Baulasteintrag welcher Umfang ist nötig

10. Dezember 2014 Thema abonnieren
 Von 
pal400289-14
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Baulasteintrag welcher Umfang ist nötig

Hallo, bin mir inzwischen meines verständnisses für recht nicht mehr sicher :???:
Habe folgendes Problem: Ich muss wie es aussieht einen Baulasteintrag zugunsten des mir hinterliegenden Grundstückes nun nachträglich nach 10 Jahren zustimmen weil der Notar wohl damals als ich mein Haus gekauft habe diesen "vergessen" hatte einzutragen.
Es sei angemerkt in meinem Kaufvertrag steht nix von Baulast ich habe einem Wegerecht zugestimmt als Grunddienstbarkeit welche auch eingetragen wurde.
Naja, die Rechtslage ist wohl so das die Baulasteintragung auch wenn sie nicht erwähnt wurde als Vertragsnebenpflicht gilt weil ja klar war das auf dem Hinterlieger Grundstück gebaut werden soll und die Baulast zu einer erteilung der Baugenehmigung notwendig ist.
Soweit sogut. Jetzt ist nur die Frage welchen umfang die Baulast haben muss, für mein Rechtsverständniss sollte sie so gestaltet sein das darin die Dinge Festgehalten sind welche für die Erteilung der Baugenehmigung nötig sind nicht mehr und nicht weniger. In meinem Falle wäre das ein Geh-Fahr und Leitungsrecht an der linken Grundstücksgrenze geradelinig in 3 m Breite.
Jetzt will der Eigentümer des Hinterliegergrundstückes aber das es genauso eingetragen wird wie auf der Skizze die zur Grunddienstbarkeit gehört. Dort verbreitert sich das Wegerecht auf den hinteren ca 2 metern. Allerdings gibt es weder in der Skizze noch im Grundbucheintrag irgendwelche bemaasungen ,auf der Skizze steht lediglich 1:500(kein offizieller Katasterauszug)
Ich sehe keine notwendigkeit diese "Ecke" mit in die Baulast zu übernehmen. Der Herr vom Bauamt wo ich unterschreiben soll rückt auch mit keiner klaren aussage dazu raus.
Liege ich da so falsch???

Freue mich über erfahrungsberichte falls jemand sowas ähnliches kennt

-----------------
""

Verbaut?

Verbaut?

Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Guten Abend,

Sie liegen richtig. Eine Skizze heißt Skizze, weil Sie eine "ungefäre" Darstellung der Verhältnisse wiedergeben soll. Sie ist rechtlich unverbindlich.

Sie haben verstanden, dass sich die Eintragung und Ausdehnung jeglicher Baulast negativ auf Ihr Grundstück in Bezug auf den Wiederveräußerungswert und Ihre Nutzungsmöglichkeit und evtl Schuppen nache der Grenze auswirken könnte.

Wurde zu Ihren Gunsten etwas vergessen, dann ist das so. Nach 10 Jahren dürfte jeder Anspruch von Dritten verjehrt sein. Warum sollten Sie also heute einer Negativbelastung zustimmen?

Sie haben damit die Besten Argumente in der Hand (wenn Sie das überhaupt wollen), wie die Baulast formuliert wird. Sie könnten sich auch (zusätzlich) etwas für die Negativbelastung Ihres Grundstückes bezahlen lassen.

Natürlich wird sich jeder gute Sachbearbeiter "bedeckt" halten. Er ist zur Neutralität verpflichtet. Letztlich weis dieser auch, welcher "Zündstoff" in der Angelegenheit stecken könnte.

Schußendlich: Sie sind meiner Meinung nach zu nichts mehr verpflichtet. Wenn Sie nicht freiwillig wollen, müsste Ihr Grundstücksnachbar Sie auf Eintragung ins Baulastverzeichnis verklagen. Wäre ich Grundstücksnachbar, würde ich das Risiko einer Klage nicht eingehen.



-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
pal400289-14
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Blaki
danke für deine stellungsnahme, es bestätit meine Auffassung.
Allerdings habe ich von 2 Unterschiedlichen Anwälten die aussage das ein Gerichtsverfahren bezüglich der Baulasteintragung zu großer wahrscheinlichkeit dazu führen würde das ich die Baulast die für die Baugenehmigung nötig ist wohl geben muss. Da die Bestellung der Grunddienstbarkeit dazu bestimmt war das Grundstück bebauen zu können und in dem Falle eine Verjährung nicht greift, ist wohl leider so.
Aber ich werde dann wohl doch darauf bestehen das tatsächlich nur die nötigen 3m geradelinig eingetragen werden.
Ist der Herr auf dem Bauamt nicht verpflichtet mich über die Rechtslage zu informieren???

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ist der Herr auf dem Bauamt nicht verpflichtet mich über die Rechtslage zu informieren??? <hr size=1 noshade>

Nein, das muss man selber machen.





-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.321 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen