Baueinstellung nicht rechtes: Klage gegen Architekt nach 8 Jahren abgewiesen, Verwaltung haftet?

2. Dezember 2022 Thema abonnieren
 Von 
dunkleZiffer
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 1x hilfreich)
Baueinstellung nicht rechtes: Klage gegen Architekt nach 8 Jahren abgewiesen, Verwaltung haftet?

Liebe Forum, eine Frage zur Verjährung in folgendem Fall:

* Baueinstellung 2013
* Klage gegen Architektenbüro auf Schadenersatz
* Verfahren dauert, u.a. Zeugenvernehmung des Bauamts, die Baueinstellung begründen und Einholen von Gutachter
* Gutachter gibt Architekt Recht, die Baueinstellung sei ungerechtfertigt gewesen.
* Urteil 2022, Abweisung der Klage

Meine Frage: Ist die Verwaltung in der Haftung? Hätte man denen die Streit erklären müssen? Bisher ist nichts erfolgt. Ist ein Haftungsanspruch gegenüber der Stadt nun verjährt? Oder beginnt die Verjährung erst mit Bekanntgabe des Urteils, wenn wir also schwarz auf weiß von einem Gericht ein Urteil vorliegen haben, welches das Bauamt eine ungerechtfertigte Baueinstellung attestiert?

Danke.

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1737 Beiträge, 382x hilfreich)

Nur mal so, ob ich richtig verstanden habe:

Ihr habt einen Bescheid der unteren Bauaufsicht mit der Verfügung der Baueinstellung erhalten. Der Bu wurde eingestellt.

Daraufhin habt Ihr den Architekten erfolglos auf Schadensersatz verklagt und jetzt woll Ihr gegen den Bescheid der unteren Bauaufsicht vorgehen?

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#2
 Von 
dunkleZiffer
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für das Interesse. Und Ja.

Urteil ist noch nicht gefallen aber eigentlich bekannt, weil der Gutachter keinen Planungsfehler sieht. Ist Streitverkündung gegen Verwaltung noch möglich oder alles in Zusammenhang mit Amtshaftung verjährt?

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#3
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1737 Beiträge, 382x hilfreich)

Da Ihr gegen den Bescheid nicht vorgegangen seit, dürfte da jetzt kaum noch was zu machen sein.

Eventuell könnt Ihr Euren Anwalt haftbar machen wegen unvollständiger/falscher Beratung.

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32112 Beiträge, 5649x hilfreich)

Zitat (von dunkleZiffer):
Urteil ist noch nicht gefallen aber eigentlich bekannt
Dann sollte man zumindest das Urteil/den Beschluss des Gerichts abwarten. Dann genau lesen und dann überlegen, was dagegen noch rechtlich möglich wäre.
Zitat (von dunkleZiffer):
Verfahren dauert,
Ja, dann kann auch noch kein Urteil mit Klageabweisung bekannt und lesbar sein.
Die Verwaltung (evtl. das *Bauamt*?) hat damals die Baueinstellung/Baustopp veranlasst?
Zitat (von dunkleZiffer):
weil der Gutachter keinen Planungsfehler sieht.
Der Gutachter wurde wann von wem beauftragt?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119970 Beiträge, 39811x hilfreich)

Wann wurde denn gegen den Bescheid welches Rechtsmittel eingelegt?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
dunkleZiffer
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für die Antworten. Der Gutachter wurde vom Gericht bestellt. Seine Ausführungen sind sehr deutlich, dass wir "wissen" dass die Klage abgewiesen wird und die Schuld für die Baueinstellung der Kreisverwaltung gegeben wird. Lassen wir uns bitte davon ausgehen, das ist sicher:

Der KV gegenüber haben wir damals Widerspruch eingelegt. Dann mussten wir uns aber dem Druck beugen, Bauunternehmen bezifferte tagtäglich auflaufende Kosten für das ruhen der Arbeiten. Wir haben es nicht gerichtlich prüfen lassen und auch keine einstweilige Verfügung erwirkt. Dazu fehlte uns die Zeit - wegen wahnsinnigen Stillstandskosten und privatem Druck weiterzubauen (Räumungsklage wegen Eigenbedarf.)

Genügt ein Widerspruch um Klage wegen Amtshaftung einzureichen? Oder wird uns das als "Nicht Ausschöpfen des Rechtswegs ausgelegt?

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#7
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10679 Beiträge, 4202x hilfreich)

Nach mittlerweile 8 Jahren ist der Zug gegen die Behörde vorgehen zu können, abgefahren.
Die Zeit Mühe und Kraft könnt ihr euch sparen.

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#8
 Von 
dunkleZiffer
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Nach mittlerweile 8 Jahren ist der Zug gegen die Behörde vorgehen zu können, abgefahren.


Danke für die Einschätzung. Ich hatte gehofft, wir könnten uns darauf verlassen:

"Für Amtshaftungsansprüche gilt die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Die Verjährung beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit Schluss des Jahres, in dem der Geschädigte von den zugrundeliegenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen."

Wir haben der KV nach Beratungen von 3 Fachanwälten, die alle der KV Recht gaben schlichtweg geglaubt und sind nun vollkommen überrascht von dem Gutachten.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119970 Beiträge, 39811x hilfreich)

Zitat (von dunkleZiffer):
Der KV gegenüber haben wir damals Widerspruch eingelegt.

1. war das auch das korrekte Rechtsmittel?
2. Was war die Reaktion der KV auf den Widerspruch?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
dunkleZiffer
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke.

Baueinstellung gab es mündlich. KV weigerte sich trotz Aufforderung es schriftlich zu erteilen. Erdbauer und Bauunternehmen legten aber die Arbeit nieder, da das Bauamt mit mehreren Menschen auf der Baustelle es verlangte. Dagegen zu verstoßen und weiter zu arbeiten ,weil sie eine schriftliche Einstellung nicht geben, sei verboten. Die Bauaufsicht hätte eine hoheitlichen Funktion, der Folge geleistet werden muss.

Wir widersprachen dennoch, per Mail, formlos. Versuchten mit Selbstbindung der Verwaltung eine Aufhebung zu erreichen, schalteten 3 Fachanwälte ein, zwei zur Beratung einer der als Mentor vermitteln sollte. Ohne Erfolg. Alle können aber die Baueinstellung der KV bezeugen. Die Mitarbeiter der KV selbst wurde als Zeugen geladen und haben es bestätigt.

Wir haben also kein Dokument bekommen mit einer Widerspruchsbelehrung oder dergleichen. Genötigt durch die Baueinstellung haben wir umplanen müssen, konnten erst Monate später weiterbauen und sitzen auf hohen Stillstandskosten.

Noch eine Chancen auf Amtshaftung?

Vielleicht mit Blick auf die Formulierung "Die Verjährung beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit Schluss des Jahres, in dem der Geschädigte von den zugrundeliegenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen."

Wenn nicht, wie viele Jahre nach Baueinstellung wäre es noch möglich gewesen, der KV den Streit zu erklären?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119970 Beiträge, 39811x hilfreich)

Zitat (von dunkleZiffer):
Vielleicht mit Blick auf die Formulierung "Die Verjährung beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit Schluss des Jahres, in dem der Geschädigte von den zugrundeliegenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen."

Zum einen regelt das BGB nicht die Verjährung im Verwaltungsrecht.
Zum anderen wäre der "Schluss des Jahres" das Jahr in dem der Baustopp war.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Für Amtshaftungsansprüche gibt es hohe Anforderungen. Ob diese hier erfüllt sein können, können wir natürlich nicht beurteilen. Wir können nur zu ein paar Teilaspekten unsere Meinung kund tun. Genaueres müssen Sie mit einem Anwalt besprechen. Amtshaftungsklagen sind sowieso nur mit Anwalt möglich. Und inhaltlich auch sehr anspruchsvoll.

Das Gesetz sagt zu Amtshaftungsansprüchen:

Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Das bedeutet aber noch nicht, dass in allen anderen Fällen dann auf jeden Fall eine Ersatzpflicht besteht. Dann ist da noch das große Problem mit der Verjährung. Sie wollen die Verjährung erst mit dem Gutachten bzw. sogar erst mit dem Urteil beginnen lassen. So einfach ist das wohl nicht. Vereinfacht gesagt waren Ihnen alle Umstände durchgehend bekannt, welche den Anspruch auf Amtshaftung haben (möglicherweise) entstehen lassen. Die Meinung von Gutachter X oder Richter Y ist dafür zunächst unbedeutend.

Nur ein Beispiel: Nur weil der Architekt nicht schuld ist, muss noch nicht irgendein Beamter bei der KV schuld sein. Vielleicht hat ein Dritter (Sie selbst?) schuld oder auch einfach gar keiner?

Außerdem könnte es im Rahmen einer Amtshaftungsklage passieren, dass die Staathaftungskammer doch zu dem Ergebnis kommt, dass es der Architekt damals vermasselt hat. Denn die Staathaftungskammer ist an das Urteil (und erst recht nicht an das Gutachten) aus dem Prozess gegen den Architekten nicht gebunden. Auch die KV muss beides nicht gegen sicht gelten lassen. Die KV war an dem Streit mit dem Architekten doch gar nicht beteiligt.

Vielleicht sieht die Sache aber doch für Sie günstig aus. Vielleicht sind erst im Rahemn des Gutachtens ganz neue Tatsachen bekannt geworden, die den Amtshaftungsanspruch überhaupt erst begründen. Das kann hier wie gesagt niemand beurteilen. Aber dann würde die Verjährungsfrist vielleicht doch erst mit Kenntnis von diesem Gutachten beginnen?

Wie gesagt: Solche Fälle sind sehr kompliziert und ohne Anwalt können SIedas vergessen.

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