Im Mietrecht wird gerade eine Frage zu Stellplätzen diskutiert, die sich verselbstständigt hat.
Im wesentlichen läuft es auf 2 Fragestellungen hinaus.
1.) Darf ein Vermieter Stellplätze die nach Bauordnung zwingend für die Nutzer des Hauses anzulegen sind an Dritte vermieten die nichts mit dem Haus zu tun haben, wenn dadurch die Bewohner auf der Straße parken müssen?
2.) Gilt etwas anderes, wenn das Haus älter als die anzuwendende Bauordnung ist und nicht ausreichend Stellplätze zur Verfügung stehen?
Bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Stellplätz fremd vermieten
Verbaut?
Verbaut?
--- editiert vom Admin
Hallo,
folgender Fall:
2 Häuser mit großem Garten sind als Gesamtobjekt im Grundbuch eingetragen!
Eines der Häuser ist bereits 50 Jahre alt, nachdem vor ca. 20 Jahren dass Haus in Eigentumswohnungen gewandelt wurde, sind jeweils zu den Wohnungen gehörend Parkplätze im Garten auf den Plänen eingezeichnet worden. Diese Parkplätze wurden nie genutz. Jetzt möchte dies einer der Eigentümer aber tun. Dadurch wird der komplette Garten zerstört!
Eigentlich ist es ja sein Sondernutzungsrecht...aber dass muß doch nicht sein. Was kann man machen!???
Gruß
Akinci
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--- editiert vom Admin
...im Fall 1 wird sich der Vermieter (ich unterstelle: identisch mit Eigentümer) m.E. wenigstens ein OWi-Verfahren einhandeln...
Könntest du mal die gesetzliche Grundlage benennen?
--- editiert vom Admin
Ich habe das nicht so drauf, wie du.
Jetzt sind hier auf einmal zwei Themen vermischt worden.
Was ist das Problem? Da ist im Bauplan ein Sondernutzungsrecht an einem Stellplatz eingezeichnet worden. Steht dies aber auch in der Teilungserklärung? Wenn ja, dann hat der Eigentümer natürlich Anspruch auf die Nutzung dieser Fläche.
TOP auf der nächsten Versammlung sollte sein - Herstellung und Nutzung der Stellplätze.
Wenn es tatsächlich nur ein Eigentümer ist, vielleicht kann man ihm einen Tausch vorschlagen - einlassen muss er sich aber nicht darauf.
Und was ein Eigentümer mit seinem Sondereigentum macht, ist seine Sache, es sei denn in der Teilungserklärung steht drinnen, dass eine Weitervermietung nicht erlaubt ist. Damit würde man ihm aber die wirtschaftliche Verwertung seines Eigentums verweigern, könnte also Probleme geben.
Sika, die Frage war anders gemeint.
Dürfen durch den Hauseigentümer bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Stellplätze zweckentfremdet an einen Dritten vermietet werden, der kein regelmäßiger Nutzer des Hauses ist?
Die Frage von Akincio ist zwar anders formuliert, geht aber m.E. in die gleiche Richtung.
Ich vermute, dass damals durch die Umwandlung die Stellplätze nach aktueller Bauordnung erforderlich wurden.
Daher dürfen solche Stellplätze m.E. nicht zweckentfremdet werden. Hier besteht die Zweckentremdung aus Grünflächen, in meiner Frage war die Zweckentfremdung eine Nutzung durch fremde Personen.
...in meiner Frage war die Zweckentfremdung eine Nutzung durch fremde Personen...
Wieso sollte dies eine Zweckentfremdung darstellen?
...die nach Bauordnung zwingend für die Nutzer des Hauses anzulegen sind...
Wo sollte dies geregelt sein?
Hier liegt offensichtlich dein Denkfehler. Vorgesehen ist, dass
... BEI der Errichtung von baulichen Anlagen und anderen Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, müssen Stellplätze oder Garagen hergestellt werden, wenn und soweit unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personenverkehrs zu erwarten ist, dass der Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug erfolgt (notwendige Stellplätze und Garagen). Hinsichtlich der Herstellung von Fahrradabstellplätzen gilt Satz 1 sinngemäß. Es kann gestattet werden, dass die notwendigen Stellplätze oder Garagen innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellung der Anlagen hergestellt werden...,
nicht FÜR ...
-- Editiert von Frank William Abagnale am 11.06.2008 10:30:20
--- editiert vom Admin
Diese Frage ist klar berechtigt und trifft den Kern, siehe meine Ergänzung.
Bauordnungsrecht ist Ländersache.
Niedersachsen ist da m.E. aber sehr eindeutig:
NBauO §47 Abs. 2 Satz 1
Für bauliche Anlagen, die einen Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen erwarten lassen, müssen Einstellplätze in solcher Anzahl und Größe zur Verfügung stehen, daß sie die vorhandenen oder zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzerinnen und Benutzer und der Besucherinnen und Besucher der baulichen Anlagen aufnehmen können (notwendige Einstellplätze).
Für mich bedeutet das eindeutig, dass Stellplätze eines Wohnhauses ausschließlich den Bewohnern zur Verfügung stehen müssen, wobei sicherlich denkbar ist, dass nicht jeder Bewohner einen Stellplatz erhält, wenn mehrere Stellplätze an einen Wohnungsnutzer mit mehreren PKWs überlassen ist.
--- editiert vom Admin
...Für mich bedeutet das eindeutig, dass Stellplätze eines Wohnhauses ausschließlich den Bewohnern zur Verfügung stehen müssen...
DAS ist der Interpretationsfehler, welcher dich zum falschen Ergebnis führt.
Warum? Mach mich bitte schlauer.
Schon im Mietrecht kamen zu der Meinung die Du äußerst keine Belege. Also streng Dich an, um mich zu überzeugen.
Bereits der Gesetzestext ist eindeutig. Wenn du ihn nicht verstehst oder verstehen willst, kann ich dir auch nicht helfen bzw. ist mir das zu müßig / langweilig.
Der Bauherr könnte auf seinem Grundstück auch einen öffentlichen Parkplatz anlegen, wenn dort Stellplätze in der geforderten Zahl geschaffen werden.
Die Regelung, dass die Stellplätze AUF DEM GRUNDSTÜCK DES BAUHERRN geschaffen werden sollen, so gerade verhindern, dass hier getrickst wird, es sollen nämlich VOR ORT mengenmäßig Stellplätze in der geforderten Zahl hinzu kommen.
Dies im Interesse der Allgemeinheit und nicht als Serviceleistung für zukünftige Mieter.
-- Editiert von Frank William Abagnale am 11.06.2008 11:04:33
--- editiert vom Admin
...dort läßt es sich idR gar nicht gut diskutieren...
Regelmäßig lässt sich dort sogar sehr gut diskutieren.
...würde ich mich vor Gericht (voraussichtlich Verwaltungsgericht - dort läßt es sich idR gar nicht gut diskutieren) nicht stützen...
Das musst du auch nicht.
...Durch die Vorschrift soll erreicht werden, daß die Bewohner des betreffenden Hauses Stellplätze zur Verfügung haben und weniger den öffentlichen Verkehrsraum belasten...
Das ist falsch. Es steht dir jedoch selbstverständlich frei, zumindest den Versuch zu unternehmen, diese Behauptung zu belegen - ich warte darauf.
Würde man deiner Auffassung folgen, könnte der Bauherr z.B. leicht damit argumentieren, dass er seine Mieter vertraglich dazu verpflichtet, dass diese sich keine KfZ anschaffen oder diese irgendwo anders abstellen, auch Bauherren könnten als Selbstnutzer eine derartige Erklärung abgeben. Auch die Ablösung von Stellplätzen würde dann eine endlose Diskussion nach sich ziehen.
-- Editiert von Frank William Abagnale am 11.06.2008 11:18:33
--- editiert vom Admin
ICH muss nichts suchen , da ICH weiss, wovon ich schreibe.
--- editiert vom Admin
>>> Würde man deiner Auffassung folgen, könnte der Bauherr z.B. leicht damit argumentieren, dass er seine Mieter vertraglich dazu verpflichtet, dass diese sich keine KfZ anschaffen oder diese irgendwo anders abstellen, auch Bauherren könnten als Selbstnutzer eine derartige Erklärung abgeben <<<
Solche Versuche (Alternatives Wohnen) gibt es doch immer wieder. Bei Unternehmen funktioniert das teilweis auch, wenn Jobtickets angeschaft werden.
...wenigstens einer, der an Dich glaubt...
ICH komme mit MEINEN Kenntnissen schon gut zurecht, danke der Nachfrage.
Wenn ich dir mal helfen soll, musst du es schreiben, nur keine falsche Scham, ich tue es doch gern.
Allerdings hast du auch hier noch nicht ein brauchbares Argument gebracht.
...Solche Versuche (Alternatives Wohnen) gibt es doch immer wieder. Bei Unternehmen funktioniert das teilweis auch, wenn Jobtickets angeschaft werden...
Benenne doch mal ein paar konkrete Beispiele hierfür.
-- Editiert von Frank William Abagnale am 11.06.2008 11:50:52
--- editiert vom Admin
...der sich lieber um des Streitens wegen (als Selbstzweck) zankt und dabei das Ziel aus den Augen verliert...
Darin kennst du dich ja aus, was sich, wie durch dich selbst bedauert, ja auch schon auf dein Privatleben auswirkte.
Bist du eigentlich Westfale, das würde passen?
-- Editiert von Frank William Abagnale am 11.06.2008 12:20:37
--- editiert vom Admin
§ 44 der Hessischen Bauordnung ist vielleicht etwas deutlicher.
(3) Notwendige Stellplätze, Garagen und Abstellplätze dürfen nicht zweckentfremdet werden. Sie dürfen Dritten zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern überlassen werden, solange sie zum Abstellen der vorhandenen Kraftfahrzeuge und Fahrräder der Personen, die die Anlage ständig benutzen und sie besuchen, nicht benötigt werden.
Lies Dir den Rest des § 44 auch mal durch.
Da erfährst Du dann etwas über den Sinn und Zweck solcher Regelungen.
FWA, bisher hast Du noch nicht ein einziges Argument untermauert. Behaupten kann jeder. Beweisen muss man es können!
Es ist durchaus normal unterschiedlicher Meinung zu sein. Wer aber Verordnungstexte vorgesetzt bekommt und immer noch das Gegenteil von dem behautet was da drin steht, ist untauglich für eine normale sachliche Auseinandersetzung.
Na also, in Hessen ist also sogar wörtlich ausgeführt, dass die Überlassung an dritte keine Zweckentfremdung darstellt.
Aber bitte den Satz auch zu Ende lesen. Da steht nämlich noch:
solange sie zum Abstellen der vorhandenen Kraftfahrzeuge und Fahrräder der Personen, die die Anlage ständig benutzen und sie besuchen, nicht benötigt werden.
Das habe ich schon gelesen. Wenn aber die Überlassung eine Zweckentfremdung darstellen würde, wäre eine solche Regelung gar nicht möglich.
-- Editiert von Frank William Abagnale am 11.06.2008 18:18:05
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