Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)
Vom 15. April 1969 (GV. NRW. S. 190)
Zuletzt geändert durch Artikel 248 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274)
Auszug § 1
§ 1 NachbG NRW(Gesetz) - Landesrecht Nordrhein-WestfalenGebäude
(1) Mit Außenwänden von Gebäuden ist ein Mindestabstand von 2 m und mit sonstigen, nicht zum Betreten bestimmten oberirdischen Gebäudeteilen ein Mindestabstand von 1 m von der Grenze einzuhalten. Der Abstand ist waagerecht vom grenznächsten Punkt der Außenwand oder des Bauteils aus rechtswinklig zur Grenze zu messen.
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
- Landesbauordnung - (BauO NRW)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256) (1)
Zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 28. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 644)
Auszug § 6
5) Die Tiefe der Abstandflächen beträgt, soweit in einer örtlichen Bauvorschrift nach § 86 Abs. 1 Nr. 6 nichts anderes bestimmt ist,
0,8 H,
0,5 H in Kerngebieten,
0,25 H in Gewerbegebieten und Industriegebieten.
Zu öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen beträgt die Tiefe der Abstandfläche
0,4 H,
0,25 H in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten.
In Sondergebieten können geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden, wenn die Nutzung des Sondergebiets dies rechtfertigt. Zu angrenzenden anderen Baugebieten gilt die jeweils größere Tiefe der Abstandfläche. In allen Fällen muss die Tiefe der Abstandflächen mindestens 3 m betragen .
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Das Nachbarschaftsrecht spricht von mindestens 2 m und die Bauordnung von mindestens 3 m. Hab ich jetzt ein Verständnisproblem oder widersprechen sich das Nachbarschaftsgesetz und die Bauordnung NRW?
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-- Editiert am 16.09.2009 14:06
BauO NRW gegen NachbG NRW
16. September 2009
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Frage vom 16. September 2009 | 14:04
Von
Status: Lehrling (1125 Beiträge, 638x hilfreich)
BauO NRW gegen NachbG NRW
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#1
Antwort vom 16. September 2009 | 15:31
Von
Status: Praktikant (960 Beiträge, 262x hilfreich)
quote:
Hab ich jetzt ein Verständnisproblem oder widersprechen sich das Nachbarschaftsgesetz und die Bauordnung NRW?
Rein logisch würde dann Max(2m, 3m) als Richtwert gelten, damit man beide Ordnungen einhält.
Von der Systematik würde ich denken, das sowas im Gesetzeswust schon mal vorkommt, daß ein Gesetz etwas regelt, das woanders schon anderweitig geregelt ist.
Oder es gibt Fälle, in denen die BauO nicht greift, wohl aber immer noch das NachbG (vielleicht bei Bauten, die nicht unter die BauO fallen wie Hundehütten?).
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#2
Antwort vom 17. September 2009 | 09:51
Von
Status: Unbeschreiblich (47655 Beiträge, 16843x hilfreich)
Die BauO NRW sieht z.B. im § 6 Abs. 11 und 12 Ausnahmen vor, während es im NachbG NRW keine Ausnahmeregelungen gibt.
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#3
Antwort vom 17. September 2009 | 13:58
Von
Status: Senior-Partner (6301 Beiträge, 2468x hilfreich)
Der Nachbar kann auch auf sein Recht verzichten. Das eine ist ein privates Recht (Nachbar) das andere ein öffentlichen (Gemeinde)
Es gilt die Regelung die am meisten Einschränkt also 3 Meter.
K.
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