Baum im Baufenster --> Baugenehmigung abgelehnt

1. Dezember 2015 Thema abonnieren
 Von 
Plaue41
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Baum im Baufenster --> Baugenehmigung abgelehnt

Hallo,

ich hoffe hier auf ein wenig Rat und mit Hilfe um mein Problem zuklären...

Ich probiere seit ca. März diesen Jahres ein Haus zubauen, aber leider verzweifle ich immer wieder an der Bürokratie und Willkür der Stadt.

Ich habe ein GS gekauft was ca. 1000m² groß ist, in einen rechtlich festgesetzten B-Plan Gebiet.
In dem B-Plan Fenster befindet sich eine Buche mit einem Umfang von ca. 3m und einer Höhe von ca. 27m. Ein Hausbau mit der Buche ist unmöglich da diese inmitten den B-Plan Fenster steht. Diese ist aber nicht als geschützt eingezeichnet.

Dieser Baum ist aber laut einer örtlichen Baumschutzsatzung geschützt, somit treffen laut Stadt zwei gleichrangige Gesetze aufeinander.

In meiner Bauvoranfrage hat die Stadt jetzt wissen lassen das sie den Bauantrag nicht zustimmen werden da dieser Baum erhalten werden muss. Sie wollen eher das Baufenster verlegen in Richtung Süden. Somit hätte ich mein Haus im Süden stehen =Schaden und gegenüber liegt dann die Buche =Schaden
Da in der Satzung aber klar die Befreiungen geregelt sind :

a) der Eigentümer eines Grundstückes aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechtes
verpflichtet ist, geschützte Bäume zu entfernen oder ihren Aufbau wesentlich zu
verändern,
b) eine nach baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter
wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann,
c) von einem Baum nachweisbar Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem
Wert ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise und mit zumutbarem Aufwand
zu beheben sind,
d) der Baum krank ist und seine Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen
Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,
e) die Entfernung des Baumes aus überwiegend öffentlichem Interesse dringend erforderlich
ist,
f) der Baum abgestorben ist,
g) die Bäume die Einwirkung von Licht und Sonne unzumut bar beeinträchtigen. Eine
unzumutbare Beeinträchtigung liegt vor, wenn Fenster so beschattet werden, daß
Wohnräume während des Tages nur mit künstlichem Licht benutzt werden können.


Trifft in meiner Angelegenheit auf jeden Fall Punkt B zu, da somit das Haus weiter in das Grundstück rückt und die Medien (Gas,Wasser..) bei weitem länger verlegt werden müssen und auch Punkt G spielt meiner Meinung nach eine Rolle.


Somit ergeben sich jetzt zwei Möglichkeiten für meinen Fall, den Widerspruch einzugehen und zu hoffen das es ein Amt weiter höher die Sachlage besser eingeschätzt wird oder zu hoffen das der Baum umfällt wo man mit einer max. Strafe laut Satzung von 50.000 Euro rechnen muss.


Über jeden Rat wäre ich sehr dankbar...DANKE

MFG

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2 Antworten
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#1
 Von 
guest-12320.09.2023 13:44:17
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 615x hilfreich)

Zitat:
Trifft in meiner Angelegenheit auf jeden Fall Punkt B zu, da somit das Haus weiter in das Grundstück rückt und die Medien (Gas,Wasser..) bei weitem länger verlegt werden müssen

Zumindest das dürfte für B nicht ausreichen, das ist keine "wesentliche" Beeinschränkung. Wesentlich wäre beispielsweise, wenn das Haus nur 4 m breit sein könnte durch den Baum.

Zitat:
und auch Punkt G spielt meiner Meinung nach eine Rolle.

Das hängt von den genauen Bedingungen ab. Auch hier steht aber "nur mit künstlichem Licht". Etwas Schatten langt da nicht.

Der Einspruch wird vermutlich erst mal vom gleichen Sachbearbeiter bearbeitet werden. Und ich vermute für das Ummachen wird in einem solchen Fall bei so einem Baum eher die obere Grenze der Summe als Strafe anfallen.

-- Editiert von teador am 01.12.2015 14:43

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