Guten Tag,
ich habe eine Frage zu § 6 Abs. 6 der BauO NRW. Es geht um die Erstellung von Vorbaubalkonen (Altane) an einem bestehenden Reihenmittelhaus. Das Grundstück hat leider eine atypische Form, die Grundstücksgrenze verläuft im Garten nicht linear zur Grenze des Hauses, sondern schräg/trapezförmig.
Laut meinem Architekten kommt hier §6 Abs. 6 Nr. 3 zur Anwendung "bei Gebäuden an der Grundstücksgrenze die Seitenwände von Vorbauten und Dachaufbauten, auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden.", doch leider sieht das Bauamt dies anders. Laut Bauamt lösen die Altane seitliche Abstandsflächen aus, welche ich aufgrund der Form des Grundstücks nicht darstellen kann. Die Abstandsfläche würde in das Nachbargrundstück hineinragen.
Laut Bauamt könnte ich entweder die Altane über die gesamte Grundstücksbreite bauen, so würden diese keine seitlichen Abstandsflächen auslösen oder entsprechend kleiner ausführen, was leider nicht möglich ist aufgrund der vorhandenen Fenster.
Laut dem Bauamt ist "der § 6 (6) Punkt 3 der BauO NRW ist additiv zu den unter Punkt 2 a) bis c) vorgenannten Punkten zu sehen. " Dies ist nach Meinung des Architekten nicht richtig und macht auch aus meiner Sicht keinen Sinn. Grundsätzlich ist das Bauamt auch gesprächsbereit, möchte aber eine entsprechende Begründung oder Argumentation haben. Gibt es einen Kommentar oder ein Urteil, welches diesen Punkt explizit behandelt?
Oder hat vielleicht sogar das Bauamt Recht und die Meinung des Architekten, sowie meine Meinung sind falsch?!
Ich bitte um Hilfe. Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Matthias
BauO NRW §6 Abs. 6 - Abstandsflächen Altane
Ich werd nicht wirklich schlau aus der Schilderung.
Stell doch bitte mal den Lageplan und idealerweise auch einen Grundriss und einen Schnitt ein.
Meine Tendenz ist momentan dahingehend, dass Rosinenpickerei nicht funktioniert. Die Lösung könnte aber im Absatz 14 (Abweichung) stehen.
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Angefügt einmal je ein Auszug aus Lageplan, Grundriss, Schnitt und Ansicht.
Das Problem sind die seitlichen Abstandsflächen. Werden welche ausgelöst oder nicht? Die Frage ist hier, was meint der §6 Abs. 6 der BauO NRW?
"(6) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht
1. nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände,
2. Vorbauten, wenn sie
a) insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen,
b) nicht mehr als 1,60 m vor diese Außenwand vortreten und
c) mindestens 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben, sowie
3. bei Gebäuden an der Grundstücksgrenze die Seitenwände von Vorbauten und Dachaufbauten, auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden."
Nach meiner Auslegung und der meines Architekten fällt der Balkon unter Nr. 3 und löst somit keine Abstandsflächen aus. Laut Bauamt ist Nr. 3 aber nicht isoliert, sondern additiv zur Nr. 2 a), b) und c) zu sehen. Was meiner Meinung nach aber keinen Sinn macht.
Wie ist es richtig? Gibt es evtl. einen Kommentar oder ein Urteil dazu?
Es entstehen seitliche Abstandflächen.
Nr. 2 greift wegen der Länge nicht und Nr. 3 nicht, weil der Vorbau zwar nahe aber nicht an der Grenze steht.
Auch eine Abweichung würde wohl ins leere laufen.
Den Vorbau mit einem Knick an die Grenze ziehen könnte aber funktionieren.
Moment mal, Nummer 3 sagt doch genau das aus:
"(6) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht" ... "3. bei Gebäuden an der Grundstücksgrenze die Seitenwände von Vorbauten und Dachaufbauten, auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden."
Somit sollten keine Abstandsflächen entstehen.
ZitatLaut dem Bauamt ist "der § 6 (6) Punkt 3 der BauO NRW ist additiv zu den unter Punkt 2 a) bis c) vorgenannten Punkten zu sehen. " :
Dieser Auffassung stehen die Handlungsempfehlungen des Bauministeriums entgegen:
Vorbauten, die die Voraussetzungen der Nummer 2 erfüllen, bleiben bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht. Demzufolge sind die Abstandsflächen der seitlichen Wände von Vorbauten nur in Fällen nachzuweisen, in denen sie die Voraussetzungen der Nummer 2 nicht erfüllen.
https://www.aknw.de/aktuelles/news/details/news/bauo-nrw-2018-handlungsempfehlungen-des-bauministeriums
ZitatGibt es evtl. einen Kommentar oder ein Urteil dazu? :
Ja:
https://openjur.de/u/2303696.html
Das Urteil bestätigt Deine Auffassung und die Deines Architekten. Auch wenn es keine obergerichtliche Entscheidung ist, sollte es für eine Meinungsänderung des Bauamtes reichen. Dein Architekt sollte aber auch Kommentare finden, die die Auffassung des Bauamtes widerlegen.
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