Baufirma baut eigenmächtig abweichend von den Architektenplänen

12. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
diddy1975
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)
Baufirma baut eigenmächtig abweichend von den Architektenplänen

Wir lassen gerade ein Einfamilienhaus bauen. Bei den Arbeiten des Trockenbauers ist diesem aufgefallen, dass die versprochene Bodeneinschubtreppe nicht an den vom Architekten geplanten Platz im Flur passt. Es sei den man würde eine ausziehbare statt einer ausklappbaren Treppe verwenden. Der Vorschlag vom Bauleiter war, dass wir die Treppe in einen anderen Raum verlegen oder die Mehrkosten für die ausziehbare Treppe tragen.

Wir haben dem Bauleiter mitgeteilt, dass wir die Treppe weiter im Flur wünschen und uns auf die von uns freigegebenen Architektenpläne berufen und darauf hingewiesen, dass wir nicht für Mehrkosten durch Planungsfehler aufkommen.

Laut Aussage des Bauleiters sind die Architektenpläne für Ihn nicht bindend, da im Bauwerkvertrag die Lage der Treppe noch nicht eingezeichnet war. Wir sind aber der Meinung, dass auch nachträgliche Vereinbarungen binden sind.

Auch die äußere Optik des Hauses wurde durch die Baufirma eigenmächtig abweichend von den Architektenplänen erstellt. Auf Nachfrage erhielten wir wieder die Aussage: "Im Bauwerkvertrag gab es ja keine Abbildung zur Außenansicht.".

Ich hoffe Ihr könnt uns helfen. Danke.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von diddy1975):
dass wir nicht für Mehrkosten durch Planungsfehler aufkommen.

Für Planungsfehler haftet der Planende, nicht der Ausführende. Von daher wird die Baufirma sich nicht dafür interessieren wenn anderes Planungsfehler macht.



Zitat (von diddy1975):
Wir sind aber der Meinung, dass auch nachträgliche Vereinbarungen binden sind.

Da bräuchte es dann aber schon eine Rechtsgrundlage für.
Was genau steht denn zu dem Thema in den Vertraglichen Vereinbarungen?

Wenn die nachträglichen Architektenpläne vereinbart wurden, hat man sicher einen Nachweis (Bestätigung, Unterschrift, etc.) darüber?




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Wer ist Dein Vertragspartner - der Architekt oder die Baufirma ?
Welcher Stand der Architektenpläne stand bei Vertragsabschluss der Baufirma zur Verfügung ?
Wer macht die Bauüberwachung bei Eurem Vorhaben ?

Zitat:
Auch die äußere Optik des Hauses wurde durch die Baufirma eigenmächtig abweichend von den Architektenplänen erstellt. Auf Nachfrage erhielten wir wieder die Aussage: "Im Bauwerkvertrag gab es ja keine Abbildung zur Außenansicht.".


Das kann ja durchaus sein. Es gibt einen genehmigten Plansatz vom Bauordnungsamt. Die Geometrie und Fassadenaufteilung aus der genehmigten Planung muss das Haus erhalten. Spätestens bei der Abnahme durch das Bauordnungsamt vor Ort können die Abweichungen größere Probleme bereiten. Der Architekt kann zwar eine Plankorrektur einreichen. Dies macht er aber auch nicht kostenfrei.

-- Editiert von hausfrau66 am 12.06.2017 13:59

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
diddy1975
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Wir haben einen Vertrag mit einem Generalunternehmer. Zur Vertragsunterzeichnung gab es nur von uns erstellten Grundrisse, welche auch Vertragsbestandteil sind. Anschließend hat der GU einen Architekten beauftragt die Entwürfe zu erstellen. Nachdem die Entwürfe unseren Vorstellungen entsprachen hat uns der GU gebeten diese freizugeben. Das haben wir gemacht und anschließend die Unterlagen für den Bauantrag von GU erhalten. Der Bauleiter gehört auch zu GU.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Dann haftet der GU wenn er plant und ausführt.



Zitat (von diddy1975):
Laut Aussage des Bauleiters sind die Architektenpläne für Ihn nicht bindend

Den GU auf die Ausführungsfehler und die Weigerung der BL hinweisen die Pläne zu beachten, unverzügliche Beseitigung fordern. Das ganze per Einschreiben.

Eventuell überlegen, ob man da nicht einen Teil der Zahlung für den Bauabschnitt zurückbehält, wenn sich das nicht ändert / korrigiert wird.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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