Bauleiter droht uns

15. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
fb493014-31
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Bauleiter droht uns

Hallo zusammen,
Wir haben für uns einen Bauleiter entschieden, der die Gewerke koordiniert und abnimmt. Das Aussuchen und die Beauftragung haben wir selbst übernommen!
Nun ist es so, dass wir mehr als unzufrieden mit unserem Bauleiter sind. Er hat viele Fehler übersehen, die er mit seinem fachmännisch Auge eigentlich hätte bemerken müssen und uns viel Ärger ersparen hätte können. Er hat viele Terminierungen versäumt und mein Mann hat 85% der Koordinationsarbeit selbst übernommen,
Jetzt haben wir uns dazu entschlossen getrennte Wege zu gehen und nur die geleistete Arbeit zu bezahlen!

So, nun zum eigentlichen Problem: er hat uns gedroht, wenn wir nicht komplett bezahlen wird er einen der Handwerker dazu bringen seine Arbeit nicht durchzuführen und wir könnten dann zu sehen, wann wir einziehen. Außerdem bekommt der Energieberater keinen Bericht von ihm und wir somit kein Geld von der kfw. Mittlerweile hat uns der besagte Handwerker tatsächlich angerufen, hat sich entschuldigt, dass er uns nun hängen lassen muss, aber er sei in der Zwickmühle, da er - wie sich zufällig herausgestellt hat - mit unserem Bauleiter zusammen arbeitet und einen Großteil seiner Aufträge von ihm erhält. Unser Bauleiter hat ihn quasi darauf hingewiesen, dass er ihn in Zukunft nicht mehr in Sachen Aufträgen berücksichtigen kann, wenn er für uns arbeitet!
Wir sind ziemlich verzweifelt. Kann man rechtlich gegen den Bauleiter vorgehen?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von fb493014-31):
Kann man rechtlich gegen den Bauleiter vorgehen?

Kann man das
Zitat (von fb493014-31):
er hat uns gedroht, wenn wir nicht komplett bezahlen wird er einen der Handwerker dazu bringen seine Arbeit nicht durchzuführen

beweisen? Wenn ja , wie genau?


Hat der Handwerker die Arbeit bereits eingestellt? Was für ein Gewerk ist das?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von fb493014-31):
Jetzt haben wir uns dazu entschlossen getrennte Wege zu gehen und nur die geleistete Arbeit zu bezahlen!


Dürfte der erste Knackpunkt sein.

Ist im Vertrag überhaupt eine reguläre vorzeitige Beendigung vorgesehen?

Falls nicht und es sich um eine außerordentliche Kündigung handeln sollte; wurde der Bauleiter vorher schriftlich in Verzug gesetzt und bestimmte zu erbringende Leistungen angemahnt.
Denn: alleine Unzufriedenheit ist selten ein ausreichender Kündigungsgrund.

Das Verhalten des Bauleiters ist sicher nicht schön, aber rechtlich kaum zu beanstanden, denn die Einstellung der Arbeit erfolgt ja nicht durch ihn, sondern einen Dritten.

Aber ihr habt mit dem Handwerker einen Vertrag. Dieser ist euer Ansprechpartner; ihn solltet ihr zur Vertragserfüllung auffordern, denn darauf habt ihr einen Anspruch.
Dabei habe ich bewusst ausgeblendet ob ein solches Vorgehen sinnvoll ist.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fb493014-31
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)



Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von fb493014-31):
Kann man rechtlich gegen den Bauleiter vorgehen?

Kann man das
Zitat (von fb493014-31):
er hat uns gedroht, wenn wir nicht komplett bezahlen wird er einen der Handwerker dazu bringen seine Arbeit nicht durchzuführen

beweisen? Wenn ja , wie genau?


Hat der Handwerker die Arbeit bereits eingestellt? Was für ein Gewerk ist das?[/

Es geht um den Fliesenleger. Wir haben mit beiden nur eine mündliche Vereinbarung, keinen schriftlichen Vertrag!
Genauer gesagt hat ER seine Tätigkeit via E-Mail - also schriftlich- eingestellt. Das passierte nach den ganzen Diskussionen, dass es so für uns nicht weiter gehen kann.

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#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
aber rechtlich kaum zu beanstanden,

Ähhhm. Das er in ihm fremde Verträge eingreift und Handwerker dazu bringt, die Arbeit abzubrechen ist rechtlich nicht zu beanstanden?

Was war der genaue Wortlaut der eMail? Hat er darin zugegeben, vom Bauleiter zu dem Abbruch gebracht worden zu sein?

Wurde der Bauleiter bereits bezahlt? oder der Fliesenleger?

Wenn nicht würde ich
A) Das Geld zurückhalten und
B) wie hier schon steht, die Erfüllung des Auftrages anmahnen mit gleichzeitigem Hinweis, dass man bei Nicht-Erfüllung vom handwerker und Bauleiter Schadensersatz verlangen und einklagen wird.

Wichtig ist die Wortwahl: Man hält die Zahlung zurück bis klar ist, ob die Arbeit nun erledigt wird und welcher Schaden tatsächlich durch ggf. ersatzweise Erfüllung entsteht. Sobald klar ist, ob und welcher Schaden euch entsteht (eventuell auch durch die Versäumnisse des Bauleiters) kann man das dann ausrechnen und den Rest überweisen. Das ist juristisch auch etwas anderes als würde man die Zahlung verweigern.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#5
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Zitat:
aber rechtlich kaum zu beanstanden,


Ähhhm. Das er in ihm fremde Verträge eingreift und Handwerker dazu bringt, die Arbeit abzubrechen ist rechtlich nicht zu beanstanden?


Ja, so wie hier geschehen, ist das m.M.n nicht angreifbar. Du verkennst, dass er nicht direkt in andere Verträge eingreift.
Er erklärt klediglich, dass der Fliesenleger zukünftig von ihm keine Aufträge mehr erhält, wenn er sich nicht seinen Vorstellungen entsprechend verhält.

Die Verfehlung geht, wenn überhaupt vom Fliesenleger aus. Dieser ist Vertragspartner des Bauherrn für das bestimmte Gewerk.

Zitat (von fb493014-31):
Wir haben nur eine mündliche Vereinbarung, keinen schriftlichen Vertrag!


Und damit den zweiten Knackpunkt. Der Inhalt des Vertrages ist nicht beweisbar. Folglich kann der Fliesenleger die Vertragserfüllung ohne große rechtliche Bedenken ablehnen, denn wer würde schon bei dieser Gemengenlage ernsthaft eine Klage in Angriff nehmen.

Da aber auch kein schriftlicher Vertrag mit dem Bauleiter vorliegt, dieser aber vermutlich aus Schriftwechsel und / oder anderem eine Beauftragung glaubhaft machen kann, und bisher kein triftiger Grund genannt wurde, der die fristlose Vertragsbeendigung rechtfertigt, bestehen meinerseits ernste Zweifel, dass eine Zurückhaltung des mit dem Bauleiter vereinbarten Betrages rechtlich durchsetzbar ist.

Das Ganze ist mir viel zu wischiwaschi, und es ist hier auch nicht wirklich bekannt, wer was wie im Flle einer Klage beweisen kann.

Letzlich zeigt sich auch hier, dass derjenige der solche absolut unbestimmtem Verträge eingeht, am falschen Ende spart.

Zitat (von mepeisen):
Wichtig ist die Wortwahl: Man hält die Zahlung zurück bis klar ist, ob die Arbeit nun erledigt wird und welcher Schaden tatsächlich durch ggf. ersatzweise Erfüllung entsteht. Sobald klar ist, ob und welcher Schaden euch entsteht (eventuell auch durch die Versäumnisse des Bauleiters) kann man das dann ausrechnen und den Rest überweisen.


in der Theorie ist das ja ganz nett und sachlich auch nicht zu beanstanden.

Theorie und Praxis unterscheiden sich allerdings im realen Leben sehr oft.

Der Bauleiter ist, was gegen ihn gerichtete Schadenersatzansprüche angeht, doch in einer sehr komfortablen Position. Er lehnt sich zurück und erklärt, hab ich gesehen und wollte ich auch regeln, aber ich durfte ja nicht mehr (als Denkanstoß).

Berry

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von fb493014-31):
Genauer gesagt hat ER seine Tätigkeit via E-Mail - also schriftlich- eingestellt.

Ich würde ein Schreiben an den Handwerker senden, mit
– Aufforderung zur unverzüglichen Wideraufnahme
– Fristsetzung nach Datum (7 Tage)
– Zustellnachweis
– Ankündigung das nach Fristablauf das ganze an einen Anwalt geht und man Schadenersatz (Kosten Ersatzhandwerker, Verzögerungen bei Fertigstellung (2facher Umzug, Verdienstausfall, Lager- und Hotelkosten, ...)) fordert



Zitat (von Sir Berry):
Das Verhalten des Bauleiters ist sicher nicht schön, aber rechtlich kaum zu beanstanden

Also bei mir fällt eine 2fachNötigug und Verstoß gegen §242 BGB nicht mehr unter "kaum".


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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