Baugenehmigung erforderlich?

6. Januar 2021 Thema abonnieren
 Von 
N.Hribal
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Baugenehmigung erforderlich?

Hallo Forum,

ich bin neu im Forum daher kurz zu mir. Ich Arbeite selbst in einer Bauaufsicht "Abteilung Brandschutz" und sehe mich immer wieder mit Fragen hinsichtlich erforderlicher/nicht erforderlicher Baugenehmigungen im "Bestand" konfrontiert. Ich bin ja grundsätzlich ein Pragmatiker und sehe bestimmte Sachverhalte im ersten Anlauf also entsprechend sportlich. Bei genauerer Betrachtung kommt es dann aber doch vor, dass mein Prakmatismus weichen muss, was auch in Ordnung ist denn absolute Priorität hat für mich immer, eine auch für den Bauherrn rechtssichere Situation herbeizuführen.
Daher hier meine Frage:
ich habe eine Baugenehmigung aus dem Jahr 2003. Nun wurde nachträglich eine Aufstellfläche für den Einsatz der Feuerwehr (Drehleiter) straßenseitig hergerichtet. Diese wurde damals scheinbar vergessen. Muss dafür jetzt zwingend ein neuer Bauantrag gestellt werden oder ist die alte Baugenehmigung jetzt nur "geheilt" worden? Welche Möglichkeiten/ zwingenden Erfordernisse ergeben sich nun aus dieser Situation?
Aus meiner Sicht könnte die Bauaufsicht entscheiden, dass sie die nun neue "Bestandssituation", welche sich als Ergebnis eines Ordnungsbehördlichen Verfahrens darstellt, zu den alten Bauakten nimmt und einen Haken dran macht wenn die Gefahrensituation beseitigt ist.
Sicher müsste im Rahmen noch geprüft werden, ob die Situation den aktuellen gesetzlichen Gegebenheiten nicht zuwieder läuft und die Fläche aus heutiger Sicht so noch Genehmigungsfähig wäre sowie könnten für entsprechende Prüfung der Bauvorlagen Gebühren erhoben. Für die Prüfung der heutigen Zulässigkeit können, soweit ich weiß, entsprechend erforderliche Unterlagen nach aktueller BauVorlV abgefordert werden.

Wie schätzen Sie die Situation ein?
Danke schon vorab für den fachlichen Austausch.
N.



-- Editiert von N.Hribal am 06.01.2021 08:50

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7201 Beiträge, 1514x hilfreich)

Zitat:
Danke schon vorab für den fachlichen Austausch.


Das ist hier leider ein Laienforum....

Zitat:
oder ist die alte Baugenehmigung jetzt nur "geheilt" worden? Welche Möglichkeiten/ zwingenden Erfordernisse ergeben sich nun aus dieser Situation?


Ich sehe es so, dass die alte Genehmigung nun geheilt wurde. Aber in den Jahren haben sich die Bestimmungen ja so oft geändert... Ich würde die nächst-höhere Instanz dazu befragen (Kommunalaufsicht). Dann bekommt man auch eine verwertbare Aussage und kann nach deren Einschätzung handeln.

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#2
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1737 Beiträge, 382x hilfreich)

Leider wurde kein Bundesland angegeben ;)

Im allgemeinen sind öffentliche Verkehrsflächen nicht nach der jeweiligen Landesbauordnung zu beurteilen und die privaten Flächenbefestigungen genehmigungsfrei. Deshalb verstehe ich die Frage nicht so ganz.

Zudem wird damit
a) eine Verbesserungen des baulichen Brandschutzes erzielt und
b) der ursprünglich erforderliche Zustand hergestellt.

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#3
 Von 
die wölfin
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 139x hilfreich)

Moin!

Ich arbeite in einem Architekturbüro und würde sagen, dass es quasi das gleiche ist, wie ein nicht innerhalb der maximalen Geltungsdauer der Baugenehmigung fertiggestelltes Gebäude (dessen Bestandteil es ja eigentlich ist): es muss wieder neu beantragt werden und dann natürlich auch die aktuellen Vorschriften erfüllen.

Aus meinen über 25 Jahren Berufserfahrung würde ich aber ebenso zu der Erkenntnis kommen, dass wenn die Aufstellfläche bis dahin noch nicht amtlich nachgefordert wurde und sich ansonsten auch nichts am Gebäude oder deren Nutzung geändert hat, dass diese erst verspätete Nacherfüllung vom Bauamt üblicherweise eigentlich stillschweigend als ausreichend akzeptiert wird - zumindest sofern es keine der gravierenden Unterschiede zwischen der nach den alten und der nach den neuen Vorschriften ausgeführten Aufstellfläche geben würde.

wölfin

Signatur:

"Der unzufriedene Mensch findet keinen bequemen Stuhl." (Benjamin Franklin)

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32112 Beiträge, 5649x hilfreich)

Zitat (von N.Hribal):
Nun wurde nachträglich eine Aufstellfläche für den Einsatz der Feuerwehr (Drehleiter) straßenseitig hergerichtet.
-Vielleicht gab es in 2003 dafür keine Anforderung der Feuerwehr?
-Oder wurde inzwischen der frühere Platz bebaut und NUN eine Fläche DORT errichtet?
-Wann war denn NUN?
-Wer hat überhaupt auf wessen Veranlassung die Fläche hergerichtet?
-Welches Bundesland
-Wer ist Grundstückseigentümer?
Zitat (von N.Hribal):
wenn die Gefahrensituation beseitigt ist.
Ich meine, bei der Frage nach Baugenehmigung ja/nein bzw. Bauantrag ja/nein geht es nicht um Gefahrenbeseitigung.
Zitat (von N.Hribal):
Sicher müsste im Rahmen noch geprüft werden, ob die Situation den aktuellen gesetzlichen Gegebenheiten nicht zuwieder läuft
Das ist deine Aufgabe, oder?
Zitat (von N.Hribal):
Wie schätzen Sie die Situation ein?
Was sagen denn die Kollegen der Genehmigungsbehörde ?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10679 Beiträge, 4202x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ich meine, bei der Frage nach Baugenehmigung ja/nein bzw. Bauantrag ja/nein geht es nicht um Gefahrenbeseitigung.


Natürlich geht es auch darum, erst recht bei gewerblichen / industriellen Objekten.

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#7
 Von 
guest-12329.01.2021 21:20:58
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 11x hilfreich)

Zitat (von N.Hribal):
Daher hier meine Frage:
ich habe eine Baugenehmigung aus dem Jahr 2003. Nun wurde nachträglich eine Aufstellfläche für den Einsatz der Feuerwehr (Drehleiter) straßenseitig hergerichtet. Diese wurde damals scheinbar vergessen. Muss dafür jetzt zwingend ein neuer Bauantrag gestellt werden oder ist die alte Baugenehmigung jetzt nur "geheilt" worden? Welche Möglichkeiten/ zwingenden Erfordernisse ergeben sich nun aus dieser Situation?


Verstehe ich nicht ganz. Man sitzt an der Quelle und die Baugenehmigung liegt vor. Darin müsste sich eine Fertigstellungsanzeige befinden. Eine Bestätigung gegenüber der Behörde, dass das BV bewilligungsmäßig u. im Einklang mit den Bauvorschriften ausgeführt wurden. Abstellfläche für Drehleiter müsste vorhanden sein. Ansonsten wären die Angaben der Fertigstellungsanzeige nicht rechtens. Es liegt nicht in der Pflicht des Bauamtes, jedes Bauvorhaben örtlich zu überprüfen. Ein Grund, warum die Abstellfläche nicht nachgefordert wurde. Ohne eine Fertigstellungsanzeige war/ist nach verwaltungsrechtlicher Anordnung eine Nutzung des Gebäudes nicht zulässig. Es sei denn, es lag/liegt ein Antrag auf vorläufige Benutzung vor. Sicherlich hätte das Bauamt zur Aktenschließung die Fertigstellungsanzeigt dann öfter eingefordert. Irgendwann verstreicht jede Frist.

Somit wäre, wie @Wölfin schon richtig schrieb, ein neuer Bauantrag zu stellen.

Einfach „ ist vergessen worden" dürfte bei Vorhandensein einer Fertigstellungsanzeige nicht so einfach zu ignorieren sein. Das ist meine persönliche Meinung.

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