Baugrenze Bebauungsplan Planstraße mit erworben

18. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
SM-Bauer
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Baugrenze Bebauungsplan Planstraße mit erworben

Hallo,

wir haben ein Grundstück in einem Gebiet, für welches es einen Bebauungsplan gibt, gekauft. Verkäuferin ist eine Bank als Insolvenzverwalter. Auf der westlichen Seite des Grundstückes ist im B-Plan eine Planstraße mit 6m breite parallel zu unserem Grundstück eingezeichnet. Die Baugrenze bzw. das Baufeld endet 5m vor der Planstraße. Da wir ein größeres Grundstück suchten, wurde uns im Rahmen der Kaufverhandlungen 2 hintereinanderliegende Parzellen incl. der Fläche der Planstraße angeboten. Die Erschließung der Planstraße war für die Bank nicht wirtschaftlich. Das wurde dann insgesamt so eingemessen und wir haben es insgesamt gekauft. Insofern wurde daraus ein Flurstück. Aussage der Bank war, dass sich dadurch die Baugrenze verschiebt.

Jetzt weiß ich, dass das eine falsche Aussage war. Das Grundstück ist insgesamt 31m breit. Auf der Westseite dürfen wir jetzt in einem insgesamt 11m breiten Streifen bebauen (6m Planstraße + 5m von der Baugrenze zur Planstraße). Unser Bauprojekt kann so nicht umgesetzt werden.

An das Bauamt haben wir in einem Antrag auf Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB umfangreich begründet. Die Planstraße wird definitiv nicht errichtet, da weder die Bank, noch die Stadt ein Interesse daran haben. Zudem befindet sich diese Fläche vollständig in unserem Eigentum und es liegt kein Wegerecht und kein Gewohnheitsrecht vor. Nachbarrechtliche Interessen dürften nicht tangiert sein, da der geplante Abstand zum Nachbargrundstück auf der westl. Seite 7m betragen würde. Auch sonst sehe ich keine Interessen Dritter betroffen. Wir werden quasi gezwungen, 5m Abstand zu unserer eigenen Fläche (6m breite Planstraße) einzuhalten Der Bebauungsplan ist insofern zumindest teilweise obsolet.
Ich meine, dass die vorgenannte Vorschrift Raum für eine Genehmigung bietet. Dennoch sehen es Genehmiger (Bauamt des kommunalen Trägers) und die Gemeinde (Stadt) kritisch.
Es läuft jetzt wohl auf eine Änderung des Bebauungsplanes hinaus, was sich zeitlich enorm auswirken kann. Vom Bauamt sehe ich dazu einer Ablehnung entgegen.

Sieht hier jemand eine Möglichkeit für eine Lösung?
Vielen Dank vorab.

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14 Antworten
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#1
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1740 Beiträge, 382x hilfreich)

Wenn seitens der Gemeinde, die wie ich vermute den B-Plan aufgestellt hat, keiner Abweichung zugestimmt wird, ist die Änderung des B-Plans die einzige Löung.
Der B-Plan ist örtlich geltendes Baurecht, egal welcher Blödsinn da dann drin steht.

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32201 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von SirkoM):
Es läuft jetzt wohl auf eine Änderung des Bebauungsplanes hinaus
Wenn es schon so weit ersichtlich ist, dann hilft mE nur warten.
B-Pläne erfahren durchaus auch Änderungen. Gemeißelt bzw. betoniert sind die nicht.

Über die Zeit, bis und ob das durchgeht, kann man nur spekulieren.
--------------------------------
Hier bei uns nebenan dauerte die 1. Änderung von Aufstellung bis Rechtskraft ca. 1 Jahr.
Es war eine *unspektakuläre* Änderung.
1 Jahr ist aber trotzdem kein Richtwert... das geht auch langsamer.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Kissenschlacht
Status:
Schüler
(227 Beiträge, 252x hilfreich)

Eine andere Alternative, als einen Befreiungsantrag zu stellen, sehe ich nicht.

Zitat (von SirkoM):
Ich meine, dass die vorgenannte Vorschrift Raum für eine Genehmigung bietet. Dennoch sehen es Genehmiger (Bauamt des kommunalen Trägers) und die Gemeinde (Stadt) kritisch.


Sie haben einen Anspruch auf die Befreiung, wenn einer der in § 31 Abs. 2 Nrn. 1 - 3 BauGB aufgeführten Punkte erfüllt wird und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

Wenn die Behörden ihre kritische Haltung nicht plausibel begründen können, sollten Sie in Erwägung ziehen, auf eine Entscheidung über ihren Befreiungsantrag zu bestehen.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47623 Beiträge, 16832x hilfreich)

Zitat:
Eine andere Alternative, als einen Befreiungsantrag zu stellen, sehe ich nicht.


Ich sehe als einzige Möglichkeit die Änderung des Bebauungsplanes.

Zitat:
und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.


Die Grundzüge der Planung werden aber nach meiner Auffassung berührt, wenn eine komplette Straße wegfällt und Baugrenzen erheblich verschoben werden. In jedem Fall muss bei einer Befreiung das Vorhaben die Vorgaben des § 34 BauGB einhalten, d.h. es muss sich in die Umgebung einfügen. Ohne jetzt das genaue Vorhaben zu kennen vermute ich, dass das nicht gegeben ist.

Zitat:
Sie haben einen Anspruch auf die Befreiung,


Einen solchen Rechtsanspruch gibt es nicht. Der § 31 Abs. 2 BauGB ist eine Kann-Vorschrift, die im Ermessen der Behörde steht. Gegen eine negative Entscheidung kann man nur vorgehen, wenn die Entscheidung ermessensfehlerhaft ist. Das kann ich aber bei einer so weit reichenden Befreiung, wie sie hier gewünscht wird nicht erkennen.

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#5
 Von 
Kissenschlacht
Status:
Schüler
(227 Beiträge, 252x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
Einen solchen Rechtsanspruch gibt es nicht. Der § 31 Abs. 2 BauGB ist eine Kann-Vorschrift, die im Ermessen der Behörde steht. Gegen eine negative Entscheidung kann man nur vorgehen, wenn die Entscheidung ermessensfehlerhaft ist. Das kann ich aber bei einer so weit reichenden Befreiung, wie sie hier gewünscht wird nicht erkennen.


Ich ergänze meinen Beitrag wie folgt:
Sie haben einen Anspruch auf die Befreiung, wenn einer der in § 31 Abs. 2 Nrn. 1 - 3 BauGB aufgeführten Punkte erfüllt wird und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und eine Entscheidung der Behörde, die Befreiung nicht zu erteilen, ermessensfehlerhaft wäre.

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#6
 Von 
SM-Bauer
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo an alle,

zunächst einmal vielen Dank für die Antworten. Die B-Planänderung wird aktuell angestoßen. Insb. störend ist dabei der zu erwartende Zeitfaktor. Das Argument, eine Befreiung könne erteilt werden, weil die Änderung des B-Planes bevorsteht, wird vermutlich auch kaum greifen. In Richtung (teilweise) Unwirksamkeit des B-Planes - da keine Verwirklichung mehr möglich - zu argumentieren scheint an sich und ohne richterliche Feststellung ebenfalls schwierig. Zudem scheint es beim "Verschmelzen" von Grundstücken die Möglichkeit zu geben, dass sich Baugrenzen/Abstandsflächen verschieben können. Der Nachbar muss zustimmen und das wäre ja nun ich.
Der Bau ist grds. ja nicht auf der Fläche der Planstraße vorgesehen.

Aktuell habe ich noch beim Bauamt angefragt, ob eine Erschließungsbaulast für den Teil der Planstraße vorliegt. Ich hoffe, dass dies nicht so ist. Falls vorliegend, wäre das m. E. beim Neueinmessen eine Thema gewesen. Sodann hätte auch die Bank (Verkäuferin) dazu Informationen erhalten, da nach meinem Verständnis hierbei Formulare/Unterschriften zu leisten wären. Das wäre noch einmal mehr unfair, da ja argumentiert wurde, die Fläche könne bebaut/genutzt werden.

Aktuell bezahle ich wohl Lehrgeld aufgrund dessen, dass ich mich auf die entsprechenden Aussagen der Bank - welche m. E. dafür eine Fachabteilung hat - verlassen habe. Aber mal ehrlich, bei einem beabsichtigten Hausbau sind so viele Dinge zu klären und zu beachten. Man kann doch nicht auch noch alles mehrfach und an verschiedene Stellen gerichtet hinterfragen?!?

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#7
 Von 
Escroda
Status:
Schüler
(262 Beiträge, 114x hilfreich)

Zitat (von SM-Bauer):
Die B-Planänderung wird aktuell angestoßen.

Was heißt das? Gibt es einen rechtskräftigen Änderungsbeschluss vom Stadtrat?
Zitat (von SM-Bauer):
Das Argument, eine Befreiung könne erteilt werden, weil die Änderung des B-Planes bevorsteht, wird vermutlich auch kaum greifen.

Wenn es einen rechtskräftigen Änderungsbeschluss gibt und die Verwaltung hat sich ein wenig Mühe bei der Begründung gegeben und das Vorhaben steht den Zielen des Beschlusses nicht entgegen, sollte einer Befreiung nichts im Wege stehen.
Zitat (von SM-Bauer):
In Richtung (teilweise) Unwirksamkeit des B-Planes - da keine Verwirklichung mehr möglich - zu argumentieren scheint an sich und ohne richterliche Feststellung ebenfalls schwierig.

d'accord
Zitat (von SM-Bauer):
Zudem scheint es beim "Verschmelzen" von Grundstücken die Möglichkeit zu geben, dass sich Baugrenzen/Abstandsflächen verschieben können.

Ich fürchte, dieser Schein trügt. Dergleichen ist mir nicht bekannt.
Zitat (von SM-Bauer):
Der Nachbar muss zustimmen und das wäre ja nun ich.

Da es sich um Planungsrecht handelt, welches in einer Satzung für die Allgemeinheit rechtsverbindlich besteht, kann eine Nachbarzustimmung nicht die Baugrenzen verschieben. Sie hilft allerdings der Gemeinde einem Befreiungsantrag stattzugeben, da damit die nach §31 BauGB erforderliche Würdigung nachbarlicher Belange nachgewiesen ist.
Zitat (von SM-Bauer):
Aktuell habe ich noch beim Bauamt angefragt, ob eine Erschließungsbaulast für den Teil der Planstraße vorliegt.

Wie ist denn die Planstraße festgesetzt? Als öffentliche Verkehrsfläche oder als mit GFL-Rechten zu belastende Fläche?
Zitat (von SM-Bauer):
Falls vorliegend, wäre das m. E. beim Neueinmessen eine Thema gewesen.

Nein. Wurde das Bundesland schon verraten?
Zitat (von SM-Bauer):
Sodann hätte auch die Bank (Verkäuferin) dazu Informationen erhalten

Ein Blich ins Baulastenverzeichnis ist vor dem Grundstückskauf immer dringend anzuraten, verpflichtend ist er nicht. In den mir bekannten Standardnotarverträgen wird erwähnt, ob eine Einsichtnahme stattgefunden hat oder nicht.
Zitat (von SM-Bauer):
Man kann doch nicht auch noch alles mehrfach und an verschiedene Stellen gerichtet hinterfragen?!?

Nein, alles sicher nicht. Doch beim Kauf eines Baugrundstückes zur Verwirklichung eines weitgehend konkreten Vorhabens sich nach der Existenz und des Inhaltes eines rechtskräftigen Bebauungsplanes zu erkundigen und sich abweichende Aussagen des Verkäufers erläutern und schriftlich bestätigen zu lassen, halte ich auch für Fachfremde für machbar.

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
SM-Bauer
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

es handelt sich um das Bundesland Sachsen-Anhalt. Angestoßen bedeutet, dass die Bank in Abstimmung mit mir und unterstützend Kontakt mit der Gemeinde aufnahm und erste Abstimmungen eingeleitet hat. Aufgrund es ungünstigen Verlaufs, konnte ich hier die Bank mit in die Pflicht nehmen. Zudem ist diese Eigentümerin der noch freien hinten liegenden Flächen, welche von der fehlenden Straße tangiert wären.

Lt. aktueller Behördenauskunft, sind im Baulastenverzeichnis für das betroffene Grundstück keinerlei Einträge vorhanden. Damit dürfte m. E. jegliche Verpflichtung hinsichtlich Überlassung zur Überfahrt o. ä. nicht vorliegend sein - außer, die bloße Erwähnung und Bezeichnung im B-Plan entfaltet tatsächlich irgendeine Wirkung - wovon ich eher nicht ausgehe. Um was für eine Art Straße es sich in Bezug auf den vorherigen Eintrag handelt, kann ich leider nicht sagen. Diese ist als "Planstraße" ohne Straßennamen im B-Plan eingezeichnet.

Damit dürften lediglich die im Grundbuch vermerkten Leitungsrechte zweier Versorger relevant sein. Diese liegen jedoch nicht in dem in Rede stehenden Bereich.
Kann mir jemand die Frage beantworten, wie solche im Grundbuch vermerkten Dienstbarkeiten bzgl. der Lage zu beurteilen sind? Eine ergänzende Einzeichnung analog einer Flurkarte gibt es ja scheinbar nicht. Gelten da nur die aktuellen Verlegungsstandorte bzw. -linien der Versorgungsleitungen oder hat der Versorger sinngemäß ein nachträgliches Recht z. B. von vorne links nach hinten rechts neu zu verlegen?

mfg

-- Editiert von SM-Bauer am 28.11.2020 19:46

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Escroda
Status:
Schüler
(262 Beiträge, 114x hilfreich)

Zitat (von SM-Bauer):
erste Abstimmungen

Das hört sich dann doch eher nach Geduldsprobe an. Zwar lässt die eine oder andere Aussage darauf schließen, dass es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, dessen Rechtskraft oder Änderung oft sehr viel schneller als bei gemeindlichen Bebauungsplänen erreicht werden, dennoch müssen alle Verfahrensschritte durchlaufen werden.
Zitat (von SM-Bauer):
Zudem ist diese Eigentümerin der noch freien hinten liegenden Flächen, welche von der fehlenden Straße tangiert wären.

Und die brauchen keine Erschließung, um vermarktet zu werden?
Zitat (von SM-Bauer):
außer, die bloße Erwähnung und Bezeichnung im B-Plan entfaltet tatsächlich irgendeine Wirkung

Daher meine Frage, ob die Planstraße als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt ist. Dann bedürfte es keiner Sicherung durch Baulast oder Grunddienstbarkeit. In modernen Bebauungsplänen, die die farbige Darstellung der Planzeichenverordnung (PlanzV) zur Grundlage haben, sind öffentliche Verkehrsflächen orange eingefärbt, während GFL-Flächen von einer Linienbegleitsignatur umschlossen und mit der Farbe der baulichen Nutzung hinterlegt sind, hier vermutlich rot für Wohnbaufläche. Vorhabenbezogene Bebauungspläne müssen sich aber nicht an die PlanzV halten.
Zitat (von SM-Bauer):
Damit dürften lediglich die im Grundbuch vermerkten Leitungsrechte zweier Versorger relevant sein.

Im Grundbuch sind Leitungsrechte zu Gunsten von zwei Versorgern eingetragen?
Zitat (von SM-Bauer):

Kann mir jemand die Frage beantworten, wie solche im Grundbuch vermerkten Dienstbarkeiten bzgl. der Lage zu beurteilen sind?

Der Text beinhaltet keine Aussagen zur Lage der belasteten Flächen? Wie kommst Du dann zu dieser Erkenntnis:
Zitat (von SM-Bauer):
Diese liegen jedoch nicht in dem in Rede stehenden Bereich.

Habe ich Dich richtig verstanden, dass es sich um ein Grundstück handelt, welches aus einem Flurstück besteht?
Zitat (von SM-Bauer):
Eine ergänzende Einzeichnung analog einer Flurkarte gibt es ja scheinbar nicht.

Kaum zu glauben. Wie kommst Du zu dieser Einschätzung? Die geometrische Festlegung befindet sich üblicherweise in textlicher und zeichnerischer Form bei den Unterlagen zur Eintragungsverfügung. Kennst Du die?

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
SM-Bauer
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Morgen,

Und die brauchen keine Erschließung, um vermarktet zu werden?

---> nein, sollen nicht mehr vermarktet werden, max. als Grünfläche etc.; Vermarktung würde Erschließung (Straße+Leitungen) erfordern; wäre nicht wirtschaftlich

Daher meine Frage, ob die Planstraße als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt ist. Dann bedürfte es keiner Sicherung durch Baulast oder Grunddienstbarkeit. In modernen Bebauungsplänen, die die farbige Darstellung der Planzeichenverordnung (PlanzV) zur Grundlage haben, sind öffentliche Verkehrsflächen orange eingefärbt, während GFL-Flächen von einer Linienbegleitsignatur umschlossen und mit der Farbe der baulichen Nutzung hinterlegt sind, hier vermutlich rot für Wohnbaufläche. Vorhabenbezogene Bebauungspläne müssen sich aber nicht an die PlanzV halten.

--> der B-Plan ist in schwarz/weiß gehalten; im B-Plan ist die betroffene Planstraße der Legende nach wie folgt bezeichnet: "Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung: private Erschließung"; weiter beinhaltet die textliche Festsetzung zu dieser Fläche folgenden Hinweis: "...wird ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger eingeräumt zum Zweck der Leitungsführung und Unterhaltung der Ver- und Entsorgung der angrenzenden Wohnbebauung..."; die Versorger werden dann namentlich aufgezählt - u. a. auch die Abfallwirtschaft (diese findet sich aber nicht im Grundbuch wieder).
Es heißt "Mit Geh- Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen"; tatsächlich belastet hat es aber scheinbar niemand.

Die vorhandenen Straßen sind als "Straßenverkehrsflächen" gekennzeichnet;
wichtig wäre noch mal, dass vorher keine separate Einmessung der Teilgrundstück (Parzellen und Planstraße) erfolgte; es war eine Gesamtfläche, aus der die einzelnen Parzellen der neuen Eigentümer nach Verkauf neu eingemessen wurden; so auch bei meinem Grundstück - hier jedoch gleich als Gesamtfläche mit einer Flurstücksnummer


Im Grundbuch sind Leitungsrechte zu Gunsten von zwei Versorgern eingetragen?

--> ja, Wasser/Abwasser und Strom


Der Text beinhaltet keine Aussagen zur Lage der belasteten Flächen?

--> nein; die Lage kenne ich von den Zeichnungen, welche ich von den Versorgern habe; tatsächlich ist es so, dass lediglich eine Stromleitung im 5m-Bereich parallel zur HAUPTstraße (nicht Planstraße) verläuft. Wasser/Abwasser liegt außerhalb. Die Eintragungen ergeben sich m. E., da diese im ursprünglichen (großen) Flurstück drin waren und bei folgenden Teilstückausmessungen immer erhalten blieben. Ich erkenne das am Verlauf im Grundbuch. Bis jetzt gab es 5 Teilungen. Der Wasserverband hat mir bereits signalisiert, dass die Eintragung derer gerne herausgenommen werden kann.


Habe ich Dich richtig verstanden, dass es sich um ein Grundstück handelt, welches aus einem Flurstück besteht?

--> richtig; im Parzellierungsplan waren es 2 Parzellen hintereinander und die westlich angrenzende "Planstraße"; aus dem ursprünglichem großen Flurstück wurde dann für diesen gesamten Bereich dieses Flurstück (mit einer Nummer) eingemessen.


Kaum zu glauben. Wie kommst Du zu dieser Einschätzung? Die geometrische Festlegung befindet sich üblicherweise in textlicher und zeichnerischer Form bei den Unterlagen zur Eintragungsverfügung. Kennst Du die?

--> dazu habe ich leider keine weiteren Unterlagen; nur die Informationen der Versorger (sh. oben) - nach denen es nach aktueller Lage keine Probleme geben dürfte. Hier wäre für mich noch immer die grds. Frage, ob es möglich ist, dass sich die Rechte der Versorger auch auf ggf. zukünftige Vorhaben erstrecken können

Ich bin total begeistert, ob der guten fachlichen Hilfe hier im Forum ;-) Die mir als Laien nicht geläufigen Fachausdrücke bitte ich zu entschuldigen.

-- Editiert von SM-Bauer am 29.11.2020 10:44

-- Editiert von SM-Bauer am 29.11.2020 10:47

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#11
 Von 
Escroda
Status:
Schüler
(262 Beiträge, 114x hilfreich)

Zitat (von SM-Bauer):
"Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung: private Erschließung"

Na bitte, also keine öffentliche Verkehrsfläche, was einerseits gut ist, da die Gemeinde nicht mit öffentlichem Interesse an der Fläche argumentieren kann, andererseits auch schlecht, weil man ansonsten der Gemeinde mit deren Verzicht auf die Vorkaufsrechtausübung das Interesse an der Durchführung des Bebauungsplanes hätte unterstellen können.
Wobei sich ja mein Verdacht erhärtet, dass es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, womit das Schlechte irrelevant wäre, und die Chancen erhöht wären, noch in akzeptabler Zeit mit einem geänderten Bebauungsplanentwurf einen ersten Ratsbeschluss zu erreichen, der es der Behörde ermöglicht, das Vorhaben zu genehmigen.
Zitat (von SM-Bauer):
tatsächlich belastet hat es aber scheinbar niemand.

Das ist üblich, dass die tatsächliche Belastung erst dann vorgenommen wird, wenn das erste konkrete Bauvorhaben diese benötigt.
Zitat (von SM-Bauer):
Die Eintragungen ergeben sich m. E., da diese im ursprünglichen (großen) Flurstück drin waren und bei folgenden Teilstückausmessungen immer erhalten blieben.

Ja, das wäre eine plausible Erklärung. Dann befindet sich der Lageplan zur Eintragungsverfügung vermutlich bei der Akte zum Urflurstück.
Zitat (von SM-Bauer):
Hier wäre für mich noch immer die grds. Frage, ob es möglich ist, dass sich die Rechte der Versorger auch auf ggf. zukünftige Vorhaben erstrecken können

Ich vermute nein. Dazu müsste man aber die vollständige Eintragungsverfügung kennen.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
SM-Bauer
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

nunmehr liegt mir die erwartete Ablehnung der Befreiung vom Bauamt vor.

Ich muss nun also, wie ebenfalls erwartet, in Richtung Abänderung der Bebauungsplanes arbeiten.

Meine aktuellen Aktivitäten dazu ergeben nun folgenden vorliegenden Sachstand:

Die Gemeinde möchte, wenn schon etwas im B-Plan geändert wird, eine umfangreichere Änderung für das betroffene Teilgebiet. U. a. eine Einplanung einer neuerlichen Stichstraße in das innen liegende Gebiet. Eigentümer der noch nicht veräußerten Flächen ist die Bank (als Insolvenzverwalter), welche dadurch entsprechend involviert ist.

Die Bank allerdings möchte am liebsten "die Bücher zumachen", das restliche Bauland als Grünland o. ä. belassen und keine Aktivitäten hineininvestieren. Die Bank würde jedoch mein Vorhaben - lediglich Ausplanung der Planstraße auf meinem Flurstück - mit tragen. Eine umfangreichere Änderung des B-Planes macht für die Bank keinen Sinn. Es wäre auch kostenintensiv und die Erschließung nach wie vor für die Bank nicht wirtschaftlich.

Die Gemeinde lässt nun durchblicken, dass diese den umfangreichen Prozess der mit der Änderung des B-Planes verbunden ist, nur für mein Vorhaben voraussichtlich nicht anschiebt. Einen Rechtsanspruch auf Änderung habe ich als Privatperson nicht und die Änderung liegt im Ermessen der Gemeinde bzw. des Gemeinderates. Die Folge Antrag --> Ablehnung --> Rechtsmittel scheint hier nicht zu greifen.

Das heißt nun im schlimmsten Fall für mich, dass ich darauf angewiesen bin, dass die Bank bei der umfangreichen Änderung des B-Planes mitmacht.

Zudem hat hier keine der Parteien einen ähnlich zeitlichen Druck wie ich, sodass es irgendwie nicht vorwärts geht.

Ich habe nun aktuell die Bank aufgefordert, sich möglichst am Verfahren entsprechend zu beteiligen, da diese mir das Grundstück unter anderer Aussage (liegt mir schriftlich genau zu diesem Pkt. vor) verkauft hat und auch noch die Einmessungskosten über den Kaufpreis auf mich umgelegt hat.

Im ungünstigsten Fall, verbleibt es also für immer dabei, dass ein großer Teil meines Grundstückes mit einer "Planstraße" zzgl. Abstandsflächen bedeckt ist, obwohl diese niemals errichtet wird und auch niemand einen Anspruch auf Errichtung hat. Grundbuch und Baulastenverzeichnis sind dahingehend frei (insb. keine Erschließungsbaulast o. ä.). Die betroffene Fläche liegt bei etwas über 700qm - von 1550qm.

Kann das tatsächlich so sein?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Escroda
Status:
Schüler
(262 Beiträge, 114x hilfreich)

Zitat (von SM-Bauer):
Kann das tatsächlich so sein?

Ja, das kann sein. Baurechtlich ist IMHO der Haltung der Genehmigungsbehörde jedenfalls nichts entgegenzusetzen.
Zitat (von SM-Bauer):
Ich habe nun aktuell die Bank aufgefordert, sich möglichst am Verfahren entsprechend zu beteiligen

Hoffentlich mit Fristsetzung. Wenn Du es eilig hast, solltest Du parallel schon mal fachanwaltlichen Rat einholen, in wie weit die Dir vorliegenden Schriftstücke die Bank zu wie auch immer gearteter Unterstützung verpflichten.
Zitat (von SM-Bauer):
Die Gemeinde lässt nun durchblicken, dass diese den umfangreichen Prozess der mit der Änderung des B-Planes verbunden ist, nur für mein Vorhaben voraussichtlich nicht anschiebt.

Wer ist denn die Gemeinde? Vermutlich ein Sachbearbeiter beim Planungsamt. Nützlich könnte die Kontaktaufnahme mit politischen Amtsträgern sein und/oder mit der Presse.

Signatur:

Bei Verwendung der weiblichen oder männlichen Form sind alle anderen Geschlechter mitgemeint.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
SM-Bauer
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ob "das tatsächlich so sein" kann, bezog sich eher auf den Umstand, dass man vollends dem Willen der Gemeinde ausgesetzt ist - ohne Rechtsmittelmöglichkeit ;-)

Konkrete Fristsetzung ggü. der Bank habe ich nicht vorgenommen. Ich erbitte jedoch überhaupt erst einmal eine Information an mich, wie es nun weiter geht bzw. was nun meint, wie sie sich mit der Gemeinde weiter ins Benehmen setzt. Evt. war auf der nun von mir adressierten Vorstandsebene der Sachverhalt so noch nicht bekannt.

Bisher hatte ich bei der Gemeinde (=Stadt) Kontakt mit einigen Sachbearbeitern. Über den Vorgang habe ich parallel direkt den Bürgermeister sowie einen Lokalpolitiker in Kenntnis gesetzt. Presse ziehe ich aktuell nicht in Erwägung.

Je nachdem, wie es jetzt verläuft, werde ich bedarfsweise einen Anwalt ersuchen. In diesem Jahr wird wohl nicht mehr viel anlaufen.

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