Baugrenzen durch Zukauf von Nachbargrundstück erweitern?

8. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
fb519488-96
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Baugrenzen durch Zukauf von Nachbargrundstück erweitern?

Hallo zusammen,

wir haben ein Grundstück in einem Neubaugebiet in NRW erworben.
Unser Grundstück liegt in der Süd-West-Ecke des Neubaugebiets und grenzt im Westen an ein schon lange mit einem Haus bebautes Grundstück.
Unsere Baugrenzen lassen nur eine Baubreite von max. 11 Metern zu, da sonst der Abstand von 3m zum Nachbargrundstück unterschritten würde.

Wir haben mit dem Nachbarn eine Vereinbarung, 3 Meter seines Grundstücks zu erwerben (natürlich mit Notar, Grundbucheintrag, Neusetzen der Randsteine). Damit läge der neue Abstand unserer aktuellen Baugrenze zum Nachbargrundstück bei 6 Metern.

Nun wollen wir gerne ein Haus der Breite 11,60m bauen. Dies würde unsere aktuelle Baugrenze um 0,6 m überschreiten, der Abstand zum Nachbarn wäre aber mehr als gewahrt (5,6 Meter). Eine Genehmigung des Vorhabens wurde uns in einem Vorabgespräch mit der zuständigen Verwaltungsstelle verneint.

Frage:
Lässt sich hier mit §31 BauGB argumentieren? Unserer Meinung nach ist die Abweichung durchaus städtebaulich vertretbar. Welche Chancen und Hebel haben wir?

Danke für jede Hilfestellung und viele Grüße

Verbaut?

Verbaut?

Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Daggi40
Status:
Schüler
(397 Beiträge, 93x hilfreich)

Ich würde einen Antrag auf Abweichung beim zuständigen Bauordnungsamt stellen zur Überbauung der Baugrenze. Müssen Sie in Ihre Landesbauordnung schauen, um welchen § es sich da handelt.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Kissenschlacht
Status:
Schüler
(227 Beiträge, 252x hilfreich)

Zitat:
Lässt sich hier mit §31 BauGB argumentieren? Unserer Meinung nach ist die Abweichung durchaus städtebaulich vertretbar. Welche Chancen und Hebel haben wir?


Sofern es sich um eine Baugrenze im Sinne von § 23 Abs. 3 BauNVO handelt, ist ein Befreiungsantrag nach § 31 Abs. 2 BauGB in der Tat das Mittel der Wahl.

Dieser kann in diesem Fall wohl nur Erfolg haben, wenn
-die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,
-die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (die anderen Befreiungsgründe kann man hier wohl vernachlässigen) und
-die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, steht der Behörde bei ihrer Entscheidung immer noch ein Ermessen zu. Auch wenn "Ermessen" nicht bedeutet, dass die zuständige Behörde willkürlich nach Belieben entscheiden kann, so ist der Umstand, dass sie in einem Gespräch das Vorliegen der Voraussetzungen bereits verneint hat, nicht gerade ermutigend.

Da Sie selbst die Voraussetzung "städtebaulich vertretbar" ansprechen, nehme ich an, dass die Behörde Ihre Anfrage ablehnt, weil sie die Abweichung nicht für städtebaulich vertretbar hält.

Um die Sache einzugrenzen und sich die Arbeit zu erleichtern, sollten Sie, wenn noch nicht geschehen, konkret hinterfragen, warum diese Voraussetzung nicht erfüllt sein soll und dann gezielt Gegenargumente suchen.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.793 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.220 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen