Bauen im Außenbereich

8. September 2011 Thema abonnieren
 Von 
Mindelheim
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Bauen im Außenbereich

Auch Nebenerwerbslandwirte sind zum bauen im Außenbereich privilegiert.
A. Reicht es aus, um diesen Status "nach § 35 (1) BauGB privilegiert" dem Verwaltungsgericht zu beweisen, dass
1) die ca. 5 ha-Hofstelle(Dauergrünland) beim AfL eine landwirtschaftliche Betriebsnummer hat,
2) die 2 Eigentümerinnen schon viele Jahre (bescheidene) positive (Pacht-)Einkünfte aus dieser NE-Hofstelle über eine gemeinsame Betreibssteuernummer versteuert haben,
3) statt bisher 300,- € p.a. Weidepacht künftig/langfristig > 6000,- € p.a. (min. 10 Pensionspferde x 12 x 50,- € mtl.) aus Pensionstierhaltung auf eigener Futtergrundlage (12 Pferde x 0,35 ha/GVE = 4,2 ha) erwirtschaftet werden sollen/können.
4) der langjährige Lebensgefährte einer Hälfteigentümerin einen Meisterbrief in einem landw. Ausbildungsberuf hat?
5) der Sohn einer Eigentümerin seit fast 2 Jahrzehnten auf der Hofsttelle dauerhaft wohnt und diese bisher erhalten hat?
B. Welche "öffentlichen Belange" müssten durch das Bauvorhaben beeinträchtigt sein oder ihm entgegenstehen, damit die Stadt ihre Verweigerung des "öffentlichen Einvernehmens" für eine Bauvoranfrage aufrecht halten kann?


-- Editiert Mindelheim am 08.09.2011 17:00

-- Editiert Mindelheim am 08.09.2011 22:03

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5 Antworten
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#2
 Von 
Mindelheim
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

1) Für die > 200 Jahre alte baufällige aber noch vom Sohn eier Eigentümerin dauerhaft bewohnte Hofstelle (Umgriffsflächen z. Zt. noch auslaufend verpachtet) soll (an gleicher Stelle im gleichen Umfang und gleichen Stil) ein Ersatzneubau erstellt werden um zumutbare, senioren-/behindertengerechte Wohnverhältnisse für die Eigentümerfamilie oder die Folgegenereation zu schaffen (Bewirtschafterwohnraum & Wirtschaftsräume). Zusätzlich ist ca. 20 m abseits der Hofstelle (bis vor einigen Jahren stand an dieser Stelle eine größere Scheune) ein Freilaufstall für Pensionspferde in Gruppenhaltung ( 100 [/b] m² = 12 GVE)auf eigener Futterbasis geplant.
2) Die Stadt hat das öffentliche Einvernehmen zunächst unbegründet verweigert. Vom LRA war dann zu erfahren das Bauvorhaben widerspreche dem städtischen Flächennutzungsplan der "dauerhaft Grünlandnutzung" vorsieht. Die Hofstelle ist aber im amtl. Kataster mit > 1200 m² als "Hofstelle, Nebengebäude, Hofraum" ausgewiesen, lediglich die umgebenden ca. 4,5 ha sind Dauergrünland - daran soll und wird sich auch nichts ändern.
Inzwischen stellt das LRA darauf ab, dass es sich nicht (mehr) um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt, also keine Privilegierung vorliege. Deshalb auch meine Auflistung der Indizien für das Vorliegen eines generationsübergreifenden NE-Betriebes als landw. Unternehmen.
Vorab danke für kompetente Antworten!


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-- Editiert Mindelheim am 08.09.2011 23:49

-- Editiert Mindelheim am 08.09.2011 23:50

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#3
 Von 
Mindelheim
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zu 1)... als Indiz, dass hier ein "landwirtschaftliches Unternehmen" besteht
zu 2) ... als Nachwseis, dass ein besteuertes "landwirtschaftliches Unternehmen" besteht, das mit Gewinnerzielungsabsicht geführt wird,
zu 3) ... als Nachweis, dass eine zukunftsfähige Einkommensentwicklung des landw. GbR-Unternehmens (als Nebenerwerbseinkommen) auf generationsübergreifende Dauer angestrebt wird und realistisch kalkuliert ist.
4) ... als Landw. Qualifikationsnachweis, die Tochter der Miteigentümerin ist Großtierärztin;
5) ... als Nachweis, dass die Hofstelle bis dato ununterbrochen dauerhaft von eime Angehörigen der Eigentümerfamilie bewohnt wird = zu keiner Zeit "aufgegeben" war.

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-- Editiert Mindelheim am 09.09.2011 00:04

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#5
 Von 
Mindelheim
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Morgen!
Danke für die "ermunternde" Einschätzung unserer Verwaltungsbürokratur. Aber es trifft wohl zu: Die Stadtverwaltung (sie würde sich die flächen gern zum "Sozialpreis" unter den Nagel reißen)hatte gleich nach der Bauausschusssitzung der Presse mitteilen lassen: "der einstimmige Ablehnungsbeschluss sei rechtlich zweifelsfrei". Das LRA hatte kurz daraufhin erklärt "... empfehle die Antragsrücknahme, weil man sich dem Stadtratsbeschluss anzuschließen gedenke.
Wir haben auf einem rechtsmittelfähigen Bescheid bestanden - und warten nun seit 1/4 Jahr darauf. Im Ablehnungsfall werden wir Widerspruch einlegen, wenn dieser erwartungsgemäß erfolglos bleibt werden wir klagen.
Bitte Daumen drücken!
M.f.G.

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