Baugenehmigung im Außenbereich

16. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
guest-12305.04.2022 12:55:09
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Baugenehmigung im Außenbereich

Hallo zusammen,
mein Freund und ich haben folgendes Problem:
Meine Eltern haben 1983 ein Haus auf dem Altenteil meiner Großeltern gebaut (Altenteilerhaus/Betriebsleiterhaus). Das Haus gehörte zunächst meinen Großeltern. Ende der '90 gab es eine Gesetzeslücke, so dass das Haus problemlos auf meine Eltern überschrieben werden konnte. Es musste lediglich eine Verzichtserklärung unterschrieben werden, das kein weiteres Altenteilerhaus gebaut wird. Das Grundstück wurde in diesem Zug auch neu vermessen.
Mein Freund und ich wollen jetzt das Haus meiner Eltern erweitern um ca. 100m². Meine Eltern sollen unten wohnen bleiben und wir wollen ein Stück anbauen plus den oberen alten Teil nutzen.
Der Bauantrag wurde bereits abgeschickt und gestern haben wir ein Schreiben vom Landkreis bekommen. Demnach dürfen wird den Altenteil nicht erweitern, sprich wir bekommen höchst wahrscheinlich keine Baugenehmigung.
§ 35 (1)Nr. 1BauGB trifft nicht zu, weil wir keine Landwirtschaft haben und §35 (4) Nr.5 BauGb würde nicht greifen weil wir ein Altenteilerhaus haben. Aber es ist doch kein Altenteilerhaus mehr.
Kann man da rechtlich iwie gegen angehen oder hat man iwie eine Möglichkeit dagegen zu argumentieren.

Ich würde mich über eure Hilfe sehr freuen.
Meine Eltern, mein Freund und ich sind völlig fertig, da wir echt Angst haben die Baugenehmigung nicht zu bekommen.
Viele Grüße
Vero

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16 Antworten
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#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31979 Beiträge, 5629x hilfreich)

Vielleicht schreibst du einmal, WAS GENAU ihr beantragt habt. Und WAS GENAU in der Ablehnung steht.

Habt ihr den Bauantrag selbst gestellt oder hat es ein Architekt gemacht?

Zitat (von VeWe123):
das kein weiteres Altenteilerhaus gebaut wird
Was steht dort drin GENAU ?

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#2
 Von 
guest-12305.04.2022 12:55:09
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Bauantrag wurde von unserem Architekten gestellt.

In dem Schreiben steht folgendes:
'Das vorhandene Wohngebäude wurde seinerzeit nach §35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch -
BauGB – als Altenteilerwohnhaus (privilegiertes Vorhaben) zugehörig zur Hofstelle ... genehmigt.
Das von Ihnen geplante Vorhaben: „Umbau und Erweiterung eines Wohnhauses zur Schaf-
fung einer 2. Wohneinheit für Familienangehörige" ist kein privilegiertes Vorhaben nach §35
Abs. 1 Nr.1 BauGB und kann auch nicht nach §35 Abs. 4 Nr.5 BauGB beurteilt werden, da
dies nur auf normale Wohngebäude (sonstige Vorhaben) anzuwenden ist.
Ein landwirtschaftlicher Betrieb hat lediglich das Anrecht auf ein Betriebsleiterwohnhaus und
unter bestimmten Voraussetzungen auf ein Altenteilerwohnhaus. Diese beiden baurechtli-
chen Möglichkeiten sind bei dem oben genannten landw. Betrieb bereits umgesetzt.
Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere dann vor, wenn das geplante
Vorhaben die Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lässt.
Das geplante Vorhaben ist zweifellos die Erweiterung einer Splittersiedlung, d. h. die räumli-
che Ausdehnung des bisher in Anspruch genommenen Bereichs befürchten lässt. Die Zulassung einer weiteren Wohneinheit würde durch die von ihm ausgehende Vorbildwirkung zu
einer zusätzlichen intensiveren Inanspruchnahme des Außenbereichs, der grundsätzlich von
allen nicht „privilegierten" Vorhaben freizuhalten ist, führen. Anderen Bauwilligen müssten
aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes ebenfalls Genehmigungen zur Bebauung erteilt werden. Die Folge wäre eine zusammenhanglose und ungeordnete städtebauliche Entwicklung,
die zu einer weiteren unerwünschten Zersiedlung des Außenbereichs führt.'

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16471 Beiträge, 9286x hilfreich)

Da sieht es in der Tat mau aus.
Die beantragte Erweiterung steht in keinem Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb.
Bei einem landwirtschaftlichen Betrieb wäre eine Wohnung für die Familie des Landwirts plus eine(!) Altenteilerwohnung zulässig. Das Schreiben der Stadt liest sich so, als ob die zwei Wohnungen pro landwirtschaftlichem Betrieb schon ausgeschöpft sind und Ihr eine dritte Wohnung bauen wollt.
Richtig?

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
Daggi40
Status:
Schüler
(396 Beiträge, 93x hilfreich)

§ 35 BauGB sagt aus, welche Nutzungen im Außenbereich zulässig sind.
Wenn der landwirtschaftliche Betrieb nicht mehr da ist, ist das Wohnen auch nicht mehr zulässig.
Dann dürfte nur noch bis zum Wegsterben im Bestand so weitergewohnt werden.

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#5
 Von 
guest-12305.04.2022 12:55:09
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja aber das Altenteilerhaus wurde doch in den 90iger Jahren vom Betrieb getrennt. Warum kann man dann nicht nach §35 Abs. 4 Nr.5 BauGB bauen?

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16471 Beiträge, 9286x hilfreich)

So ist es ja nun nicht.
Ein legal gebautes Wohnhaus darf "unendlich" weiterbewohnt werden, auch wenn der landwirdschaftliche Betrieb weg ist. Es ist nicht so, dass die Genehmigung mit dem Versterben der Bewohner endet.

Aber im hier vorliegenden Fall scheint mir nicht ganz klar, was genau das Problem ist:
- der landwirschaftliche Betrieb existiert nicht mehr, weshalb kein Neubau einer Wohnung erlaubt ist
- der landwirtschaftliche Betrieb existiert zwar noch, hat aber schon die erlaubte Anzahl Wohnungen erreicht, so dass keine weitere Wohnung gebaut werden darf

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16471 Beiträge, 9286x hilfreich)

Zitat:
Ja aber das Altenteilerhaus wurde doch in den 90iger Jahren vom Betrieb getrennt.

Das scheint die Stadt nicht so zu sehen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#8
 Von 
guest-12305.04.2022 12:55:09
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):

Aber im hier vorliegenden Fall scheint mir nicht ganz klar, was genau das Problem ist:
- der landwirschaftliche Betrieb existiert nicht mehr, weshalb kein Neubau einer Wohnung erlaubt ist
- der landwirtschaftliche Betrieb existiert zwar noch, hat aber schon die erlaubte Anzahl Wohnungen erreicht, so dass keine weitere Wohnung gebaut werden darf


Meine Eltern hatten nie einen landwirtschaftlichen Betrieb und meine Großeltern bzw mittlerweile mein Cousin als Erbe, haben auch keinen richtigen landwirtschaftlichen Betrieb mehr. Mein Cousin verpachtet lediglich noch Felder und hat ein Betrieb der Landwirte berät.

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#9
 Von 
guest-12305.04.2022 12:55:09
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Zitat:
Ja aber das Altenteilerhaus wurde doch in den 90iger Jahren vom Betrieb getrennt.

Das scheint die Stadt nicht so zu sehen.


Aber das Gebäude wurde doch auf meine Eltern überschrieben, die keinen landwirtschaftlichen Betrieb haben und es wurde eine Verzichtserklärung unterschrieben, das meine Großeltern kein weiteres Altenteilerhaus mehr bauen.

Für mich wurde das Haus getrennt vom landwirtschaftlichen Betrieb, so dass wir ein normales Wohngrundstück haben, welches nach §35 BauGB als sonstiges Bauvorhaben zusehen ist.

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#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31979 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von VeWe123):
Für mich wurde das Haus getrennt vom landwirtschaftlichen Betrieb,
Das ist aus dem Antrag und aus den vorh. Unterlagen für die Behörde zu erkennen?
Zuerst gehörte das Haus deinen Großeltern. Dann deinen Eltern. Die wurden Eigentümer unter der Maßgabe, dort am Altenteilerhaus nichts zu bauen/zu erweitern.
Die Baubehörde lehnt nun (folgerichtig) den Anbau/Erweiterung des vorh. Altenteilerhauses ab.
Hat euer Architekt denn die Eigentumsverhältnisse und die Verzichtserklärungen berücksichtigt?
Eine Grundstücks-Neuvermessung ist zwangsläufig noch keine Änderung der Eigentumsverhältnisse oder gar der Nutzungsmöglichkeiten.

Wer hat wann für dich etwas getrennt? Wo findet sich das? Wem gehört denn jetzt das Haus mit zugehörigem Grundstück? Doch noch immer deinen Eltern, oder? Das ist das Altenteilerhaus (ohne LaWi)

Zitat (von VeWe123):
so dass wir ein normales Wohngrundstück haben, welches nach §35 BauGB als sonstiges Bauvorhaben zusehen ist.
Wer behauptet oder schreibt das? Welchen Punkt aus § 35 BauGB meinst du, der auf euer Vorhaben zuträfe? Ein sonstiges Bauvorhaben im Außenbereich?

Ich verstehe es so: Die Baubehörde möchte ganz einfach vermeiden, dass euer Vorhaben auch andere Bauwillige mit An-und Umbauwünschen nach sich zieht und die dort vorhandene und zu erhaltende Bebauung *vermodernisiert*wird und daraus eine unerwünschte Zersiedelung entsteht.

Ausweg: Das vorhandene Haus ohne Anbau nutzen/umbauen. Also innen das Altenteilerhaus teilen.
Es geht wohl nicht um 100 oder 200 qm Anbau---sondern um den Erhalt des Gesamtbildes/Bestandsschutz/*Äußere Hülle*.

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#11
 Von 
guest-12305.04.2022 12:55:09
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zuerst gehörte das Haus deinen Großeltern. Dann deinen Eltern. Die wurden Eigentümer unter der Maßgabe, dort am Altenteilerhaus nichts zu bauen/zu erweitern.

Das ist so nicht richtig. Meine Eltern haben das Altenteilhaus überschrieben bekommen. Sie haben aber nicht unterschieben, dass sie nicht umbauen oder erweitern dürfen. Meine Großeltern haben dagegen was eine Verzichtserklärung unterschrieben, dass sie kein weiteres Altenteilerhaus bauen werden. Diese Verzichtserklärung betrifft lediglich den Betrieb und nicht das ehemalige Altenteilerhaus.


Zitat (von Anami):
Wer hat wann für dich etwas getrennt? Wo findet sich das? Wem gehört denn jetzt das Haus mit zugehörigem Grundstück? Doch noch immer deinen Eltern, oder? Das ist das Altenteilerhaus (ohne LaWi)

Meiner Meinung nach wurde das Grundstück meiner Eltern vom Betrieb getrennt, als ihnen das Gebäude und das Grundstück überschrieben wurde. Das bebaute Grundstück wurde nie landwirtschaftlich benutzt.
Bis heute gehört das Grundstück meinen Eltern. Erst im Zuge des Umbaus wollten sie mir es überschreiben.

Zitat (von Anami):
Zitat (von VeWe123):
so dass wir ein normales Wohngrundstück haben, welches nach §35 BauGB als sonstiges Bauvorhaben zusehen ist.
Wer behauptet oder schreibt das? Welchen Punkt aus § 35 BauGB meinst du, der auf euer Vorhaben zuträfe? Ein sonstiges Bauvorhaben im Außenbereich?

Ich sehe das Grundstück als sonstiges Bauvorhaben, welchen nach § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB erweitert werden kann.
Liege ich da so falsch?


Dein Ausweg kommt für uns leider nicht in Frage. Es geht tatsächlich um eine Erweiterung von über 100qm.
Derzeit hat das Haus 160qm. Da meine Eltern unten im Haus weiter wohnen bleiben und wir mit später wahrscheinlich 2 Kinder in dem Rest einziehen wollen. Wir brauchen den Platz alleine schon, weil wir zwei Arbeitszimmer brauchen, weil mein Freund und ich viel von zuhause arbeiten.

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#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31979 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von VeWe123):
Diese Verzichtserklärung betrifft lediglich den Betrieb und nicht das ehemalige Altenteilerhaus.
Ach so. Da müsste man wohl den Wortlaut lesen. Und auch, was beim Eigentumsübergang von Großeltern --> Eltern noch *mitging/dranhing*.
Zitat (von VeWe123):
Meiner Meinung nach
Wie es tatsächlich ist, dürfte sich im Grundbuch finden. Wem also was gehört. Wer von was Eigentümer ist. Und welche Auflagen für welches Grundstück/Flurstück/ Gebäude/Gebäudeteil jetzt gelten.
Zitat (von VeWe123):
Bis heute gehört das Grundstück meinen Eltern.
Dann können nur deine Eltern einen Bauantrag stellen. Oder eben erst dir das Haus und Grundstück überschreiben. Dann kannst du als Eigentümerin Bauanträge stellen.
Zitat (von VeWe123):
Liege ich da so falsch?
Die Behörde sieht es doch aber gerade nicht so. Du bzw. die Eigentümer müssten der Behörde gegenüber nachweisen (wohl zunächst mit Widerspruch gegen die Ablehnung), dass eben dieser Anbau gerade doch ein sonstiges Vorhaben nach Nr. 5 sei.
Dazu müssten die jetzigen Eigentümer den erhöhten Bedarf für sich mit >100 m² Anbau begründen.

Zitat (von VeWe123):
Derzeit hat das Haus 160qm.
Und die Eigentümer/deine Eltern wollen >100 m² mehr anbauen. Für andere und für später.
Nicht gerade verständlich im Sinne der scharfen Regelungen im Außenbereichs-Bau/ Verhinderung von Zersiedelung und Splitterbauten. Andere wollen dann auch... das will die Behörde ganz einfach verhindern.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12305.04.2022 12:55:09
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von VeWe123):
Derzeit hat das Haus 160qm.
Und die Eigentümer/deine Eltern wollen >100 m² mehr anbauen. Für andere und für später.
Nicht gerade verständlich im Sinne der scharfen Regelungen im Außenbereichs-Bau/ Verhinderung von Zersiedelung und Splitterbauten. Andere wollen dann auch... das will die Behörde ganz einfach verhindern.

Das Haus soll zunächst auf mich übertragen werden, erst dann wollen mein Freund und ich den Bestand sanieren und um einen Teil erweitern. Dafür wurde dann der entsprechende Bauantrag gestellt.
Meine Eltern bekommen im Wege der Überschreibung ein Wohnrecht zugesprochen.
(siehe Fragestellung)

-- Editiert von VeWe123 am 20.01.2020 14:47

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31979 Beiträge, 5629x hilfreich)

Ja. Und nun?
Widerspruch... steht doch sicher als Rechtsbehelf in der Ablehnung...und dann weitersehen.

ganz allgemein:
Der Architekt reicht den Bauantrag für die Eigentümer ein. Das sind deine Eltern.
Den evtl. formalen Fehler, dass du bauen willst, aber noch kein Eigentümer bist, kann man heilen.
Die Behörde versteht durchaus, dass das auf die Zukunft und dich als Kind gedacht und geplant ist. Versteht auch das mit dem Wohnrecht. Sie sieht aber dort eine weitere Wohneinheit und den Anbau.
Blöd sind die nicht.

Die Behörde will weder deinen Eltern noch dir mit evtl. späterer Familie und Heimarbeit noch irgendeinem anderen in der Nachbarschaft mit ähnlichen Auflagen/Gebäuden eine Genehmigung zum Anbau geben. Die Behörde will Zersplitterung vorbeugen. Im gesamten Landkreis. Im Außenbereich soll das landschafts-und ortsübliche Bild/Prägung erhalten bleiben.

Zitat (von VeWe123):
Diese beiden baurechtlichen Möglichkeiten sind bei dem oben genannten landw. Betrieb bereits umgesetzt.
d.h. doch nur: Mehr geht nicht. Mehr wollen sie nicht genehmigen. Nicht, wenn Fläche verbraucht wird. Und nicht, wenn Anbauten an alte/evtl. sogar denkmalgeschützte Altenteile gewünscht werden.

Noch zum Formalen: Sie werden auch den Punkt 5b im Abs.4 als nicht erfüllt ansehen.
Für die jetzigen Eigentümer/Antragsteller sollen 260 m² Wohnfläche entstehen für ---derzeit-- 2 Personen. Das wäre sicher nicht angemessen.
Was später wird, weiß jetzt niemand.

Hat euer Architekt vorher keine Tuchfühlung mit der Behörde aufgenommen? Um auszuloten, was dort überhaupt möglich und erlaubt würde?
IaR wissen die ortsansässigen Architekten sowas--- die kennen doch die Grundsätze der Behörden.

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#15
 Von 
guest-12305.04.2022 12:55:09
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ob das Haus meinen Eltern oder mir gehört ist zunächst einmal egal.
Die Frage ist, ob ein Altenteilerhaus noch ein Altenteilerhaus ist, obwohl das Haus durch eine Schenkung (von Großeltern mit landwirtschaftlichen Betrieb an Eltern ohne landwirtschaftlichen Betrieb) vom Betrieb getrennt wurde.

Wir haben die Sache jetzt an einen Anwalt weitergeleitet und sind im Gespräch mit dem Landvolk und dem Gemeinderat. Ggfs. werden wir dem Herren vom Landkreis nochmals um eine Gespräch bitten.

Vielen Dank für die Hilfe.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31979 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von VeWe123):
Ob das Haus meinen Eltern oder mir gehört ist zunächst einmal egal.
Hmm. Wenn der Genehmigungsbehörde das auch egal ist, dann um so besser.
Zitat (von VeWe123):
Die Frage ist, ob ein Altenteilerhaus noch ein Altenteilerhaus ist, obwohl das Haus durch eine Schenkung (von Großeltern mit landwirtschaftlichen Betrieb an Eltern ohne landwirtschaftlichen Betrieb) vom Betrieb getrennt wurde.
Das ist jetzt eine neue Frage.

Ja, lasst das einen Anwalt prüfen.

Viel Glück.

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