Baulast auf Grundstück

4. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
Sade58
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Baulast auf Grundstück

Hallo, ich habe konkrete Frage.

Ich möchte ein Grundstück erwerben, auf dem gemäß Bebauungsplan ein Einfamilienhaus gebaut werden kann.

Auf dem Grundstück sind aktuell Garagen vorhanden. Bei der Trennung des Grundstück vom angrenzenden Mehrfamilienhaus wurde eine Baulast eingetragen, dass die Garagen zur Miete vom Mehrfamilienhaus bei Bedarf genutzt werden kann.

So meine Frage: Erlischt diese Baulast, wenn ich das Grundstück erwerbe und die Garagen abreiße, damit überhaupt der Bau eines Einfamilienhauses möglich ist.

Vielen Dank




2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
DumitruKurier
Status:
Praktikant
(630 Beiträge, 156x hilfreich)

Kann kaum richtig sein. Baulasten gelten gegenüber der Gemeinde. Du könntes Grunddienstbarkeit meinen, die bleibet auch nach einem Kauf im Grundbuch.

Gibt es keine Garagen mehr die man mieten kann, kann man die nicht mehr mieten !?!?!

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#2
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 1959x hilfreich)

Am besten selbst lesen > Baulast Wikipedia
Die Gemeinde interessiert das herzlich wenig, soweit sie nicht selbst Baugenehmigungsbehörde ist (i.d.R. ist das das Kreisbauamt/Landratsamt).

Eine Baulast erlischt aber genausowenig von selbst wie eine Grunddienstbarkeit.
Beides soll ja einen gewissen Zustand dauerhaft absichern.
Für einen Löschungsantrag ist das Einverständnis aller Beteiligten erforderlilch - bei einer Baulast ist das auch das Bauamt.

Zitat (von Sade58):
dass die Garagen zur Miete vom Mehrfamilienhaus bei Bedarf genutzt werden kann.

So wischi-waschi ist eine Belastung niemals formuliert.
Eine Belastung hat immer auch einen ordentlich formulierten Inhalt/Zweck.

Denkbar wäre z.B., dass das MFH-Grundstück einen derart gesicherten Anspruch darauf hat, eine bestimmte Anzahl von Stellplätzen/Garagen auf dem abgetrennten Grundstück anzumieten - z.B. weil für das MFH baurechtlich erforderliche Stellplätze gegenüber dem Bauamt auf dem belasteten Grundstück nachgewiesen wurden (zur Erlangung der Baugenehmigung für das MFH). Infolgedessen hat die Bauaufsicht der Grundstücksteilung nur zugestimmt, weil die entsprechende Baulast zur Absicherung eingetragen wurde.

Dann könnte gut möglich sein, dass das mit der Baulast belastete Grundstück gar nicht anders nutzbar wäre.
Ein Abrissantrag für die Garagen, geschweige denn einem Bauantrag für das EFH würde dann trotz entsprechendem BPL nicht zugestimmt werden können.

Das ist nur ein mögliches Szenario.
Wenn du das Grundstück anders nutzen möchtest als bisher, dann solltest du dir vor dem Erwerb dringend Gewissheit darüber verschaffen, zu welchem Zweck genau die Baulast eingetragen wurde und welchen genauen Inhalt sie hat. Nur dann wird einschätzbar, ob eine Löschung möglich ist und ob das Grundstück für deine Zwecke geeignet ist.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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