellt. Der Antragsteller erfährt nach einiger Zeit im noch laufenden Antragsverfahren (wie auch immer), dass der Antrag abgelehnt werden soll. Er fragt nun förmlich nach, wie der Sachstand ist und ob es Punkte aus Sicht der Baubehörde gibt, die einer Genehmigung entgegen stehen und welche genau das sind.

Muss die Behörde Auskunft erteilen und dem Antragsteller Gelegenheit geben, evtl. Fehler zu korrigieren? Oder kann die Behörde den Antrag einfach ablehnen und dann erst in der (kostenpflichtigen) Ablehnung die Gründe nennen?

(Bitte keine Diskussion über den richtigen Umgang mit Behörden ;) Es geht nur darum, ob es ein Recht auf Auskunft zum Sachstand gibt und wo das ggfl. geregelt ist. Danke :) )

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Hallo,

der beauftragte Architekt/Entwurfsverfasser prüft bereits im Vorfeld des Bauantrages das Bauvorhaben auf Durchführbarkeit und wo das Bauvorhaben mit dem Baugesetzbuch oder der Bauordnung kollidiert. Wenn es trifftige Gründe gibt (z.B. beim Bauen im Außenbereich), dass das Bauvorhaben abgelehnt werden kann, würde ich das vorher mit dem Sachbearbeiter vom BOA besprechen. Dadurch rennt der Bauherr nicht ins "offene Messer" und bekommt eine Ablehnung mit Gebühren. Nach Einreichung des Bauantrages wird dieser auf Vollständigkeit geprüft (man erhält eine Bestätigung darüber). hier kann es bereits Nachforderungen geben. Anschließend wird der Antrag vom Sachbearbeiter auf die baurechtlichen Belange geprüft und einzelne Exemplare an beteiligte Ämter zur Prüfung weitergeleitet. Im Ergebnis der Prüfung erhält man ein Schreiben vom BOA mit Nachforderungen zum Bauantrag, worauf der Architekt/Entwurfsverfasser innerhalb einer Frist reagieren muss. Können die Nachforderungen erfüllt werden, gibt es anschließend die Baugenehmigung. Falls nicht, wird der Antrag mit Begründung zurückgewiesen. Den aktuellen Status zum Bauantrag kann man beim Sachbearbeiter im BOA während der Öffnungszeiten abfragen. Ich hatte bislang damit keine Probleme.

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#2
 Von 
ella1170
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von hausfrau66):
Im Ergebnis der Prüfung erhält man ein Schreiben vom BOA mit Nachforderungen zum Bauantrag


Ist das "Usus" oder vorgeschrieben? Wo das im Gesetz oder in Verordnungen festgehalten ist, weißt Du nicht zufällig?

Zitat (von hausfrau66):
Den aktuellen Status zum Bauantrag kann man beim Sachbearbeiter im BOA während der Öffnungszeiten abfragen.


In diesem (natürlich fiktiven) Fall wird die genaue Auskunft verweigert. Es wir nur allgemein "das Bauvorhaben fügt sich nicht ein" genannt. Hat der Antragsteller nun ein Recht auf eine exakte Auskunft oder kann nur auf die begründete Ablehnung des Antrags gewartet werden?


Nehmen wir für diesen fiktiven Fall an, der Sachbearbeiter habe ein persönliches Interesse, das Bauvorhaben zu verhindern. Reden bringt also nichts, es kommt rein aufs Gesetz an und nur "schwarz auf weiß" zählt.

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#3
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Zitat:
Ist das "Usus" oder vorgeschrieben? Wo das im Gesetz oder in Verordnungen festgehalten ist, weißt Du nicht zufällig?


Es ist das übliche Vorgehen, was seit Jahren praktiziert wird. Die Ämter haben sicherlich den Ablauf nach einer entsprechenden Verwaltungsvorschrift standardisiert. Das Aussehen des Bauantrages & der Bauvorlagen kann man in der Länderbauordnung und in der Durchführungsverordnung zur Länderbauordnung nachlesen. Inhaltliche Fehler führen nicht sofort zur Zurückweisung des Antrages, sondern man erhält immer die Chance zur Nachbesserung. Die inhaltliche Prüfung des Bauantrages erfolgt erst nach vollständigen Vorliegen des Antrages.

Rechtsverbindlich ist die schriftliche Ablehnung des Antrages. In dem Schreiben genügt ein "das Bauvorhaben fügt sich nicht ein" nicht. Die Ablehnung muss mit den entsprechenden Abweichungen zu den §§ untersetzt werden.

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#4
 Von 
ella1170
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von hausfrau66):
...man erhält immer die Chance zur Nachbesserung.


Da bin ich mir eben nicht so sicher :(

Angenommen, das Objekt steht durch einen Irrtum 20 cm zu nah an der Grenze. Ein einfaches Verschieben würde das Problem lösen und das Vorhaben genehmigungsfähig machen. Deswegen bleibt aber der Bauantrag mit dem Irrtum trotzdem vollständig und als Antrag erst mal korrekt. Der Sachbearbeiter könnte also nach Gesetz erst mal prüfen und prüfen, ordentlich Zeit vergehen lassen und schließlich den Antrag ablehnen mit der Begründung "Abstände nicht eingehalten". Man könnte natürlich dann einen neuen Antrag mit einem um 20 cm verschobenen Gebäude einreichen...

Das wäre rein rechtlich nicht zu beanstanden oder? Ich finde jedenfalls nichts im Gesetz, was den Beamten zwingen würde, den Irrtum vorab mitzuteilen und "die Chance zur Nachbesserung" zu geben...

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Zitat:
Angenommen, das Objekt steht durch einen Irrtum 20 cm zu nah an der Grenze.


Ursache und Verursacher für den Irrtum ?

Zitat:
ordentlich Zeit vergehen lassen


Es gibt festgelegte Bearbeitungsfristen. Diese kann der Sachbearbeiter natürlich maximal auslegen.

Zitat:
Das wäre rein rechtlich nicht zu beanstanden oder? Ich finde jedenfalls nichts im Gesetz, was den Beamten zwingen würde, den Irrtum vorab mitzuteilen und "die Chance zur Nachbesserung" zu geben...


Du hast die Möglichkeit, gegen die Ablehnung Einspruch zu erheben. Der Einspruch wird von der übergeordneten Baubehörde bearbeitet. Für den Irrtum braucht es eine glaubhafte Begründung. Wie die Kuh vom Eis kommt, hast Du bereits geschrieben - korrigierter Lage- und Abstandsflächenplan.

-- Editiert von hausfrau66 am 04.01.2016 16:11

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#6
 Von 
ella1170
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von hausfrau66):
Ursache und Verursacher für den Irrtum ?


Spielt in diesem Fall keine Rolle, denn es geht ja nicht um den Irrtum (es könnten auch andere Punkte sein), sondern nur um die rechtliche Handhabe, von der Baubehörde eine Auskunft über ihr Tun VOR Ablehnung des Bauantrages zu bekommen.

Zitat (von hausfrau66):
Es gibt festgelegte Bearbeitungsfristen


In Niedersachsen offenbar nicht. Höchstens "Richtlinien". Aber ist auch nicht Thema....

Zitat (von hausfrau66):
Du hast die Möglichkeit, gegen die Ablehnung Einspruch zu erheben.


Nochmal: Es geht nicht darum, wie ich in diesem fiktiven Fall die Baugenehmigung bekomme. Es geht nur um die rechtlichen Hintergründe des Handelns der Beamten und meine rechtlichen Möglichkeiten, dieses zu beeinflussen.
Habe ich eine gesetzliche Möglichkeit VOR dem Bescheid Auskunft über den Sachstand zu verlangen und habe ich ein Recht zu erfahren, welche Punkte das Bauamt als kritisch ansieht, wenn ich schriftlich anfrage? Oder gibt es dafür eben keine Grundlage und ich muss die Beamten wurschteln lassen, bis sie einen Bescheid erlassen?

-- Editiert von ella1170 am 04.01.2016 16:21

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#7
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)

Schau doch im Verwaltungsverfahrensgesetz deines Bundeslandes nach, in welchem Paragrafen das Recht auf Akteneinsicht konkret normiert ist.

Genau das ist deine Rechtsgrundlage für DEINE Einsichtnahme und ein konstruktives Gespräch mit dem Amt.
Bei unserem Bauamt wäre die Stelle mit der mutmaßlichen negativen Stellungnahme die Einzelplanung beim Stadtplanungsamt.

Normal sollte auch sein, dass vor der vorgesehenen Ablehnung des Baugesuchs eine Mitteilung mit Gelegenheit zur Stellungnahme ("Anhörung") erfolgt.

Signatur:

MfG
Wohni

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