Baugenehmigung für Terraseüberdachung in Hessen

3. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
Timbuktu1985
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Baugenehmigung für Terraseüberdachung in Hessen

Hallo,

wir haben vor demnächst eine Überdachung für unsere Terrasse zu bauen. Das Problem ist der Abstand zur Nachbargrenze, der ist 2,70m.

Im Bauamt wurde mir folgendes gesagt: "Grundsätzlich sind die Überdachungen von erdgeschossigen Terrasse bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1-3 mit einem Mindestabstand 3 Meter von der Nachbargrenze gemäß § 63 (1.13) genehmigungsfrei."

OK. Als ich das nachlesen wollte bin ich auf zwei Varianten gestoßen: HBO 2011 und die neuere HBO 2018. In alten HBO steht tatsächlich ein Mindestabstand von 3 m. In neuerer Version allerdings ist genau diese Bedingung weg. Auf Nachfrage wurde mir gesagt dass die Bedingung gilt auch weiterhin, sie ist nur ins §6 (Abstände und die Abstandsflächen) umgezogen. Ich habe aber in §6 HBO nichts über 3m Abstand gefunden.

Können sie mir bitte helfen die Sache aufzuklären - darf man ohne Genehmigung eine Überdachung (BxT 5m x 4m) mit dem Abstand 2,70m zur Nachbargrenze bauen oder nicht.

Danke.

Beste Grüße

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20 Antworten
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#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32138 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von Timbuktu1985):
Können sie mir bitte helfen die Sache aufzuklären
Gerne.
Wenn man einen schriftlichen Antrag beim Bauamt stellt, darin erklärt, was man wo beabsichtigt zu bauen... und dafür eine Genehmigung *beantragt*, dann wird das Bauamt schriftlich antworten.
Das ist dann das, was dir das Bauamt als Bescheid zugehen lässt. Das Schriftstück ist dann als verbindlich anzusehen.
Du selbst hast im § 6 HBO gefunden, was dort alles unterschieden wird? Der § 6 hat immerhin 12 lange, unterteilte Absätze.

Hast du auch die Anlage zu § 63 gelesen?
Hast du dort 1.13 gelesen?
Hast du Abschnitt V, Nr. 3 gelesen?
Alles ab S.89...der geltenden HBO

Die HBO 2011 gilt ganz einfach nicht mehr.

Die Aussage, *grundsätzlich sei...* heißt doch nichts anderes, als dass es auch Ausnahmen gibt.
trivial: ...eigentlich ja, kommt halt drauf an.

Da du wahrscheinlich kein Verwaltungsangestellter im Bauamt werden willst, sondern (auch) einfach deine Terrasse überdachen willst, empfehle ich dir:
Stelle einen schriftlichen Antrag. Ohne §§.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Timbuktu1985
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

danke für den Tipp, ich werde vermutlich tatsächlich den Antrag stellen. Ich wollte aber zunächst versuchen die Sache möglichst weit zu klären, um zu vermeiden dass den Antrag abgelehnt wird, und man dann den neuen Antrag (wo die Breite der Terrasse nur 30cm kürze ist) stellt.

Die erwähnen Anlagen und Ergänzungen habe ich gelesen, die sind ziemlich klar. Allerdings es heißt einfach:

"1.13 Überdachungen und Teilverglasungen von erdgeschossigen Terrassen bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 3",

und im Abschnitts V Nr. 3 geht es um die Beteiligung von Nachweisberechtigten, und über die Mindestabstand konnte ich nirgendwo was finden. Allein wenn man nach "3 m" (im Sinne 3 Meter) im ganzem HBO sucht, findet man nichts was für dieses Bauvorhaben relevant ist.

Grüße

-- Editiert von Timbuktu1985 am 03.02.2019 10:37

-- Editiert von Timbuktu1985 am 03.02.2019 10:39

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12316.02.2019 18:29:37
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 28x hilfreich)

Zitat (von Timbuktu1985):
wir haben vor demnächst eine Überdachung für unsere Terrasse zu bauen. Das Problem ist der Abstand zur Nachbargrenze, der ist 2,70m.

Im Bauamt wurde mir folgendes gesagt: "Grundsätzlich sind die Überdachungen von erdgeschossigen Terrasse bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1-3 mit einem Mindestabstand 3 Meter von der Nachbargrenze gemäß § 63 (1.13) genehmigungsfrei."


Die Terrasse ist genehmigungsfrei wenn der Mindestabstand von 3 m eingehalten wird. Da laut HBO von einer überdachten Terrasse die gleiche Wirkung wie von einem Gebäudes ausgeht. Genehmigungsfrei heißt nicht, das die baurechtlichen Vorschriften (Statik, Abstandfl. usw.) nicht eingehalten werden brauchen. Es bedeutet lediglich das der Bauherr eigenverantwortlich für sein Bauvorhaben ist.

Hier die Definition der HBO was ein Gebäude ist.
"Gebäude sind selbstständig nutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zudienen."


Zitat (von Timbuktu1985):
Ich habe aber in §6 HBO nichts über 3m Abstand gefunden.

Hier steht es.
§ 6 Abs. (5)
Den Gewerbe- und Industriegebieten stehen nach ihrer Nutzung vergleichbare Sondergebiete sowie im Zusammenhang bebaute Ortsteile, die diesen Gebieten nach Art ihrer tatsächlichen baulichen oder sonstigen Nutzung entsprechen, gleich. Das jeweilige Maß ist auf volle 0,10 m abzurunden.

In allen Fällen muss die Tiefe der Abstandsflächen mindestens 3 m betragen. Dieser Satz bezieht sich auf alle Gebäudearten auch auf die Terrassenüberdachung.

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#4
 Von 
guest-12316.02.2019 18:29:37
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 28x hilfreich)

PS. hatte ich vergessen. Auch wenn es genehmigungsfrei ist besteht fast immer eine Anzeigepflicht bei der Gemeinde, Stadt. Auch heute ist es nicht zulässig einfach mit einem Bauwerk zu beginnen, ohne es vorher anzuzeigen.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Timbuktu1985
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Alles klar. Vielen Dank.

Kann das Bauamt einen solchen Antrag doch genehmigen, wenn der Nachbar mit der 2,70m Abstand zu seiner Grenze einverstanden ist?

Ich habe vergessen zu sagen, dass die Terrasse soll auch einen Seitenwand zu diesen Nachbar haben. Es spielt aber für die Genehmigung keine Rolle, oder?

Die Terrasse an sich wollen wir von einer spezializierten Firma bauen lassen, deswegen mit der Statik und Co. sollte eigentlich alles in Ordnung sein.

-- Editiert von Timbuktu1985 am 03.02.2019 12:21

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#6
 Von 
Timbuktu1985
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Sie schreiben:

Zitat (von Isotop):
Da laut HBO von einer überdachten Terrasse die gleiche Wirkung wie von einem Gebäudes ausgeht.


ich lesen allerdings in HBO §6 folgendes:

"Keine Wirkungen wie von Gebäuden sind insbesondere anzunehmen bei: Terrassen, die nicht mehr als 1 m über der Geländeoberfläche angeordnet odereinschließlich ihrer Umwehrung nicht mehr als 2 m hoch sind."

Der Boden (Fundament) unserer Terrase ist etwa 60cm über der Geländeoberfläche, heißt es dann dass sie nicht mehr gleiche Wirkung wie Gebäude hat, und somit gelten auch 3m Mindestabstand nicht?

Danke.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12316.02.2019 18:29:37
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 28x hilfreich)

Zitat (von Timbuktu1985):
ch lesen allerdings in HBO §6 folgendes:

"Keine Wirkungen wie von Gebäuden sind insbesondere anzunehmen bei: Terrassen, die nicht mehr als 1 m über der Geländeoberfläche angeordnet odereinschließlich ihrer Umwehrung nicht mehr als 2 m hoch sind."


Umwehrung bedeutet nicht gleich Überdachung. Umwehrung sind z.B. Geländer, Brüstung usw. Sobald es sich um eine Terrassenüberdachung handelt gilt diese Ausnahmeregelung nicht.
Tut mir leid. Auch die Bauaufsicht wird sicherlich nichts anderes sagen.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32138 Beiträge, 5653x hilfreich)

Ich halte eine Terrassenüberdachung mit Seitenwand NICHT für ein Gebäude.
Von einer solchen Terrasse geht mE keine Wirkung wie von Gebäuden aus. In meinem Bundesland ginge von einer Terrassenüberdachung mit oder ohne Seitenwand auch keine Wirkung wie von Gebäuden aus.
Baute ich mir eine Überdachung über meine Terrasse, wäre das kein Gebäude.

Zitat (von Timbuktu1985):
dass die Terrasse soll auch einen Seitenwand zu diesen Nachbar haben.
Und wie wird die hergestellt? Gemauert, aus Holz, aus Gold, wie hoch, wie breit, wie dick??

Bitte stell nen Antrag, erkläre, was du bauen willst. Erkläre, dass dein Nachbar einverstanden ist.
Zitat (von Timbuktu1985):
Kann das Bauamt einen solchen Antrag doch genehmigen,
Das schreibt dir dein Bauamt ganz sicher. :engel:
---------------------------

Zitat (von Isotop):
Da laut HBO von einer überdachten Terrasse die gleiche Wirkung wie von einem Gebäudes ausgeht.
Das kann ich in der HBO nicht lesen.
Zitat (von Isotop):
§ 6 Abs. (5)
Dieser Absatz bezieht sich auf die Tiefe der Abstandsfläche:
Den Gewerbe- und Industriegebieten stehen nach ihrer Nutzung vergleichbare Sondergebiete sowie im Zusammenhang bebaute Ortsteile, die diesen Gebieten nach Art ihrer tatsächlichen baulichen oder sonstigen Nutzung entsprechen, gleich.
Ich halte eine Terrassenüberdachung NICHT für ein Gebäude, erst recht nicht für eine bauliche Anlage nach § 6 Abs.5 HBO

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12316.02.2019 18:29:37
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 28x hilfreich)

Zitat (von Timbuktu1985):
Kann das Bauamt einen solchen Antrag doch genehmigen, wenn der Nachbar mit der 2,70m Abstand zu seiner Grenze einverstanden ist?

Ich habe vergessen zu sagen, dass die Terrasse soll auch einen Seitenwand zu diesen Nachbar haben. Es spielt aber für die Genehmigung keine Rolle, oder?


Konnte leider nicht mehr editieren. Also ein zweites PS. Wenn der Nachbar seine Zustimmung gibt steht dem nichts im Wege. Meines Wissens wäre eine Baulast von 30 cm auf dem Nachbargrundstück einzutragen. Danach beim Bauamt nachfragen.

-- Editiert von Isotop am 03.02.2019 14:26

-- Editiert von Isotop am 03.02.2019 14:28

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Timbuktu1985
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

OK, jetzt verstehe ich es. Terrasse ist halt nicht gleich die Terrasse mit Überdachung.

Deswegen war auch auf dem ursprünglichen Bebauungsplan die Terrasse an sich (mit 2,70cm Abstand zur Nachbar) schon eingetragen und vom Bauamt genehmigt. Aber mit einer Überdachung geht sie aus dieser Kategorie raus.

Ich vermute der Nachbar wird ohne Problem der 2.70m Abstand zustimmen, allerdings scheint mir dieser Weg an sich ziemlich kompliziert. Das er schriftlich der Baulast von 30cm zustimmt... Schließlich wenn ich das richtig verstehe, wenn er jetzt, zum Beispiel, in fünf oder zehn Jahren etwas auf seinem Grundstück mir gegenüber bauen wollte, dann würde er statt 3m Mindestabstand zu unserer Grenze 3.30m haben. Meine Überdachung raubt ihm sozusagen 30cm seiner eigene Fläche die er nicht bebauen kann. Das klingt irgendwie nicht gut aus.

OK, eine Überdachung die 30cm-50cm kürze ist wird vermutlich in diesem Fall eine bessere Alternative sein.

Ist es ok, dass der Fundament der Terrasse 2,70m Abstand zur Nachbar hat (war halt so im Plan damals eingetragen und steht so schon knapp 20 Jahren), die Überdachung aber wird kürze, so dass der Abstand zur Überdachung (bzw. zur Seitenwand/Sichtschutzwand aus Polycarbonat) 3m oder mehr sein wird. Klar werde ich es bei Bauamt noch nachfragen und bestätigen lassen, aber was meinen Sie - ist es ok.

Viele Dank

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12316.02.2019 18:29:37
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 28x hilfreich)

Zitat (von Timbuktu1985):
Klar werde ich es bei Bauamt noch nachfragen und bestätigen lassen, aber was meinen Sie - ist es ok.


Sie haben es richtig verstanden und auch schon die richtige Lösung gefunden. Überdachung mit 3 m Grenzabstand. Die Aussichten sind gut das es so gebaut werden darf.
Terrasse ist ja genehmigt. Es geht um die Überdachung. Grenzabstand soll dem Nachbarn Luft,Licht u. Sonne sichern und aus Gründen des Brandschutzes. Das würde bei einer Überdachung anders aussehen.
Viel Glück



-- Editiert von Isotop am 03.02.2019 17:27

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32138 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von Timbuktu1985):
Klar werde ich es bei Bauamt noch nachfragen und bestätigen lassen,

Verstehen Sie eigentlich, was Antragstellung bedeutet?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Timbuktu1985
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Verstehen Sie eigentlich, was Antragstellung bedeutet?


zwar habe ich es vorher noch nie gemacht, ist ja aber wohl klar wie es funktioniert. Ich werde diese Woche enfach anrufen und fragen ob solcher Antrag notwendig ist. Vermutlich ist ja auch besser eine verbindliche schriftliche Genehming in der Hand zu haben, auch wenn es ohne diese in Ordnung wäre.

Vielen Dank für alle Ihre Antworten, die Situation ist für mich jetzt ziemlich klar. Mal sehen was das Bauamt sagt.

Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Timbuktu1985
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Wir haben festgestellt dass eine Terrasse mit Überdachung wohl als eine Gebäude gilt, somit muss 3m Mindestabstand.

Aber warum greift hier nicht der §6 (5) Satz 9 Punkt 2 HBO:

"In den Abstandsflächen eines Gebäudes und zu diesem ohne eigene Abstandsfläche sind zulässig: 2. erdgeschossige untergeordnete Gebäude und sonstige Anlagen und Einrichtungen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehe."

Danke!

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32138 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von Timbuktu1985):
Wir haben festgestellt
Wer hat das festgestellt?
Zitat (von Anami):
Ich halte eine Terrassenüberdachung NICHT für ein Gebäude,

Zitat (von Timbuktu1985):
sonstige Anlagen und Einrichtungen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehe."
Ich halte eine Terrassenüberdachung NICHT für eine Anlage oder Einrichtung, von der eine Wirkung wie von Gebäuden ausgeht.

Ich wünsche gutes Gelingen.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12316.02.2019 18:29:37
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 28x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ich halte eine Terrassenüberdachung NICHT für eine Anlage oder Einrichtung, von der eine Wirkung wie von Gebäuden ausgeht.

:grins: Bist ja auch keine Bauaufsicht.

Zitat (von Timbuktu1985):
Wir haben festgestellt dass eine Terrasse mit Überdachung wohl als eine Gebäude gilt, somit muss 3m Mindestabstand.

Aber warum greift hier nicht der §6 (5) Satz 9 Punkt 2 HBO:

"In den Abstandsflächen eines Gebäudes und zu diesem ohne eigene Abstandsfläche sind zulässig: 2. erdgeschossige untergeordnete Gebäude und sonstige Anlagen und Einrichtungen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehe."


Schau mal nach § 55 HBO Baugenehmigungsfreie Vorhaben dort ist alles aufgelistet. Vielleicht findet sich ja eine Anlage zum Download.
§ 55 HBO 1.13 Überdachungen und Teilverglasungen von erdgeschossigen Terrassen bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 mit einem Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze, unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 3, , (Vorbehalt nur wenn die statische Unbedenklichkeit festgestellt ist)
Wie schon gesagt, Genehmigungsfreiheit ist nicht Baurechtsfreiheit.

:grins: auf den § hätte ich schon viel früher kommen können, habe aber anscheinend auf der Leitung gesessen.




-- Editiert von Isotop am 04.02.2019 09:54

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Timbuktu1985
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Isotop):
§ 55 HBO 1.13 Überdachungen und Teilverglasungen von erdgeschossigen Terrassen bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 mit einem Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze, unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 3, , (Vorbehalt nur wenn die statische Unbedenklichkeit festgestellt ist)


das war der Ursprung meiner Frage. Diesen Satz hat mir auch der Mitarbeiter im Bauamt zitiert. Allerdings geht es hier um die veraltete HBO 2011. In der neuen (HBO 2018) ist wohl "3m" nicht zu finden.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32138 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von Isotop):
auf den § hätte ich schon viel früher kommen können, habe aber anscheinend auf der Leitung gesessen.
Antwort #1 zu lesen war nicht möglich?

§ 55 HBO Baugenehmigungsfreie Vorhaben--- gilt nicht mehr. Leicht lesbar...
gilt ab: 03.12.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 06.07.2018

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#19
 Von 
guest-12316.02.2019 18:29:37
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 28x hilfreich)

Zitat (von Anami):
§ 55 HBO Baugenehmigungsfreie Vorhaben--- gilt nicht mehr. Leicht lesbar...
gilt ab: 03.12.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 06.07.2018


Gültig sind die Festlegungen dieses §55 HBO immer noch, sie sind nur in zwei andere § der HBO umgezogen. schwerer lesbar........

Zitat (von Timbuktu1985):
Zitat (von Isotop):
§ 55 HBO 1.13 Überdachungen und Teilverglasungen von erdgeschossigen Terrassen bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 mit einem Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze, unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 3, , (Vorbehalt nur wenn die statische Unbedenklichkeit festgestellt ist)

das war der Ursprung meiner Frage. Diesen Satz hat mir auch der Mitarbeiter im Bauamt zitiert. Allerdings geht es hier um die veraltete HBO 2011. In der neuen (HBO 2018) ist wohl "3m" nicht zu finden.


§55 alte HBO zu zietieren war vielleicht die schnelle Erklärung des Mitarbeiters weil hier der Satz 3 m Mindestabstand noch steht. In der HBO Fassung 2018 aber unter §6 Abstandsflächen Abs. 5 verschoben wurde.Der Sinn ist der gleiche nur ist §55 auf zwei verteilt und zwar einmal § 63 Baugenehmigungsfreie Bauvorhaben und zweitens §6 Abstandsflächen wo dieser Satz zu finden ist. In allen Fällen muss die Tiefe der Abstandsflächen mindestens 3 m betragen.

Es gibt also genehmigungsfreie Bauvorhaben für die man trotzdem eine Genehmigungsfreistellung (§64) beantragen muss. Auch wenn man die Abstandsflächen einhält. Typische Beamtenlogik.
:grins: Jetzt wiederhole ich mich. Genehmigungsfreiheit ist nicht Baurechtsfreiheit.

Zur Gemeinde oder Stadt gehen, Planskizzen, alten Lageplan mit eingetragenen Grenzabstand mitnehmen und nachfragen ob laut Bebauungsplan etwas dagegen spricht. Nachfragen was man für eine Genehmigungsfreistellung braucht und schon ist man weiter.

Genehmigungsfreistellung (§64) wird beim Bauamt beantragt. Alle wichtigen Planungsunterlagen werden vom Bauplaner eingereicht. Die Behörde prüft, ob das Bauvorhaben den Kriterien des Bebauungsplans entspricht. Wenn die Gemeinde innerhalb eines Monats keine Einwände meldet, muss keine Baugenehmigung mehr eingeholt werden und der Bau kann beginnen.

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32138 Beiträge, 5653x hilfreich)

Die HBO 2011 gilt NICHT mehr.

Zitat (von Isotop):
In der HBO Fassung 2018 aber unter §6 Abstandsflächen Abs. 5 verschoben wurde.
Schau doch bitte mal in den 1. Beitrag des TE.
Zitat (von Isotop):
§55 alte HBO zu zietieren
Das warst du und nicht der Mitarbeiter im Bauamt.

:bang:

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