Aussenbereich Grundstück

29. Februar 2024 Thema abonnieren
 Von 
Motor-Biker
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Aussenbereich Grundstück

Hallo liebe Forumsmitglieder,

Meine Gaststätte liegt im Aussenbereich einer Gemeinde in Bayern. Das Gebäude wurde Anfang der 1970er Jahre landwirtschaftlich privilegiert errichtet und genutzt. Vor ein paar Jahren wurde dann eine Umnutzung des Gebäudes genehmigt und u.a. die Gaststätte.
Nun geht es um die freie Grundstücksfläche. Diese ist etwas über 3000qm groß und eben nicht bebaut. Ein paar Parkplätze sind ausgewiesen für die Mitarbeiter und Gäste.
Der Flächennutzungsplan sieht hier (weiterhin) landwirtschaftliche Nutzung vor.
Meine Frage bezieht sich nun darauf, ob es eine Möglichkeit gibt, einen Teil dieser Freifläche als Biergarten zu nutzen?
Es würden keine Gebäude oder andere baulichen Anlagen hierfür errichtet; es geht ausschließlich um die Nutzung beziehungsweise eine entsprechende Umwidmung.
Das Grundstück liegt direkt an der Landstraße und ist somit direkt befahrbar.
Naturgemäß wäre die Nutzung auch nicht ganzjährig, sondern nur in den Sommermonaten.
Im Gebäude gibt es keine Wohnungen und die nächsten „Nachbarn" sind weit weg, so dass Lärm kein Hindernis darstellen würde (es ist kein Naturschutzgebiet) nur eben Aussenbereich.
Die Gemeinde teilte mir auf Nachfrage mit, dass dies der Gemeinderat nicht wolle und bezieht sich auf den $35 BauGb. Weitere Erklärungen erhalte ich nicht.
Hat jemand eine Idee, wie man das trotzdem genehmigt bekommen kann?
LG




5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Escroda
Status:
Schüler
(298 Beiträge, 132x hilfreich)

Zitat (von Motor-Biker):
Hat jemand eine Idee, wie man das trotzdem genehmigt bekommen kann?
Bis 40m² ist keine Genehmigung notwendig (Art. 57 Abs. 1 Nr. 15 d) BayBO). Ansonsten Antrag auf Erweiterung gemäß §35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB stellen und auf Genehmigung oder rechtssicher begründete Ablehnung warten. Trifft letztere ein, Rechtssicherheit von Fachanwalt überprüfen lassen und gegebenenfalls erfolgreich gegen den Bescheid vorgehen.

Signatur:

Bei Verwendung der weiblichen oder männlichen Form sind alle anderen Geschlechter mitgemeint.

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#2
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9822 Beiträge, 2071x hilfreich)

Es sind viele Faktoren, die dagegen sprechen können. Vielleicht hilft auch ein Konzept, was man der Politik vorlegt. Eventuell hat auch der Landesbetrieb der für die Landstrasse zuständig ist, mitzureden.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#3
 Von 
Motor-Biker
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank schon mal für die Tipps.
Vermutlich geht es am ehesten als Betriebserweiterung.

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#4
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2648 Beiträge, 624x hilfreich)

Zitat (von Motor-Biker):
Vermutlich geht es am ehesten als Betriebserweiterung.

Sorry,
Du hast wohl nichts verstanden ;)

Lese bitte nochmal #1
Wenn das nicht hilft, UNBEDINGT eine bauvorlageberechtigte Person einschalten.

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#5
 Von 
Motor-Biker
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich denke schon dass ich das verstanden habe.
Bis 40qm ist nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 15 d) BayBO schon dabei.
Ansonsten nach §35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB Antrag auf Erweiterung des Betriebes stellen.
Dann Abwarten ob Genehmigung oder Ablehnung und in letzterem Falle dann die darin aufgeführten Gründe vom Fachanwalt prüfen lassen um dann ggf. dagegen vorgehen zu können.

Hatte das in meiner Antwort vielleicht nur etwas zu stark zusammengefasst mit dem Wort „Betriebserweiterung" aber mehr Information kann ich dem 1. post nicht entnehmen.

Und daher wäre dies der Weg, den ich nun einschlagen würde




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