Hallo, wir Bauen gerade ein Haus , die Baugenehmigung
haben wir erhalten schon drei Monate bevor die Erschießungs arbeiten abgeschlossen worden , und mussten warten bis das Baugebiet frei gegeben wurde. Meine Frage ist, ob die Baugenehmigung überhaupt erteilt werden darf , bevor die Erschießung gesichert ist?
Ist das nicht so ,dass man nach Erteilen der Baugenehmigung direkt anfangen kann zu bauen?
Alle anderen Bauherren in der Bau Siedlung haben ihre Genehmigungen erst nach Fertigstellung bekommen
-- Editiert von fb505367-20 am 12.12.2018 20:29
Baugenehmigung zu früh erteilt
12. Dezember 2018
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Frage vom 12. Dezember 2018 | 20:27
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Baugenehmigung zu früh erteilt
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#1
Antwort vom 13. Dezember 2018 | 03:47
Von
Status: Schlichter (7421 Beiträge, 3099x hilfreich)
ZitatHallo, wir Bauen gerade ein Haus , die Baugenehmigung haben wir erhalten schon drei Monate bevor die Erschießungs arbeiten abgeschlossen worden , und mussten warten bis das Baugebiet frei gegeben wurde. Meine Frage ist, ob die Baugenehmigung überhaupt erteilt werden darf , bevor die Erschießung gesichert ist? :
Um Gottes Willen, da möchte ich aber weder wohnen noch arbeiten

#2
Antwort vom 13. Dezember 2018 | 06:35
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
ich Meinte natürlich die ERSCHLIEßUNGS Arbeiten
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 13. Dezember 2018 | 09:26
Von
Status: Unparteiischer (9180 Beiträge, 1948x hilfreich)
Zitat:Ist das nicht so ,dass man nach Erteilen der Baugenehmigung direkt anfangen kann zu bauen?
Normalerweise ja. Es kann aber eben triftige Gründe geben, dass man warten muss.
#4
Antwort vom 13. Dezember 2018 | 11:15
Von
Status: Schüler (227 Beiträge, 253x hilfreich)
Zitat:Meine Frage ist, ob die Baugenehmigung überhaupt erteilt werden darf , bevor die Erschießung gesichert ist?
Nein. Wenn die Erschließung des Bauvorhabens nicht gesichert ist, darf keine Baugenehmigung erteilt werden.
Aber wann ist von einer gesicherten Erschließung auszugehen?
Antwort:
Die Erschließung ist gesichert, wenn im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung damit gerechnet werden kann, dass die notwendig werdenden Erschließungsanlagen im Zeitpunkt der Fertigstellung des Bauvorhabens funktionsfähig hergestellt sein werden. Es handelt sich hierbei um eine Prognoseentscheidung der Bauaufsichtsbehörde im Zeitpunkt der Genehmigung bezogen auf den künftigen Zeitpunkt der Fertigstellung des Bauvorhabens.
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