Antwort vom 9.4.2018 | 11:14
Von Status: Unbeschreiblich (33048 Beiträge, 11758x hilfreich)
Auch im 19. Jahrhundert gab es schon baurechtliche Vorschriften, den den heutigen gar nicht so unähnlich sind.
Irgendwie meinte ich im Hinterkopf zu haben, dass das erst in den 1930er Jahren eingeführt wurde. Da habe ich mich aber wohl geirrt.
Nun habe ich aber die Bayerische Bauordnung von 1890 gefunden, die in § 6 bereits eine baupolizeiliche Genehmigung fordert. Allerdings findet man in dieser Bauordnung nichts zur Einhaltung von Grenzabständen.
Und dann ein Zitat aus einem Buch über das preußische Baupolizeirecht von 1926:
Innerhalb der Grenzen seines Eigentums kann der Eigentümer nach den aus dem Eigentum an Grund und Boden fließenden Befugnissen so nahe an die Grenze und so hoch bauen als er es für gut findet (§ 141 ALR I 8) und soweit er nicht in seiner Baubefugnis rechtlich beschränkt ist.
ALR = Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten
Das Zitat gilt nicht wirklich so unbeschränkt, wie es den Anschein macht. Jedoch deutet es darauf hin, dass es auch in Preußen im Jahre 1898 noch keine Vorschriften zu Grenzabständen gab. Da es damals auch noch regionale Vorschriften gab, ist das damalige Baurecht durchaus unübersichtlich gewesen.
Letztlich wird man wohl einen Experten im Bauaufsichtsamt befragen müssen, welche Bauvorschriften im Jahre 1898 galten.